Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses selbstverständlich, daß er zur Klasse der ganz Besitzlosen hinabsinkt und als Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses selbstverständlich, daß er zur Klasse der ganz Besitzlosen hinabsinkt und als <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0692" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299733"/> <fw type="header" place="top"> Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses</fw><lb/> <p xml:id="ID_3055" prev="#ID_3054" next="#ID_3056"> selbstverständlich, daß er zur Klasse der ganz Besitzlosen hinabsinkt und als<lb/> Lohnarbeiter in den Dienst andrer tritt. Und wenn ein Großgrundbesitzer,<lb/> ein Offizier, ein Beamter, ein Arzt oder ein Rechtsanwalt aus irgendwelchen<lb/> Gründen unfähig wird, seinen Beruf weiter auszuüben, mit oder ohne seine<lb/> Schuld im Kampf ums Dasein strauchelt, um sein Vermögen, sein Amt, seine<lb/> Stellung und seine Ehre kommt, so hält man es für selbstverständlich, daß er<lb/> entweder ebenfalls Handarbeiter, oder falls ihm hierzu die notwendigen körper¬<lb/> lichen Eigenschaften abgehn oder dies aus sonstigen Gründen nicht möglich ist,<lb/> sein Leben in irgendeiner andern Stellung, etwa als Lohnschreiber, Privat¬<lb/> beamter oder sonst irgendwie kärglich fristet, daß er zu der großen Masse der<lb/> Besitzlosen und der Verachteten hinabsinkt und so ein der bisherigen Lebens¬<lb/> stellung gar nicht entsprechendes Dasein führt. Ganz dasselbe muß doch aber<lb/> auch für den Kaufmann gelten; die erste Voraussetzung für den Betrieb eines<lb/> selbständigen kaufmännischen Geschäfts ist ein Betriebskapital, und es wider¬<lb/> streitet geradezu dem obersten Grundsatz der Volkswirtschaftslehre, daß man<lb/> jemand, der mit oder ohne seine Schuld um sein Betriebskapital gekommen<lb/> ist, dennoch die kaufmännische Selbständigkeit erhalten will. Wenn man einem<lb/> Kaufmann, dessen Warenlager und Außenstünde an Wert nicht einmal dem<lb/> Betrag seiner Schulden gleichkommen, dessen Schulden vielleicht den Wert des<lb/> Aktivvermögens gar noch übersteigen, der also kein oder wenigstens kein ver¬<lb/> fügbares Betriebskapital hat, dennoch die Möglichkeit der Fortführung eines<lb/> kaufmännischen Geschäfts gewährt, so ist dies nicht anders, als wenn man<lb/> einen Beamten, der infolge von körperlichen oder geistigen Mängeln seinen<lb/> Beruf auszuüben nicht mehr imstande ist, im Amt belassen wollte. Ist es<lb/> schon volkswirtschaftlich schädlich, daß ein Kaufmann ohne genügendes Betriebs¬<lb/> kapital ein Geschäft beginnt, so gilt dies noch viel mehr, wenn man ihm,<lb/> nachdem er. wie der Konkurs erwiesen hat, um jedes Betriebskapital ge¬<lb/> kommen, oft gar überschüttet ist, dennoch die Fortführung des Geschäfts er¬<lb/> möglicht, obwohl man sich zum voraus sagen kann, daß für ihn die Aussicht,<lb/> durch den Zwangsvergleich seinen Verpflichtungen gerecht zu werden und sich<lb/> gur dauernd wirtschaftlich selbständig im kaufmännischen Beruf zu erhalten,<lb/> äußerst gering ist. Darum sollten Kaufleute, die ihre Zahlungen eingestellt<lb/> haben, das Schicksal jedes andern Sterblichen teilen, der zur Weiterführung<lb/> des bisherigen Berufs außerstande ist, d. h. sie sollten einen andern Beruf<lb/> als den des Kaufmanns ergreifen. Und wenn man es für selbstverständlich<lb/> hält, daß der herabgekommne Bauer, Handwerker oder Unterbeamte sein Brot<lb/> als Handarbeiter verdient, so ist nicht abzusehen, warum dies bei einem herab-<lb/> gekommnen Kaufmann ausgeschlossen sein sollte. Und bei dem jetzigen Mangel<lb/> an Volksschullehrern und Unteroffizieren würde es manchem jüngern Kauf¬<lb/> mann, der zur Fortführung des kaufmännischen Berufs außerstande ist, aber<lb/> eine gute Volksschulbildung genossen oder seiner Militärpflicht tadellos genügt<lb/> hat, dabei ohne Makel dasteht, gar nicht schwer fallen, in den eben bezeichneten<lb/> Berufen ein auskömmliches Dasein zu führen, vorausgesetzt natürlich, daß er<lb/> tatkräftig genug ist, sich die für diese Berufe nötigen Sonderkenntnisse noch<lb/> nachträglich anzueignen. Man hat ja doch, wie oben erwähnt worden ist,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0692]
Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses
selbstverständlich, daß er zur Klasse der ganz Besitzlosen hinabsinkt und als
Lohnarbeiter in den Dienst andrer tritt. Und wenn ein Großgrundbesitzer,
ein Offizier, ein Beamter, ein Arzt oder ein Rechtsanwalt aus irgendwelchen
Gründen unfähig wird, seinen Beruf weiter auszuüben, mit oder ohne seine
Schuld im Kampf ums Dasein strauchelt, um sein Vermögen, sein Amt, seine
Stellung und seine Ehre kommt, so hält man es für selbstverständlich, daß er
entweder ebenfalls Handarbeiter, oder falls ihm hierzu die notwendigen körper¬
lichen Eigenschaften abgehn oder dies aus sonstigen Gründen nicht möglich ist,
sein Leben in irgendeiner andern Stellung, etwa als Lohnschreiber, Privat¬
beamter oder sonst irgendwie kärglich fristet, daß er zu der großen Masse der
Besitzlosen und der Verachteten hinabsinkt und so ein der bisherigen Lebens¬
stellung gar nicht entsprechendes Dasein führt. Ganz dasselbe muß doch aber
auch für den Kaufmann gelten; die erste Voraussetzung für den Betrieb eines
selbständigen kaufmännischen Geschäfts ist ein Betriebskapital, und es wider¬
streitet geradezu dem obersten Grundsatz der Volkswirtschaftslehre, daß man
jemand, der mit oder ohne seine Schuld um sein Betriebskapital gekommen
ist, dennoch die kaufmännische Selbständigkeit erhalten will. Wenn man einem
Kaufmann, dessen Warenlager und Außenstünde an Wert nicht einmal dem
Betrag seiner Schulden gleichkommen, dessen Schulden vielleicht den Wert des
Aktivvermögens gar noch übersteigen, der also kein oder wenigstens kein ver¬
fügbares Betriebskapital hat, dennoch die Möglichkeit der Fortführung eines
kaufmännischen Geschäfts gewährt, so ist dies nicht anders, als wenn man
einen Beamten, der infolge von körperlichen oder geistigen Mängeln seinen
Beruf auszuüben nicht mehr imstande ist, im Amt belassen wollte. Ist es
schon volkswirtschaftlich schädlich, daß ein Kaufmann ohne genügendes Betriebs¬
kapital ein Geschäft beginnt, so gilt dies noch viel mehr, wenn man ihm,
nachdem er. wie der Konkurs erwiesen hat, um jedes Betriebskapital ge¬
kommen, oft gar überschüttet ist, dennoch die Fortführung des Geschäfts er¬
möglicht, obwohl man sich zum voraus sagen kann, daß für ihn die Aussicht,
durch den Zwangsvergleich seinen Verpflichtungen gerecht zu werden und sich
gur dauernd wirtschaftlich selbständig im kaufmännischen Beruf zu erhalten,
äußerst gering ist. Darum sollten Kaufleute, die ihre Zahlungen eingestellt
haben, das Schicksal jedes andern Sterblichen teilen, der zur Weiterführung
des bisherigen Berufs außerstande ist, d. h. sie sollten einen andern Beruf
als den des Kaufmanns ergreifen. Und wenn man es für selbstverständlich
hält, daß der herabgekommne Bauer, Handwerker oder Unterbeamte sein Brot
als Handarbeiter verdient, so ist nicht abzusehen, warum dies bei einem herab-
gekommnen Kaufmann ausgeschlossen sein sollte. Und bei dem jetzigen Mangel
an Volksschullehrern und Unteroffizieren würde es manchem jüngern Kauf¬
mann, der zur Fortführung des kaufmännischen Berufs außerstande ist, aber
eine gute Volksschulbildung genossen oder seiner Militärpflicht tadellos genügt
hat, dabei ohne Makel dasteht, gar nicht schwer fallen, in den eben bezeichneten
Berufen ein auskömmliches Dasein zu führen, vorausgesetzt natürlich, daß er
tatkräftig genug ist, sich die für diese Berufe nötigen Sonderkenntnisse noch
nachträglich anzueignen. Man hat ja doch, wie oben erwähnt worden ist,
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