Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.Der gerichtliche Zwang5vergleich außerhalb des Konkurses würde. Der Deutsche Handelstag hat nämlich für den "Präventivakkord" "1. Ein Verfahren, welches im Falle der Überschuldung einen gerichtlichen a) um durch ein billiges, beschleunigtes Verfahren und durch Vermeidung b) um den Schuldner ohne Benachteiligung der Gläubiger in seiner <z) um einer Schädigung des reellen Handels durch das Angebot der 2. Das Verfahren zur Herbeiführung eines gerichtlichen Zwangsvergleichs Dem darauf bezüglichen Antrage des Gemeinschuldners ist beizufügen: a) ein Verzeichnis der Gläubiger, b) ein Vermögensverzeichnis, o) ein bestimmter Vergleichsvorschlag mit der Angabe, in welcher Weise Der Vergleichsvorschlag muß, falls die zurückgesetzten Gläubiger nicht Der Zwangsvergleich bedarf der gerichtlichen Bestätigung. 3. Um einer unredlichen Inanspruchnahme des Zwangsvergleichs und wenn einer der Fälle der Z§ 239, 240, 241 KO. vorliegt, b) wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, daß die Überschuldung o) wenn der Gemeinschuldner durch unredliches oder leichtsinniges Ver¬ 6) wenn der Gemeinschuldner den Gläubigern nicht eine Mindestquote 4. Der Gemeinschuldner behält bei Eröffnung des Verfahrens die Ver¬ Der gerichtliche Zwang5vergleich außerhalb des Konkurses würde. Der Deutsche Handelstag hat nämlich für den „Präventivakkord" „1. Ein Verfahren, welches im Falle der Überschuldung einen gerichtlichen a) um durch ein billiges, beschleunigtes Verfahren und durch Vermeidung b) um den Schuldner ohne Benachteiligung der Gläubiger in seiner <z) um einer Schädigung des reellen Handels durch das Angebot der 2. Das Verfahren zur Herbeiführung eines gerichtlichen Zwangsvergleichs Dem darauf bezüglichen Antrage des Gemeinschuldners ist beizufügen: a) ein Verzeichnis der Gläubiger, b) ein Vermögensverzeichnis, o) ein bestimmter Vergleichsvorschlag mit der Angabe, in welcher Weise Der Vergleichsvorschlag muß, falls die zurückgesetzten Gläubiger nicht Der Zwangsvergleich bedarf der gerichtlichen Bestätigung. 3. Um einer unredlichen Inanspruchnahme des Zwangsvergleichs und wenn einer der Fälle der Z§ 239, 240, 241 KO. vorliegt, b) wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, daß die Überschuldung o) wenn der Gemeinschuldner durch unredliches oder leichtsinniges Ver¬ 6) wenn der Gemeinschuldner den Gläubigern nicht eine Mindestquote 4. Der Gemeinschuldner behält bei Eröffnung des Verfahrens die Ver¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0694" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299735"/> <fw type="header" place="top"> Der gerichtliche Zwang5vergleich außerhalb des Konkurses</fw><lb/> <p xml:id="ID_3062" prev="#ID_3061"> würde. Der Deutsche Handelstag hat nämlich für den „Präventivakkord"<lb/> folgende Leitsätze aufgestellt:</p><lb/> <p xml:id="ID_3063"> „1. 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Der gerichtliche Zwang5vergleich außerhalb des Konkurses
würde. Der Deutsche Handelstag hat nämlich für den „Präventivakkord"
folgende Leitsätze aufgestellt:
„1. Ein Verfahren, welches im Falle der Überschuldung einen gerichtlichen
Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses und zur Abwendung des Konkurses
ermöglicht, ist trotz der Vorzüge der deutschen Konkursordnung ein dringendes
Bedürfnis:
a) um durch ein billiges, beschleunigtes Verfahren und durch Vermeidung
der erzwungnen Realisierung der Masse die durch den Konkurs regelmäßig
eintretenden erheblichen Verluste der Gläubiger zu verringern,
b) um den Schuldner ohne Benachteiligung der Gläubiger in seiner
wirtschaftlichen Existenz zu erhalten,
<z) um einer Schädigung des reellen Handels durch das Angebot der
Masse zu Schleuderpreisen — Konkursverkäufe u. tgi. in. — vorzubeugen.
2. Das Verfahren zur Herbeiführung eines gerichtlichen Zwangsvergleichs
außerhalb des Konkurses ist vom Gericht zu eröffnen und in kürzester Frist
durchzuführen.
Dem darauf bezüglichen Antrage des Gemeinschuldners ist beizufügen:
a) ein Verzeichnis der Gläubiger,
b) ein Vermögensverzeichnis,
o) ein bestimmter Vergleichsvorschlag mit der Angabe, in welcher Weise
die Erfüllung des Angebots gesichert werden soll.
Der Vergleichsvorschlag muß, falls die zurückgesetzten Gläubiger nicht
ausdrücklich einwilligen, allen nichtbevorrechtigten Gläubigern gleiche Rechte
gewähren.
Der Zwangsvergleich bedarf der gerichtlichen Bestätigung.
3. Um einer unredlichen Inanspruchnahme des Zwangsvergleichs und
einer Schädigung der Gläubiger durch Hinausschiebung eines darauf bezüg¬
lichen Antrags vorzubeugen, ist das Verfahren nicht zuzulassen und ein ge¬
schlossener Zwangsvergleich nicht zu bestätigen:
wenn einer der Fälle der Z§ 239, 240, 241 KO. vorliegt,
b) wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, daß die Überschuldung
oder der Vergleichsvorschlag auf ein unredliches Verhalten des Gemeinschuldners
zurückzuführen ist oder einzelne Gläubiger in unlauterer Weise begünstigt
werden sollen,
o) wenn der Gemeinschuldner durch unredliches oder leichtsinniges Ver¬
halten den Antrag auf Einleitung des Verfahrens über Gebühr verzögert hat,
6) wenn der Gemeinschuldner den Gläubigern nicht eine Mindestquote
ihrer Forderungen (50 Prozent) gewährt.
4. Der Gemeinschuldner behält bei Eröffnung des Verfahrens die Ver¬
waltung und Verfügung über die Masse unter der Aufsicht des Gerichts und
den von diesem im einzelnen Falle anzuordnenden Sicherungsmaßregeln.
Neue Verpflichtungen dürfen von ihm nur mit Zustimmung des Gerichts,
eines von ihm bestellten Verwalters oder Glüubigerausschusses eingegangen
werden.
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