Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses altes Rechtssprichwort lautet: Hom ommis moriölls oft LvsrlAÄista ^olmnnss, Man sieht: das vorgeschlagne Verfahren zeigt große Schattenseiten und Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses altes Rechtssprichwort lautet: Hom ommis moriölls oft LvsrlAÄista ^olmnnss, Man sieht: das vorgeschlagne Verfahren zeigt große Schattenseiten und <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0696" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299737"/> <fw type="header" place="top"> Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses</fw><lb/> <p xml:id="ID_3087" prev="#ID_3086"> altes Rechtssprichwort lautet: Hom ommis moriölls oft LvsrlAÄista ^olmnnss,<lb/> d. h. der Durchschnittsmensch ist nicht so gewissenhaft, wie der Evangelist es<lb/> war; deshalb soll man auch den Angaben, die auf dem Sterbebette gemacht<lb/> werden, Mißtrauen entgegenbringen. Dieses Rechtssprichwort wird gegenüber<lb/> den Angaben eines Schuldners, der von seinen Gläubigern naiverweise ver¬<lb/> langt, daß sie ihm die Hälfte seiner Schulden schenkungsweise erlassen sollen,<lb/> wahrlich am Platze sein, und so werden die Gläubiger doch erst eingehende<lb/> Ermittlungen über den wahren Vermögensstand des Schuldners anstellen.<lb/> Diese Ermittlungen können wieder Monate in Anspruch nehmen, und wie<lb/> soll es nun mit den Gläubigern gehalten werden, die schon, bevor der<lb/> Schuldner den Antrag auf den Prüventivakkord stellte, eine Pfändung erwirkt<lb/> haben? Diese werden doch nicht geneigt sein, so ohne weiteres ihr Pfand¬<lb/> recht aufzugeben, sie werden vielmehr abgesonderte Befriedigung verlangen,<lb/> also die Teilnahme am Verfahren ablehnen. Und die Verhandlungen mit<lb/> ihnen und mit den Gläubigern, deren Forderungen bestritten worden sind,<lb/> können auch wieder Wochen und Monate fordern. Und fo können Monate<lb/> und Monate vergehn, bevor an eine Bestätigung des Vergleichsvorschlags zu<lb/> denken ist; und während dieser Zeit soll dem Schuldner die Verfügung über<lb/> sein Vermögen gelassen werden, sodaß den Gläubigern nicht einmal die Gewähr<lb/> geboten ist, daß ihnen auch nur der unzureichende Vermögensbestand erhalten<lb/> bleibt. Davon kann doch im Ernste nicht die Rede sein, also wird dem<lb/> Schuldner ein Vertrauensmann oder ein Beirat von Gläubigern zur Seite<lb/> gestellt werden müssen, also so etwas ähnliches wie der Konkursverwalter und<lb/> der Gläubigerausschuß. Also auch hier wieder eine bedenkliche Annäherung<lb/> an den gerichtlichen Konkurs; und nun das allerschlimmste: Zwangsvoll¬<lb/> streckungen sollen, sobald der Schuldner den Antrag auf dieses Verfahren bei<lb/> Gericht eingereicht hat, nicht mehr gegen ihn stattfinden, und so können bös¬<lb/> willige Schuldner jede ihnen drohende Zwangsvollstreckung abwenden, indem<lb/> sie einfach zum Schein beim Gericht das „Verfahren des gerichtlichen Zwangs¬<lb/> vergleichs ohne Eröffnung des Konkurses" beantragen!</p><lb/> <p xml:id="ID_3088" next="#ID_3089"> Man sieht: das vorgeschlagne Verfahren zeigt große Schattenseiten und<lb/> Schwierigkeiten. Ihre Überwindung muß jedoch möglich sein; denn dieses<lb/> Verfahren ist in ausländischen Staaten gesetzlich eingeführt worden. Nur sollte<lb/> man daraus nicht ohne weiteres die Brauchbarkeit oder gar die Notwendigkeit<lb/> dieses Verfahrens folgern. Bei der Nachprüfung solcher Angaben über die<lb/> Vortrefflichkeit ausländischer Rechtseinrichtungen muß man sehr vorsichtig sein,<lb/> besonders wenn ihre Geltungsdauer nur kurz ist, und die Meinungen auch<lb/> im Auslande noch geteilt sind. In Frankreich hat man das Verfahren im<lb/> Jahre 1889 eingeführt und hiermit keine günstigen Erfahrungen gemacht,<lb/> sodaß sich die österreichische Gesetzgebung nicht das französische, sondern das<lb/> belgische Verfahren zum Muster genommen hat; aber der österreichische Gesetz¬<lb/> entwurf beweist die ungeheuern Schwierigkeiten, die der Durchführung dieses<lb/> Verfahrens entgegenstehn, sodaß die Motive dieses Entwurfs hervorheben, es<lb/> könne sich nur um einen Versuch handeln. (Vgl. Könige im „Recht" von 1905,<lb/> S. 449 bis 453.) In Griechenland hatte man den „Präventivakkord" im</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0696]
Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses
altes Rechtssprichwort lautet: Hom ommis moriölls oft LvsrlAÄista ^olmnnss,
d. h. der Durchschnittsmensch ist nicht so gewissenhaft, wie der Evangelist es
war; deshalb soll man auch den Angaben, die auf dem Sterbebette gemacht
werden, Mißtrauen entgegenbringen. Dieses Rechtssprichwort wird gegenüber
den Angaben eines Schuldners, der von seinen Gläubigern naiverweise ver¬
langt, daß sie ihm die Hälfte seiner Schulden schenkungsweise erlassen sollen,
wahrlich am Platze sein, und so werden die Gläubiger doch erst eingehende
Ermittlungen über den wahren Vermögensstand des Schuldners anstellen.
Diese Ermittlungen können wieder Monate in Anspruch nehmen, und wie
soll es nun mit den Gläubigern gehalten werden, die schon, bevor der
Schuldner den Antrag auf den Prüventivakkord stellte, eine Pfändung erwirkt
haben? Diese werden doch nicht geneigt sein, so ohne weiteres ihr Pfand¬
recht aufzugeben, sie werden vielmehr abgesonderte Befriedigung verlangen,
also die Teilnahme am Verfahren ablehnen. Und die Verhandlungen mit
ihnen und mit den Gläubigern, deren Forderungen bestritten worden sind,
können auch wieder Wochen und Monate fordern. Und fo können Monate
und Monate vergehn, bevor an eine Bestätigung des Vergleichsvorschlags zu
denken ist; und während dieser Zeit soll dem Schuldner die Verfügung über
sein Vermögen gelassen werden, sodaß den Gläubigern nicht einmal die Gewähr
geboten ist, daß ihnen auch nur der unzureichende Vermögensbestand erhalten
bleibt. Davon kann doch im Ernste nicht die Rede sein, also wird dem
Schuldner ein Vertrauensmann oder ein Beirat von Gläubigern zur Seite
gestellt werden müssen, also so etwas ähnliches wie der Konkursverwalter und
der Gläubigerausschuß. Also auch hier wieder eine bedenkliche Annäherung
an den gerichtlichen Konkurs; und nun das allerschlimmste: Zwangsvoll¬
streckungen sollen, sobald der Schuldner den Antrag auf dieses Verfahren bei
Gericht eingereicht hat, nicht mehr gegen ihn stattfinden, und so können bös¬
willige Schuldner jede ihnen drohende Zwangsvollstreckung abwenden, indem
sie einfach zum Schein beim Gericht das „Verfahren des gerichtlichen Zwangs¬
vergleichs ohne Eröffnung des Konkurses" beantragen!
Man sieht: das vorgeschlagne Verfahren zeigt große Schattenseiten und
Schwierigkeiten. Ihre Überwindung muß jedoch möglich sein; denn dieses
Verfahren ist in ausländischen Staaten gesetzlich eingeführt worden. Nur sollte
man daraus nicht ohne weiteres die Brauchbarkeit oder gar die Notwendigkeit
dieses Verfahrens folgern. Bei der Nachprüfung solcher Angaben über die
Vortrefflichkeit ausländischer Rechtseinrichtungen muß man sehr vorsichtig sein,
besonders wenn ihre Geltungsdauer nur kurz ist, und die Meinungen auch
im Auslande noch geteilt sind. In Frankreich hat man das Verfahren im
Jahre 1889 eingeführt und hiermit keine günstigen Erfahrungen gemacht,
sodaß sich die österreichische Gesetzgebung nicht das französische, sondern das
belgische Verfahren zum Muster genommen hat; aber der österreichische Gesetz¬
entwurf beweist die ungeheuern Schwierigkeiten, die der Durchführung dieses
Verfahrens entgegenstehn, sodaß die Motive dieses Entwurfs hervorheben, es
könne sich nur um einen Versuch handeln. (Vgl. Könige im „Recht" von 1905,
S. 449 bis 453.) In Griechenland hatte man den „Präventivakkord" im
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