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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Der gerichtliche Iwangsvergleich außerhalb des Konkurses

5. Falls der Vergleichsvorschlag abgelehnt oder die Bestätigung rechts¬
kräftig versagt wird, ist sofort der Konkurs zu eröffnen. Der Tag der Er¬
öffnung des Zwangsvergleichsverfahrens gilt als Tag der Konkurseröffnung.

In bezug auf schwebende Prozesse, Arreste und Zwangsvollstreckungen
hat die Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens die Wirkung der Konkurs¬
eröffnung.

6. Die weitere Ausgestaltung des Verfahrens wird sich zweckmäßig an
die Vorschriften der Konkursordnung unter Berücksichtigung des Zwecks und
der gebotnen Beschleunigung des Verfahrens sowie der im Auslande gemachten
Erfahrungen anlehnen."

So die Leitsätze des Deutschen Handelstages, der sich die Sache an¬
scheinend folgendermaßen vorstellt:

X überreicht dem Amtsgericht einige Schriftstücke und beantragt das
Verfahren des "gerichtlichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses". Da
die Zahl seiner Gläubiger nur etwa zehn beträgt, und sie alle am Gerichtssitz
oder in der nächsten Nähe wohnen, und da das Gericht an großem Arbeits¬
mangel leidet, so berannt der Amtsrichter schon auf einen der nächsten Tage
den Termin an. In diesem erscheinen sämtliche zehn Gläubiger, und da sie
an der Richtigkeit der Angaben des Schuldners nicht zweifeln, also sein naives
Verlangen, ihm die Hälfte seiner Schulden zu erlassen, für durchaus berechtigt
finden, so geben sie kurz eine Erklärung dieses Inhalts ab; und da der Amts¬
richter den Schuldner ebenfalls als einen der ehrenwertesten Männer kennt, so
bestätigt er sofort den Zwangsvergleich in douorsru Nsrourii, der da bei den
Römern war der Gott der Kaufleute und der -- Diebe. Und so wäre denn
in wenig Tagen mit ganz geringen Kosten ein Rechtszustand geschaffen, der,
wenn es zur Konkurseröffnung gekommen wäre, nur unter außerordentlich
hohen Kosten und oft nicht in Jahresfrist erreicht worden wäre.

In Wahrheit liegt die Sache doch aber ganz anders.

Wir leben im Zeitalter des Verkehrs, und sogar der Kleinkrümer eines
Vororts hat Geschäftsverbindung mit etwa fünfzig oder Hunderten von Gläubigern,
die in allen Teilen des Reichs zerstreut wohnen. Alle diese müssen doch zum
Termin geladen werden, und so wird dieser, zumal da unsre Amtsgerichte im
allgemeinen nicht über Mangel an Arbeit zu klagen haben, schwerlich vor
Ablauf eines Monats anberaumt werden können. Aber wie, wenn nun das
vom Schuldner eingereichte Verzeichnis unvollständig ist? Er kann Gläubiger
versehentlich oder deshalb ausgelassen haben, weil er das Bestehn ihrer
Forderungen bestreitet; also wird doch eine öffentliche Aufforderung, die "be¬
schämende Öffentlichkeit", nicht wohl erspart werden können. Dafür, daß nun
Zum Termin überhaupt eine bedeutende Zahl der Gläubiger kommt, bürgt
nichts; kommen nur wenig hin, so kann man dieser Minderzahl doch nicht
das Recht geben, zugleich namens der ausgebliebnen dem Schuldner die Hülste
seiner Schulden zu erlassen. Wie man sich dies vorstellt, ist nicht klar. Aber
auch wenn wirklich die Mehrzahl der Gläubiger zum Termin kommt, so werden
diese doch dem naiven Verlangen des Schuldners, ihm die Hülste seiner Schulden
Zu erlassen, rin geteilten Beifall und gemischten Gefühlen entgegentreten. Ein


Der gerichtliche Iwangsvergleich außerhalb des Konkurses

5. Falls der Vergleichsvorschlag abgelehnt oder die Bestätigung rechts¬
kräftig versagt wird, ist sofort der Konkurs zu eröffnen. Der Tag der Er¬
öffnung des Zwangsvergleichsverfahrens gilt als Tag der Konkurseröffnung.

In bezug auf schwebende Prozesse, Arreste und Zwangsvollstreckungen
hat die Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens die Wirkung der Konkurs¬
eröffnung.

6. Die weitere Ausgestaltung des Verfahrens wird sich zweckmäßig an
die Vorschriften der Konkursordnung unter Berücksichtigung des Zwecks und
der gebotnen Beschleunigung des Verfahrens sowie der im Auslande gemachten
Erfahrungen anlehnen."

So die Leitsätze des Deutschen Handelstages, der sich die Sache an¬
scheinend folgendermaßen vorstellt:

X überreicht dem Amtsgericht einige Schriftstücke und beantragt das
Verfahren des „gerichtlichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses". Da
die Zahl seiner Gläubiger nur etwa zehn beträgt, und sie alle am Gerichtssitz
oder in der nächsten Nähe wohnen, und da das Gericht an großem Arbeits¬
mangel leidet, so berannt der Amtsrichter schon auf einen der nächsten Tage
den Termin an. In diesem erscheinen sämtliche zehn Gläubiger, und da sie
an der Richtigkeit der Angaben des Schuldners nicht zweifeln, also sein naives
Verlangen, ihm die Hälfte seiner Schulden zu erlassen, für durchaus berechtigt
finden, so geben sie kurz eine Erklärung dieses Inhalts ab; und da der Amts¬
richter den Schuldner ebenfalls als einen der ehrenwertesten Männer kennt, so
bestätigt er sofort den Zwangsvergleich in douorsru Nsrourii, der da bei den
Römern war der Gott der Kaufleute und der — Diebe. Und so wäre denn
in wenig Tagen mit ganz geringen Kosten ein Rechtszustand geschaffen, der,
wenn es zur Konkurseröffnung gekommen wäre, nur unter außerordentlich
hohen Kosten und oft nicht in Jahresfrist erreicht worden wäre.

In Wahrheit liegt die Sache doch aber ganz anders.

Wir leben im Zeitalter des Verkehrs, und sogar der Kleinkrümer eines
Vororts hat Geschäftsverbindung mit etwa fünfzig oder Hunderten von Gläubigern,
die in allen Teilen des Reichs zerstreut wohnen. Alle diese müssen doch zum
Termin geladen werden, und so wird dieser, zumal da unsre Amtsgerichte im
allgemeinen nicht über Mangel an Arbeit zu klagen haben, schwerlich vor
Ablauf eines Monats anberaumt werden können. Aber wie, wenn nun das
vom Schuldner eingereichte Verzeichnis unvollständig ist? Er kann Gläubiger
versehentlich oder deshalb ausgelassen haben, weil er das Bestehn ihrer
Forderungen bestreitet; also wird doch eine öffentliche Aufforderung, die „be¬
schämende Öffentlichkeit", nicht wohl erspart werden können. Dafür, daß nun
Zum Termin überhaupt eine bedeutende Zahl der Gläubiger kommt, bürgt
nichts; kommen nur wenig hin, so kann man dieser Minderzahl doch nicht
das Recht geben, zugleich namens der ausgebliebnen dem Schuldner die Hülste
seiner Schulden zu erlassen. Wie man sich dies vorstellt, ist nicht klar. Aber
auch wenn wirklich die Mehrzahl der Gläubiger zum Termin kommt, so werden
diese doch dem naiven Verlangen des Schuldners, ihm die Hülste seiner Schulden
Zu erlassen, rin geteilten Beifall und gemischten Gefühlen entgegentreten. Ein


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[0695] Der gerichtliche Iwangsvergleich außerhalb des Konkurses 5. Falls der Vergleichsvorschlag abgelehnt oder die Bestätigung rechts¬ kräftig versagt wird, ist sofort der Konkurs zu eröffnen. Der Tag der Er¬ öffnung des Zwangsvergleichsverfahrens gilt als Tag der Konkurseröffnung. In bezug auf schwebende Prozesse, Arreste und Zwangsvollstreckungen hat die Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens die Wirkung der Konkurs¬ eröffnung. 6. Die weitere Ausgestaltung des Verfahrens wird sich zweckmäßig an die Vorschriften der Konkursordnung unter Berücksichtigung des Zwecks und der gebotnen Beschleunigung des Verfahrens sowie der im Auslande gemachten Erfahrungen anlehnen." So die Leitsätze des Deutschen Handelstages, der sich die Sache an¬ scheinend folgendermaßen vorstellt: X überreicht dem Amtsgericht einige Schriftstücke und beantragt das Verfahren des „gerichtlichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses". Da die Zahl seiner Gläubiger nur etwa zehn beträgt, und sie alle am Gerichtssitz oder in der nächsten Nähe wohnen, und da das Gericht an großem Arbeits¬ mangel leidet, so berannt der Amtsrichter schon auf einen der nächsten Tage den Termin an. In diesem erscheinen sämtliche zehn Gläubiger, und da sie an der Richtigkeit der Angaben des Schuldners nicht zweifeln, also sein naives Verlangen, ihm die Hälfte seiner Schulden zu erlassen, für durchaus berechtigt finden, so geben sie kurz eine Erklärung dieses Inhalts ab; und da der Amts¬ richter den Schuldner ebenfalls als einen der ehrenwertesten Männer kennt, so bestätigt er sofort den Zwangsvergleich in douorsru Nsrourii, der da bei den Römern war der Gott der Kaufleute und der — Diebe. Und so wäre denn in wenig Tagen mit ganz geringen Kosten ein Rechtszustand geschaffen, der, wenn es zur Konkurseröffnung gekommen wäre, nur unter außerordentlich hohen Kosten und oft nicht in Jahresfrist erreicht worden wäre. In Wahrheit liegt die Sache doch aber ganz anders. Wir leben im Zeitalter des Verkehrs, und sogar der Kleinkrümer eines Vororts hat Geschäftsverbindung mit etwa fünfzig oder Hunderten von Gläubigern, die in allen Teilen des Reichs zerstreut wohnen. Alle diese müssen doch zum Termin geladen werden, und so wird dieser, zumal da unsre Amtsgerichte im allgemeinen nicht über Mangel an Arbeit zu klagen haben, schwerlich vor Ablauf eines Monats anberaumt werden können. Aber wie, wenn nun das vom Schuldner eingereichte Verzeichnis unvollständig ist? Er kann Gläubiger versehentlich oder deshalb ausgelassen haben, weil er das Bestehn ihrer Forderungen bestreitet; also wird doch eine öffentliche Aufforderung, die „be¬ schämende Öffentlichkeit", nicht wohl erspart werden können. Dafür, daß nun Zum Termin überhaupt eine bedeutende Zahl der Gläubiger kommt, bürgt nichts; kommen nur wenig hin, so kann man dieser Minderzahl doch nicht das Recht geben, zugleich namens der ausgebliebnen dem Schuldner die Hülste seiner Schulden zu erlassen. Wie man sich dies vorstellt, ist nicht klar. Aber auch wenn wirklich die Mehrzahl der Gläubiger zum Termin kommt, so werden diese doch dem naiven Verlangen des Schuldners, ihm die Hülste seiner Schulden Zu erlassen, rin geteilten Beifall und gemischten Gefühlen entgegentreten. Ein

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/695>, abgerufen am 24.07.2024.