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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Die Geschäftsordnung des englischen Parlaments

Unangreifbarkeit, Sicherheit und eine Fülle von Machtvollkommenheiten er¬
möglicht und erleichtert. Einmal gewählt, wird er in jeder folgenden Sitzung
wieder gewählt, so lauge, bis er aus Müdigkeit sein Amt niederlegt, worauf
")in 4000 Pfund Ruhegehalt und gewöhnlich die Peerswürdc als Belohnung
Zufallen. (Sein Gehalt beträgt 5000 Pfund; außerdem hat er Nebeneinnahmen
und Amtswohnung im Westminsterpalaste -- nicht etwa bloß während der
'Parlamentssitzung. Besoldete Beamte sind außer ihm der LluürwÄn ok vom
untres, der zugleich als sein Stellvertreter fungiert, und ein zweiter Stell¬
vertreter, der voxut^ Lxsslcsr, dann die Clerks -- deren oberster 2000 Pfund
ezieht --, der Kaplan, der täglich zum Beginn der Sitzung ein Gebet zu
sprechen hat, und der Exekutivbeamte des Speakers, der SsiZsant-At-^rins, der
N ^ voranträgt und auf seinen Befehl etwaige Widerspenstige mit
^rachialgewalt aus dem Saale entfernt oder verhaftet, auch außer dem Hause
erHaftungen vornimmt, und dessen Unterbeamte dem Hause als Boten zur
^erfügung stehn.) Der speaker leitet die Verhandlungen mit absoluter Un¬
parteilichkeit. Er darf niemals über den Inhalt eines Antrags oder eines
Mendements sprechen, sondern nur über das Formelle, was zur Erledigung
es Antrags gehört. Er darf nicht abstimmen, außer im Falle von Stimmen-
Weichheit, wo er den Ausschlag zu geben verpflichtet ist. Gleichviel, welcher
Partei er ursprünglich angehört hat und im Herzen noch angehört, seit seiner
-Hebung zum speaker ist er kein Parteimann mehr. Auch außer dem Hause
wuß er sich jeder parteipolitischer Kundgebung enthalten, darf z. B. nicht
mundlich in seinem Wahlkreise kandidieren. Dieser ist gleich ihm selbst während
Wner Amtsdauer dem politischen Tode verfallen. Er hat die Ehrenpflicht,
^u speaker wieder zu wählen, gleichviel, ob die Regierungsmehrheit, deren
ltglied ihr Abgeordneter bei seiner Erhebung gewesen ist, bleibt oder der
PPosition weicht. In den Grenzen seiner Befugnisse nun, die durch Gewöhn¬
et, 8tan<ZinA Oräsis und Präzedenzfälle gezogen sind, waltet der speaker mit
unumschränkter Machtvollkommenheit. Seine Entscheidungen sind inappellabel.
'gehorsame straft er mit Suspension, Ausstoßung und Gefängnis. Selbst-
erstündlich ist es im weniger gewalttätiger neunzehnten Jahrhundert nur sehr
?^"en zum Äußersten gekommen. Schwere Strafen darf der speaker zwar
wuner nur nach Befragung des Hauses verhängen, aber dessen Zustimmung
U ihm gewiß. Die Ablehnung eines Antrags, den er stellt, durch die Mehrheit
würde seine Absetzung bedeuten.

Seine Machtvollkommenheit ist bedeutend erhöht worden durch die Se-uKZivA
M ?^' denen Obstruktionsversuche den Anlaß und die der jetzt geltenden
Geschäftsordnung ihre Gestalt gegeben haben. Die Geschäftsordnung hat, wie
Name besagt, den Zweck, die glatte und ungestörte Erledigung der Ge-
chäste zu ermöglichen. Das Hauptgeschäft besteht in der Fassung von Be¬
schlüssen über Vorlagen, die als angenommen gelten, wenn die Mehrheit dafür
gestimmt hat. Der Wille der Mehrheit ist der Wille des Hauses, und der
G


renzboten III 1906 74
Die Geschäftsordnung des englischen Parlaments

Unangreifbarkeit, Sicherheit und eine Fülle von Machtvollkommenheiten er¬
möglicht und erleichtert. Einmal gewählt, wird er in jeder folgenden Sitzung
wieder gewählt, so lauge, bis er aus Müdigkeit sein Amt niederlegt, worauf
")in 4000 Pfund Ruhegehalt und gewöhnlich die Peerswürdc als Belohnung
Zufallen. (Sein Gehalt beträgt 5000 Pfund; außerdem hat er Nebeneinnahmen
und Amtswohnung im Westminsterpalaste — nicht etwa bloß während der
'Parlamentssitzung. Besoldete Beamte sind außer ihm der LluürwÄn ok vom
untres, der zugleich als sein Stellvertreter fungiert, und ein zweiter Stell¬
vertreter, der voxut^ Lxsslcsr, dann die Clerks — deren oberster 2000 Pfund
ezieht —, der Kaplan, der täglich zum Beginn der Sitzung ein Gebet zu
sprechen hat, und der Exekutivbeamte des Speakers, der SsiZsant-At-^rins, der
N ^ voranträgt und auf seinen Befehl etwaige Widerspenstige mit
^rachialgewalt aus dem Saale entfernt oder verhaftet, auch außer dem Hause
erHaftungen vornimmt, und dessen Unterbeamte dem Hause als Boten zur
^erfügung stehn.) Der speaker leitet die Verhandlungen mit absoluter Un¬
parteilichkeit. Er darf niemals über den Inhalt eines Antrags oder eines
Mendements sprechen, sondern nur über das Formelle, was zur Erledigung
es Antrags gehört. Er darf nicht abstimmen, außer im Falle von Stimmen-
Weichheit, wo er den Ausschlag zu geben verpflichtet ist. Gleichviel, welcher
Partei er ursprünglich angehört hat und im Herzen noch angehört, seit seiner
-Hebung zum speaker ist er kein Parteimann mehr. Auch außer dem Hause
wuß er sich jeder parteipolitischer Kundgebung enthalten, darf z. B. nicht
mundlich in seinem Wahlkreise kandidieren. Dieser ist gleich ihm selbst während
Wner Amtsdauer dem politischen Tode verfallen. Er hat die Ehrenpflicht,
^u speaker wieder zu wählen, gleichviel, ob die Regierungsmehrheit, deren
ltglied ihr Abgeordneter bei seiner Erhebung gewesen ist, bleibt oder der
PPosition weicht. In den Grenzen seiner Befugnisse nun, die durch Gewöhn¬
et, 8tan<ZinA Oräsis und Präzedenzfälle gezogen sind, waltet der speaker mit
unumschränkter Machtvollkommenheit. Seine Entscheidungen sind inappellabel.
'gehorsame straft er mit Suspension, Ausstoßung und Gefängnis. Selbst-
erstündlich ist es im weniger gewalttätiger neunzehnten Jahrhundert nur sehr
?^"en zum Äußersten gekommen. Schwere Strafen darf der speaker zwar
wuner nur nach Befragung des Hauses verhängen, aber dessen Zustimmung
U ihm gewiß. Die Ablehnung eines Antrags, den er stellt, durch die Mehrheit
würde seine Absetzung bedeuten.

Seine Machtvollkommenheit ist bedeutend erhöht worden durch die Se-uKZivA
M ?^' denen Obstruktionsversuche den Anlaß und die der jetzt geltenden
Geschäftsordnung ihre Gestalt gegeben haben. Die Geschäftsordnung hat, wie
Name besagt, den Zweck, die glatte und ungestörte Erledigung der Ge-
chäste zu ermöglichen. Das Hauptgeschäft besteht in der Fassung von Be¬
schlüssen über Vorlagen, die als angenommen gelten, wenn die Mehrheit dafür
gestimmt hat. Der Wille der Mehrheit ist der Wille des Hauses, und der
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renzboten III 1906 74
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[0565] Die Geschäftsordnung des englischen Parlaments Unangreifbarkeit, Sicherheit und eine Fülle von Machtvollkommenheiten er¬ möglicht und erleichtert. Einmal gewählt, wird er in jeder folgenden Sitzung wieder gewählt, so lauge, bis er aus Müdigkeit sein Amt niederlegt, worauf ")in 4000 Pfund Ruhegehalt und gewöhnlich die Peerswürdc als Belohnung Zufallen. (Sein Gehalt beträgt 5000 Pfund; außerdem hat er Nebeneinnahmen und Amtswohnung im Westminsterpalaste — nicht etwa bloß während der 'Parlamentssitzung. Besoldete Beamte sind außer ihm der LluürwÄn ok vom untres, der zugleich als sein Stellvertreter fungiert, und ein zweiter Stell¬ vertreter, der voxut^ Lxsslcsr, dann die Clerks — deren oberster 2000 Pfund ezieht —, der Kaplan, der täglich zum Beginn der Sitzung ein Gebet zu sprechen hat, und der Exekutivbeamte des Speakers, der SsiZsant-At-^rins, der N ^ voranträgt und auf seinen Befehl etwaige Widerspenstige mit ^rachialgewalt aus dem Saale entfernt oder verhaftet, auch außer dem Hause erHaftungen vornimmt, und dessen Unterbeamte dem Hause als Boten zur ^erfügung stehn.) Der speaker leitet die Verhandlungen mit absoluter Un¬ parteilichkeit. Er darf niemals über den Inhalt eines Antrags oder eines Mendements sprechen, sondern nur über das Formelle, was zur Erledigung es Antrags gehört. Er darf nicht abstimmen, außer im Falle von Stimmen- Weichheit, wo er den Ausschlag zu geben verpflichtet ist. Gleichviel, welcher Partei er ursprünglich angehört hat und im Herzen noch angehört, seit seiner -Hebung zum speaker ist er kein Parteimann mehr. Auch außer dem Hause wuß er sich jeder parteipolitischer Kundgebung enthalten, darf z. B. nicht mundlich in seinem Wahlkreise kandidieren. Dieser ist gleich ihm selbst während Wner Amtsdauer dem politischen Tode verfallen. Er hat die Ehrenpflicht, ^u speaker wieder zu wählen, gleichviel, ob die Regierungsmehrheit, deren ltglied ihr Abgeordneter bei seiner Erhebung gewesen ist, bleibt oder der PPosition weicht. In den Grenzen seiner Befugnisse nun, die durch Gewöhn¬ et, 8tan<ZinA Oräsis und Präzedenzfälle gezogen sind, waltet der speaker mit unumschränkter Machtvollkommenheit. Seine Entscheidungen sind inappellabel. 'gehorsame straft er mit Suspension, Ausstoßung und Gefängnis. Selbst- erstündlich ist es im weniger gewalttätiger neunzehnten Jahrhundert nur sehr ?^"en zum Äußersten gekommen. Schwere Strafen darf der speaker zwar wuner nur nach Befragung des Hauses verhängen, aber dessen Zustimmung U ihm gewiß. Die Ablehnung eines Antrags, den er stellt, durch die Mehrheit würde seine Absetzung bedeuten. Seine Machtvollkommenheit ist bedeutend erhöht worden durch die Se-uKZivA M ?^' denen Obstruktionsversuche den Anlaß und die der jetzt geltenden Geschäftsordnung ihre Gestalt gegeben haben. Die Geschäftsordnung hat, wie Name besagt, den Zweck, die glatte und ungestörte Erledigung der Ge- chäste zu ermöglichen. Das Hauptgeschäft besteht in der Fassung von Be¬ schlüssen über Vorlagen, die als angenommen gelten, wenn die Mehrheit dafür gestimmt hat. Der Wille der Mehrheit ist der Wille des Hauses, und der G renzboten III 1906 74

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/565>, abgerufen am 23.07.2024.