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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

dem bei Verletzung der Urfehde an dem Verbrecher ebenfalls "die Strafe des
Meineides unfehlbar vollstreckt werden" soll. Im übrigen soll die Obrigkeit
bei Erkennung willkürlicher Strafen "ihres besten Verstandes gebrauchen". Als
nach Fallbewandtnis geeignet und gebräuchlich werden beispielsweise erwähnt:
an den Pranger stellen, in den Stock schlagen, in der Geigen führen, "item
ichtwas, mit dene man eigentlich gesündiget hat, an Hals hencken als da seynd
falsche Gewichter, Mäßlen und dergleichen, item vor die Kirchthür mit brinnenden
Kertzen und Ruthen zu stellen, item haimbliche oder öffentliche Geißelung, Buß,
Kirchfahrten hev. zu Halt deß abgeleibten Seel in ?rmot>o einer oulpossn Ent-
leibung se", und was dergleichen noch mehr seyn und erteilte werden mögen".

Die Strafe soll in der Regel nur die Person des lebenden Verurteilten
treffen. Wegen "abschäulichster Landesverräthereyen" können aber auch die
Leichname der Schuldigen ausgegraben und "mit öffentlicher Verunehrung an¬
gethan" werden, "damit dero Gedächtnus in ewiger Welt-Zeit verdammet und
vermehrt, auch das Gut czonüsoisrt) werde und andere darob ein Abscheuhen
und Exempel nehmen können". Wer sich einer Straftat schuldig bekannt hat
oder dessen überwiesen wird und sich dem Verfahren durch Selbstentleibung
entzieht, dessen Leiche soll "wegen Verdoplung der Übelthat gar billich mit
öffentlichem Spott als Verbrenn- oder Anffhenckung verunehrt werden" können.
Das "unvernünfftige Vieh", mit dem Sodomiterei begangen worden ist, soll
"öffentlich umbgeschlachtet" und verbrannt werden.

Die Strafverfolgung wegen gewisser besonders schwerer Verbrechen ist "in
Ewigkeit nit verjährlich", das Bann- und Achturteil hebt den Lauf der Ver¬
jährung auf. Tritt bei dem Verurteilten "Dollsinnigkeit" ein, so ist er nicht
abzustrafen, sondern "wegen erleidender Dollsinnigkeit zu erbarmen". Im Fall
der Delinquent "nur ein halb tholer Narr oder angeschossen und halb brennt
wäre, also daß man einen halben Verstand daran merken mechte, der gleichen
wären nach den Umbständen mit willkürlicher Straff, sonderlich der Züchtigung
mit Ruthen in der Keychen abzustraffen und nachgehends fleissig zu verwahren".
Die UklMvlioliör und "Traurmüthige" sind mit Strafe zu verschonen, wenn
sie sich "unmögliche Ding einbilden, daß es ein purer Aberwitz und ein an¬
zeigen völlig verlohrener Vernunfft ist, als da einer ihnen einbildet, er sehe
ein Glaß, item er sehe eine Persohn aus der Heiligsten Dreyfaltigkeit". Die,
die aber nur von "betrübten Gedanken" sind, und "ihnen was einbilden, das
möglich ist", sind zwar "von der Ordinari-Straff zu absolvisrön", aber "mit
einer Dxtraorämaiia zu belegen", weil sie nicht verstehn, was sie tun. "Die
Vorbild einer ledigen Dirn, welche den zum Todt verurtheilten völinausutöii
zu Hehrathen anbegehrt, ist uneracht, daß so kavorMsn Werck deß heiligen Ehe-
standes von Rechtswegen nit kräfftig genug, den vslinauöiitöll das Leben zu
schmalen. Dann öde zwar die Frantzosen und Spanier vermeinen, es sehe ein
härtre Straff, mit dergleichen vermuthlichen rsvsrWÄo H . . . n zu Hausen, als
Zu sterben, nichts desto minder wurden vit und aber vit seyn, die lieber ein


Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

dem bei Verletzung der Urfehde an dem Verbrecher ebenfalls „die Strafe des
Meineides unfehlbar vollstreckt werden" soll. Im übrigen soll die Obrigkeit
bei Erkennung willkürlicher Strafen „ihres besten Verstandes gebrauchen". Als
nach Fallbewandtnis geeignet und gebräuchlich werden beispielsweise erwähnt:
an den Pranger stellen, in den Stock schlagen, in der Geigen führen, „item
ichtwas, mit dene man eigentlich gesündiget hat, an Hals hencken als da seynd
falsche Gewichter, Mäßlen und dergleichen, item vor die Kirchthür mit brinnenden
Kertzen und Ruthen zu stellen, item haimbliche oder öffentliche Geißelung, Buß,
Kirchfahrten hev. zu Halt deß abgeleibten Seel in ?rmot>o einer oulpossn Ent-
leibung se«, und was dergleichen noch mehr seyn und erteilte werden mögen".

Die Strafe soll in der Regel nur die Person des lebenden Verurteilten
treffen. Wegen „abschäulichster Landesverräthereyen" können aber auch die
Leichname der Schuldigen ausgegraben und „mit öffentlicher Verunehrung an¬
gethan" werden, „damit dero Gedächtnus in ewiger Welt-Zeit verdammet und
vermehrt, auch das Gut czonüsoisrt) werde und andere darob ein Abscheuhen
und Exempel nehmen können". Wer sich einer Straftat schuldig bekannt hat
oder dessen überwiesen wird und sich dem Verfahren durch Selbstentleibung
entzieht, dessen Leiche soll „wegen Verdoplung der Übelthat gar billich mit
öffentlichem Spott als Verbrenn- oder Anffhenckung verunehrt werden" können.
Das „unvernünfftige Vieh", mit dem Sodomiterei begangen worden ist, soll
„öffentlich umbgeschlachtet" und verbrannt werden.

Die Strafverfolgung wegen gewisser besonders schwerer Verbrechen ist „in
Ewigkeit nit verjährlich", das Bann- und Achturteil hebt den Lauf der Ver¬
jährung auf. Tritt bei dem Verurteilten „Dollsinnigkeit" ein, so ist er nicht
abzustrafen, sondern „wegen erleidender Dollsinnigkeit zu erbarmen". Im Fall
der Delinquent „nur ein halb tholer Narr oder angeschossen und halb brennt
wäre, also daß man einen halben Verstand daran merken mechte, der gleichen
wären nach den Umbständen mit willkürlicher Straff, sonderlich der Züchtigung
mit Ruthen in der Keychen abzustraffen und nachgehends fleissig zu verwahren".
Die UklMvlioliör und „Traurmüthige" sind mit Strafe zu verschonen, wenn
sie sich „unmögliche Ding einbilden, daß es ein purer Aberwitz und ein an¬
zeigen völlig verlohrener Vernunfft ist, als da einer ihnen einbildet, er sehe
ein Glaß, item er sehe eine Persohn aus der Heiligsten Dreyfaltigkeit". Die,
die aber nur von „betrübten Gedanken" sind, und „ihnen was einbilden, das
möglich ist", sind zwar „von der Ordinari-Straff zu absolvisrön", aber „mit
einer Dxtraorämaiia zu belegen", weil sie nicht verstehn, was sie tun. „Die
Vorbild einer ledigen Dirn, welche den zum Todt verurtheilten völinausutöii
zu Hehrathen anbegehrt, ist uneracht, daß so kavorMsn Werck deß heiligen Ehe-
standes von Rechtswegen nit kräfftig genug, den vslinauöiitöll das Leben zu
schmalen. Dann öde zwar die Frantzosen und Spanier vermeinen, es sehe ein
härtre Straff, mit dergleichen vermuthlichen rsvsrWÄo H . . . n zu Hausen, als
Zu sterben, nichts desto minder wurden vit und aber vit seyn, die lieber ein


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[0403] Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit dem bei Verletzung der Urfehde an dem Verbrecher ebenfalls „die Strafe des Meineides unfehlbar vollstreckt werden" soll. Im übrigen soll die Obrigkeit bei Erkennung willkürlicher Strafen „ihres besten Verstandes gebrauchen". Als nach Fallbewandtnis geeignet und gebräuchlich werden beispielsweise erwähnt: an den Pranger stellen, in den Stock schlagen, in der Geigen führen, „item ichtwas, mit dene man eigentlich gesündiget hat, an Hals hencken als da seynd falsche Gewichter, Mäßlen und dergleichen, item vor die Kirchthür mit brinnenden Kertzen und Ruthen zu stellen, item haimbliche oder öffentliche Geißelung, Buß, Kirchfahrten hev. zu Halt deß abgeleibten Seel in ?rmot>o einer oulpossn Ent- leibung se«, und was dergleichen noch mehr seyn und erteilte werden mögen". Die Strafe soll in der Regel nur die Person des lebenden Verurteilten treffen. Wegen „abschäulichster Landesverräthereyen" können aber auch die Leichname der Schuldigen ausgegraben und „mit öffentlicher Verunehrung an¬ gethan" werden, „damit dero Gedächtnus in ewiger Welt-Zeit verdammet und vermehrt, auch das Gut czonüsoisrt) werde und andere darob ein Abscheuhen und Exempel nehmen können". Wer sich einer Straftat schuldig bekannt hat oder dessen überwiesen wird und sich dem Verfahren durch Selbstentleibung entzieht, dessen Leiche soll „wegen Verdoplung der Übelthat gar billich mit öffentlichem Spott als Verbrenn- oder Anffhenckung verunehrt werden" können. Das „unvernünfftige Vieh", mit dem Sodomiterei begangen worden ist, soll „öffentlich umbgeschlachtet" und verbrannt werden. Die Strafverfolgung wegen gewisser besonders schwerer Verbrechen ist „in Ewigkeit nit verjährlich", das Bann- und Achturteil hebt den Lauf der Ver¬ jährung auf. Tritt bei dem Verurteilten „Dollsinnigkeit" ein, so ist er nicht abzustrafen, sondern „wegen erleidender Dollsinnigkeit zu erbarmen". Im Fall der Delinquent „nur ein halb tholer Narr oder angeschossen und halb brennt wäre, also daß man einen halben Verstand daran merken mechte, der gleichen wären nach den Umbständen mit willkürlicher Straff, sonderlich der Züchtigung mit Ruthen in der Keychen abzustraffen und nachgehends fleissig zu verwahren". Die UklMvlioliör und „Traurmüthige" sind mit Strafe zu verschonen, wenn sie sich „unmögliche Ding einbilden, daß es ein purer Aberwitz und ein an¬ zeigen völlig verlohrener Vernunfft ist, als da einer ihnen einbildet, er sehe ein Glaß, item er sehe eine Persohn aus der Heiligsten Dreyfaltigkeit". Die, die aber nur von „betrübten Gedanken" sind, und „ihnen was einbilden, das möglich ist", sind zwar „von der Ordinari-Straff zu absolvisrön", aber „mit einer Dxtraorämaiia zu belegen", weil sie nicht verstehn, was sie tun. „Die Vorbild einer ledigen Dirn, welche den zum Todt verurtheilten völinausutöii zu Hehrathen anbegehrt, ist uneracht, daß so kavorMsn Werck deß heiligen Ehe- standes von Rechtswegen nit kräfftig genug, den vslinauöiitöll das Leben zu schmalen. Dann öde zwar die Frantzosen und Spanier vermeinen, es sehe ein härtre Straff, mit dergleichen vermuthlichen rsvsrWÄo H . . . n zu Hausen, als Zu sterben, nichts desto minder wurden vit und aber vit seyn, die lieber ein

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/403>, abgerufen am 23.07.2024.