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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Provinzen Österreichs, in diesem Jcihre trägt man sich mit der unsinnigen Idee eines
deutschen Einmarsches in Rußland. Immer dasselbe und immer dieselben! Welche
Empfindungen jene amtliche englische Kundgebung bei dem Zaren ausgelöst hat,
mag unerörtert bleiben. Es war wohl die Quittung für die zarische Absage des
englischen Flottenbesnchs. Tatsächlich eine Intervention, und zwar zugunsten der
Revolution!

Die Germania hat sich in jüngster Zeit zwei seltsame Stückchen geleistet. In
dem einen erklärte sie sich bereit, "im Rahmen des Heeres und der bestehenden
Präsenzstärke" zwei Kavallerieregimenter für Afrika zu bewillige". Die Germania
wird den Beutel schon etwas weiter auftun müssen. Erstens können wir Kavallerie¬
regimenter in Afrika gar nicht gebrauchen. Was wir haben müssen, ist berittne
Infanterie, für die das Pferd nicht eine für Attacke ausgebildete Waffe, wie
bei der Kavallerie, sondern nur Transportmittel ist. Reiterkämpfe sind dort
nicht auszufechten. Nicht eine Kavallerie, die schießen kann, sondern eine gute
Infanterie, die reiten kann, darum handelt es sich. Das sind aber ganz andre
Ausbildungsbedingungen wie bei der Kavallerie, deren Pferdematerial dafür auch
viel zu kostbar und für die dortigen Strapazen viel zu wenig abgehärtet wäre.
Außerdem sind die neuen Kavallerieregimenter, die bis zum Jahre 1910 aufge¬
stellt werden sollen, nicht zum Vergnügen gefordert und bewilligt, sondern weil
sie in der Kriegsgliedcrung des Heeres fehlen und mehrere Divisionen völlig ohne
Kavallerie, andre Armeekorps zu schwach darin sind. Bei der Reorganisation von
1860 waren für jedes Armeekorps von zwei Divisionen sechs Kavallerieregimenter
als Norm aufgestellt, bei deu Neuformationen 1866, 1871 und in den letzten
Jahrzehnten ist Kavallerie leider gar nicht aufgestellt worden. Die dadurch ent-
standnen großen Lücken mußten endlich einmal wenigstens teilweise ausgefüllt
werden; mau hat sich hierbei auch jetzt noch auf das mindest zulässige Maß be¬
schränkt.

Die Germania will nun diese kolonialen Kavallerieregimenter zwar "im
Rahmen des Heeres und des Etats" bewilligen, aber sie sollen sich ausschließlich
aus Freiwilligen rekrutieren. Dafür wäre ganz und gar kein Grund vorhanden.
Der Kaiser ist verfassungsmäßig vollständig berechtigt, geschlossene Truppenteile nach
Afrika zu kommandieren, wobei natürlich schon im Interesse der Truppen selbst eine
ärztliche Untersuchung der Einzelnen auf Tropenfähigkeit voranfgehn würde. Das
durfte der König von Preußen nach der preußischen Verfassung, die Rechte des
Kaisers sind dem gegenüber nicht gemindert. Es ist hier schon einmal darauf hinge¬
wiesen worden, daß, als nach dem Zusammenstoß des verewigten Prinzen Adalbert
von Preußen mit den Niffpiraten am Kap Tres Forcas im Jahre 1856 zwei
Jägerbataillone, die Gardejäger und das achte Jägerbataillon, die beide damals
die besten Schützen hatten, dorthin entsandt werden sollten, es gerade liberale
Blätter waren, die die Absicht einer solchen Tat mit Beifall begrüßten. Keinem
Menschen ist es damals eingefallen, die Frage aufzuwerfen, ob preußische Truppen
in Afrika Dienst zu tun verpflichtet wären. Das ist nicht nur dnrch den Fahnen¬
eid geboten, sondern auch durch den sehr einfachen Unistand, daß das deutsche Heer
zur Verteidigung der deutscheu Interessen und der dem Deutschen Reiche gehörenden
Gebiete da ist. Hätte zum Beispiel der Krieg 1870 eine Landung in Algier ge¬
fordert und ermöglicht, so würde man schwerlich auf deu Gedanken gekommen sein,
daß das verfassungsmäßig nicht zulässig sein könnte. Die Entsendung der Truppen
gegen die Riffpirateu unterblieb aus andern Gründen der Politik, in der Sache
selbst hatte Bismarck, wie er später erzählt hat. dem Könige zugeredet. Es ist das
für die Auffassung des spätern Schöpfers der Reichsverfassung sehr bemerkenswert.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Provinzen Österreichs, in diesem Jcihre trägt man sich mit der unsinnigen Idee eines
deutschen Einmarsches in Rußland. Immer dasselbe und immer dieselben! Welche
Empfindungen jene amtliche englische Kundgebung bei dem Zaren ausgelöst hat,
mag unerörtert bleiben. Es war wohl die Quittung für die zarische Absage des
englischen Flottenbesnchs. Tatsächlich eine Intervention, und zwar zugunsten der
Revolution!

Die Germania hat sich in jüngster Zeit zwei seltsame Stückchen geleistet. In
dem einen erklärte sie sich bereit, „im Rahmen des Heeres und der bestehenden
Präsenzstärke" zwei Kavallerieregimenter für Afrika zu bewillige». Die Germania
wird den Beutel schon etwas weiter auftun müssen. Erstens können wir Kavallerie¬
regimenter in Afrika gar nicht gebrauchen. Was wir haben müssen, ist berittne
Infanterie, für die das Pferd nicht eine für Attacke ausgebildete Waffe, wie
bei der Kavallerie, sondern nur Transportmittel ist. Reiterkämpfe sind dort
nicht auszufechten. Nicht eine Kavallerie, die schießen kann, sondern eine gute
Infanterie, die reiten kann, darum handelt es sich. Das sind aber ganz andre
Ausbildungsbedingungen wie bei der Kavallerie, deren Pferdematerial dafür auch
viel zu kostbar und für die dortigen Strapazen viel zu wenig abgehärtet wäre.
Außerdem sind die neuen Kavallerieregimenter, die bis zum Jahre 1910 aufge¬
stellt werden sollen, nicht zum Vergnügen gefordert und bewilligt, sondern weil
sie in der Kriegsgliedcrung des Heeres fehlen und mehrere Divisionen völlig ohne
Kavallerie, andre Armeekorps zu schwach darin sind. Bei der Reorganisation von
1860 waren für jedes Armeekorps von zwei Divisionen sechs Kavallerieregimenter
als Norm aufgestellt, bei deu Neuformationen 1866, 1871 und in den letzten
Jahrzehnten ist Kavallerie leider gar nicht aufgestellt worden. Die dadurch ent-
standnen großen Lücken mußten endlich einmal wenigstens teilweise ausgefüllt
werden; mau hat sich hierbei auch jetzt noch auf das mindest zulässige Maß be¬
schränkt.

Die Germania will nun diese kolonialen Kavallerieregimenter zwar „im
Rahmen des Heeres und des Etats" bewilligen, aber sie sollen sich ausschließlich
aus Freiwilligen rekrutieren. Dafür wäre ganz und gar kein Grund vorhanden.
Der Kaiser ist verfassungsmäßig vollständig berechtigt, geschlossene Truppenteile nach
Afrika zu kommandieren, wobei natürlich schon im Interesse der Truppen selbst eine
ärztliche Untersuchung der Einzelnen auf Tropenfähigkeit voranfgehn würde. Das
durfte der König von Preußen nach der preußischen Verfassung, die Rechte des
Kaisers sind dem gegenüber nicht gemindert. Es ist hier schon einmal darauf hinge¬
wiesen worden, daß, als nach dem Zusammenstoß des verewigten Prinzen Adalbert
von Preußen mit den Niffpiraten am Kap Tres Forcas im Jahre 1856 zwei
Jägerbataillone, die Gardejäger und das achte Jägerbataillon, die beide damals
die besten Schützen hatten, dorthin entsandt werden sollten, es gerade liberale
Blätter waren, die die Absicht einer solchen Tat mit Beifall begrüßten. Keinem
Menschen ist es damals eingefallen, die Frage aufzuwerfen, ob preußische Truppen
in Afrika Dienst zu tun verpflichtet wären. Das ist nicht nur dnrch den Fahnen¬
eid geboten, sondern auch durch den sehr einfachen Unistand, daß das deutsche Heer
zur Verteidigung der deutscheu Interessen und der dem Deutschen Reiche gehörenden
Gebiete da ist. Hätte zum Beispiel der Krieg 1870 eine Landung in Algier ge¬
fordert und ermöglicht, so würde man schwerlich auf deu Gedanken gekommen sein,
daß das verfassungsmäßig nicht zulässig sein könnte. Die Entsendung der Truppen
gegen die Riffpirateu unterblieb aus andern Gründen der Politik, in der Sache
selbst hatte Bismarck, wie er später erzählt hat. dem Könige zugeredet. Es ist das
für die Auffassung des spätern Schöpfers der Reichsverfassung sehr bemerkenswert.


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[0281] Maßgebliches und Unmaßgebliches Provinzen Österreichs, in diesem Jcihre trägt man sich mit der unsinnigen Idee eines deutschen Einmarsches in Rußland. Immer dasselbe und immer dieselben! Welche Empfindungen jene amtliche englische Kundgebung bei dem Zaren ausgelöst hat, mag unerörtert bleiben. Es war wohl die Quittung für die zarische Absage des englischen Flottenbesnchs. Tatsächlich eine Intervention, und zwar zugunsten der Revolution! Die Germania hat sich in jüngster Zeit zwei seltsame Stückchen geleistet. In dem einen erklärte sie sich bereit, „im Rahmen des Heeres und der bestehenden Präsenzstärke" zwei Kavallerieregimenter für Afrika zu bewillige». Die Germania wird den Beutel schon etwas weiter auftun müssen. Erstens können wir Kavallerie¬ regimenter in Afrika gar nicht gebrauchen. Was wir haben müssen, ist berittne Infanterie, für die das Pferd nicht eine für Attacke ausgebildete Waffe, wie bei der Kavallerie, sondern nur Transportmittel ist. Reiterkämpfe sind dort nicht auszufechten. Nicht eine Kavallerie, die schießen kann, sondern eine gute Infanterie, die reiten kann, darum handelt es sich. Das sind aber ganz andre Ausbildungsbedingungen wie bei der Kavallerie, deren Pferdematerial dafür auch viel zu kostbar und für die dortigen Strapazen viel zu wenig abgehärtet wäre. Außerdem sind die neuen Kavallerieregimenter, die bis zum Jahre 1910 aufge¬ stellt werden sollen, nicht zum Vergnügen gefordert und bewilligt, sondern weil sie in der Kriegsgliedcrung des Heeres fehlen und mehrere Divisionen völlig ohne Kavallerie, andre Armeekorps zu schwach darin sind. Bei der Reorganisation von 1860 waren für jedes Armeekorps von zwei Divisionen sechs Kavallerieregimenter als Norm aufgestellt, bei deu Neuformationen 1866, 1871 und in den letzten Jahrzehnten ist Kavallerie leider gar nicht aufgestellt worden. Die dadurch ent- standnen großen Lücken mußten endlich einmal wenigstens teilweise ausgefüllt werden; mau hat sich hierbei auch jetzt noch auf das mindest zulässige Maß be¬ schränkt. Die Germania will nun diese kolonialen Kavallerieregimenter zwar „im Rahmen des Heeres und des Etats" bewilligen, aber sie sollen sich ausschließlich aus Freiwilligen rekrutieren. Dafür wäre ganz und gar kein Grund vorhanden. Der Kaiser ist verfassungsmäßig vollständig berechtigt, geschlossene Truppenteile nach Afrika zu kommandieren, wobei natürlich schon im Interesse der Truppen selbst eine ärztliche Untersuchung der Einzelnen auf Tropenfähigkeit voranfgehn würde. Das durfte der König von Preußen nach der preußischen Verfassung, die Rechte des Kaisers sind dem gegenüber nicht gemindert. Es ist hier schon einmal darauf hinge¬ wiesen worden, daß, als nach dem Zusammenstoß des verewigten Prinzen Adalbert von Preußen mit den Niffpiraten am Kap Tres Forcas im Jahre 1856 zwei Jägerbataillone, die Gardejäger und das achte Jägerbataillon, die beide damals die besten Schützen hatten, dorthin entsandt werden sollten, es gerade liberale Blätter waren, die die Absicht einer solchen Tat mit Beifall begrüßten. Keinem Menschen ist es damals eingefallen, die Frage aufzuwerfen, ob preußische Truppen in Afrika Dienst zu tun verpflichtet wären. Das ist nicht nur dnrch den Fahnen¬ eid geboten, sondern auch durch den sehr einfachen Unistand, daß das deutsche Heer zur Verteidigung der deutscheu Interessen und der dem Deutschen Reiche gehörenden Gebiete da ist. Hätte zum Beispiel der Krieg 1870 eine Landung in Algier ge¬ fordert und ermöglicht, so würde man schwerlich auf deu Gedanken gekommen sein, daß das verfassungsmäßig nicht zulässig sein könnte. Die Entsendung der Truppen gegen die Riffpirateu unterblieb aus andern Gründen der Politik, in der Sache selbst hatte Bismarck, wie er später erzählt hat. dem Könige zugeredet. Es ist das für die Auffassung des spätern Schöpfers der Reichsverfassung sehr bemerkenswert.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/281>, abgerufen am 27.12.2024.