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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Der gerichtliche Iwangsoergleich außerhalb des Ronkurses

die Schuldhaft neben andern Gründen auch deshalb beseitigt, um dem Schuldner
die Möglichkeit zu gewähren, seinen Unterhalt im schlimmsten Falle durch
seiner Hände Arbeit zu verdienen.

So ist also der Zwangsvergleich auch in der Gestalt, in der er nach der
jetzigen Gesetzgebung zulässig ist, also der Zwangsvergleich im Konkurse, eine
völlig ungerechtfertigte und dabei volkswirtschaftlich schädliche Bevorzugung der
Kaufleute. Warum nun also eine Ausdehnung seiner Zulässigkeit dahin, daß
er nun gar noch als "Prüventivakkord", also ohne Konkurseröffnung, statt¬
finden soll? Auch hierüber gibt uns die schon wiedergegebne Ansicht der
Anhänger des neuen Verfahrens eine Antwort von erschreckender Deutlichkeit:

Durch den Konkurs erleide der Schuldner eine bedeutende Schmälerung
des bürgerlichen Rechts; es erwüchsen ihm aus der Konkurseröffnung persön¬
liche und materielle Nachteile. Darum suche der Schuldner den Konkurs so
viel wie möglich zu vermeiden. Folglich müsse der "Präventivakkord" einge¬
führt werden, d. h. man müsse dem verschuldeten Kaufmann auch ohne Konkurs¬
eröffnung das Recht gewähren, seine Gläubiger um etwa die Hälfte ihrer
Forderungen zu bringen.

Diese Begründung muß geradezu abschreckend wirken. In Amerika gilt
schon heute niemand für vertrauenswürdig, der nicht wenigstens dreimal
Konkurs gemacht hat; in Deutschland sind wir glücklicherweise noch nicht so
ganz auf diesem Standpunkt angelangt: die Konkurseröffnung empfindet man
innerhalb und außerhalb der kaufmännischen Kreise noch immer als das, was
der Jurist eine oaxitiZ äsininntio nennt, nämlich als eine Schmülerung der
bürgerlichen Ehrenrechte. Der Gemeinschuldner verliert die Fähigkeit, über
sein Vermögen zu verfügen, er hat die Rechtsstellung ähnlich der eines Ent¬
mündigten; man bezeichnet ihn als den Bankrotteur und erinnert sich dabei,
daß nach der Gesetzgebung früherer Zeiten dem Kaufmann, der seine Zahlungen
eingestellt hatte, die Geschäftsbank ans offnem Markt zerbrochen wurde (bauos,
ruM, daher Bankrott), und nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die
bloße Behauptung: ein Kaufmann habe seine Zahlungen eingestellt, er sei,
wenn auch ohne Verschulden, außerstande, seinen Verpflichtungen gerecht zu
werden, geeignet, "ihn verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen", also eine Beleidigung im Sinne des Paragraphen 186 des
Strafgesetzbuchs. Also glücklicherweise gilt es in Deutschland noch immer in
den weitesten Kreisen als schimpflich für einen Kaufmann, Konkurs zu machen;
es lastet auf dem Konkurs der "Kappzaum der Scham". Und deshalb soll
der zahlungsunfähige Kaufmann jenes verwerfliche Sonderrecht, seine Gläubiger
von Rechts wegen um bedeutende Forderungsbetrüge zu bringen, auch außerhalb
des Konkurses haben; deshalb verlangt man den "Präventivakkord". Denn
dieser soll es dem zahlungsunfähigen Kaufmann ermöglichen, sich "möglichst
schmerzlos" und ohne sich der "beschämenden Öffentlichkeit" auszusetzen, der
Hälfte seiner Schulden zu entledigen!

Ein solches Verlangen muß als geradezu unsittlich bezeichnet werden.

Dazu kommt aber, daß die Ausführung dieses an den Gesetzgeber ge¬
richteten Verlangens eine gesetzliche Mißgeburt sondergleichen zur Folge haben


Der gerichtliche Iwangsoergleich außerhalb des Ronkurses

die Schuldhaft neben andern Gründen auch deshalb beseitigt, um dem Schuldner
die Möglichkeit zu gewähren, seinen Unterhalt im schlimmsten Falle durch
seiner Hände Arbeit zu verdienen.

So ist also der Zwangsvergleich auch in der Gestalt, in der er nach der
jetzigen Gesetzgebung zulässig ist, also der Zwangsvergleich im Konkurse, eine
völlig ungerechtfertigte und dabei volkswirtschaftlich schädliche Bevorzugung der
Kaufleute. Warum nun also eine Ausdehnung seiner Zulässigkeit dahin, daß
er nun gar noch als „Prüventivakkord", also ohne Konkurseröffnung, statt¬
finden soll? Auch hierüber gibt uns die schon wiedergegebne Ansicht der
Anhänger des neuen Verfahrens eine Antwort von erschreckender Deutlichkeit:

Durch den Konkurs erleide der Schuldner eine bedeutende Schmälerung
des bürgerlichen Rechts; es erwüchsen ihm aus der Konkurseröffnung persön¬
liche und materielle Nachteile. Darum suche der Schuldner den Konkurs so
viel wie möglich zu vermeiden. Folglich müsse der „Präventivakkord" einge¬
führt werden, d. h. man müsse dem verschuldeten Kaufmann auch ohne Konkurs¬
eröffnung das Recht gewähren, seine Gläubiger um etwa die Hälfte ihrer
Forderungen zu bringen.

Diese Begründung muß geradezu abschreckend wirken. In Amerika gilt
schon heute niemand für vertrauenswürdig, der nicht wenigstens dreimal
Konkurs gemacht hat; in Deutschland sind wir glücklicherweise noch nicht so
ganz auf diesem Standpunkt angelangt: die Konkurseröffnung empfindet man
innerhalb und außerhalb der kaufmännischen Kreise noch immer als das, was
der Jurist eine oaxitiZ äsininntio nennt, nämlich als eine Schmülerung der
bürgerlichen Ehrenrechte. Der Gemeinschuldner verliert die Fähigkeit, über
sein Vermögen zu verfügen, er hat die Rechtsstellung ähnlich der eines Ent¬
mündigten; man bezeichnet ihn als den Bankrotteur und erinnert sich dabei,
daß nach der Gesetzgebung früherer Zeiten dem Kaufmann, der seine Zahlungen
eingestellt hatte, die Geschäftsbank ans offnem Markt zerbrochen wurde (bauos,
ruM, daher Bankrott), und nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die
bloße Behauptung: ein Kaufmann habe seine Zahlungen eingestellt, er sei,
wenn auch ohne Verschulden, außerstande, seinen Verpflichtungen gerecht zu
werden, geeignet, „ihn verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen", also eine Beleidigung im Sinne des Paragraphen 186 des
Strafgesetzbuchs. Also glücklicherweise gilt es in Deutschland noch immer in
den weitesten Kreisen als schimpflich für einen Kaufmann, Konkurs zu machen;
es lastet auf dem Konkurs der „Kappzaum der Scham". Und deshalb soll
der zahlungsunfähige Kaufmann jenes verwerfliche Sonderrecht, seine Gläubiger
von Rechts wegen um bedeutende Forderungsbetrüge zu bringen, auch außerhalb
des Konkurses haben; deshalb verlangt man den „Präventivakkord". Denn
dieser soll es dem zahlungsunfähigen Kaufmann ermöglichen, sich „möglichst
schmerzlos" und ohne sich der „beschämenden Öffentlichkeit" auszusetzen, der
Hälfte seiner Schulden zu entledigen!

Ein solches Verlangen muß als geradezu unsittlich bezeichnet werden.

Dazu kommt aber, daß die Ausführung dieses an den Gesetzgeber ge¬
richteten Verlangens eine gesetzliche Mißgeburt sondergleichen zur Folge haben


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/693>, abgerufen am 29.12.2024.