Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses um einen Teil ihrer Forderungen zu bringen, ebensowenig teilhaftig werden Ist nun auch das Konkursverfahren eine ganz regelwidrige Einrichtung Der Zwangsvergleich solle dem Schuldner die Möglichkeit geben, sein Hierauf ist folgendes zu erwidern: Wenn ein Bauer oder ein Handwerker Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses um einen Teil ihrer Forderungen zu bringen, ebensowenig teilhaftig werden Ist nun auch das Konkursverfahren eine ganz regelwidrige Einrichtung Der Zwangsvergleich solle dem Schuldner die Möglichkeit geben, sein Hierauf ist folgendes zu erwidern: Wenn ein Bauer oder ein Handwerker <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0691" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299732"/> <fw type="header" place="top"> Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses</fw><lb/> <p xml:id="ID_3051" prev="#ID_3050"> um einen Teil ihrer Forderungen zu bringen, ebensowenig teilhaftig werden<lb/> wie der Arbeiter oder der Handwerker oder der Beamte. Tatsächlich kommt<lb/> das Konkursverfahren und namentlich der Zwangsvergleich danach auf eine<lb/> Bevorzugung derer hinaus, die man als Kaufleute bezeichnet.</p><lb/> <p xml:id="ID_3052"> Ist nun auch das Konkursverfahren eine ganz regelwidrige Einrichtung<lb/> insofern, als der Staat selbst die Regelung der Vermögensverhältnisse des<lb/> zahlungsunfähigen Schuldners in die Hand nimmt, so kann man immerhin<lb/> für die Beibehaltung dieses Verfahrens anführen, daß größere kaufmännische<lb/> Geschäfte oft Bestandteile, Vermögenswerte enthalten, die einer Verwertung<lb/> im Wege der Zwangsvollstreckung kaum zugänglich wären, sodaß ohne den<lb/> Konkurs unter Umstünden bedeutende Werte zum Schaden der Gläubiger wie<lb/> auch des Schuldners verloren gehn würden. Anders aber steht es mit der<lb/> Einrichtung des Zwangsvergleichs; es ist durch nichts zu rechtfertigen, daß<lb/> die Staatsbehörde amtlich mitwirkt, die Gläubiger zu einer Schenkung an den<lb/> Schuldner zu veranlassen. Wie der Staat es jedem Schuldner überläßt, sich<lb/> mit seinen Gläubigern zu einigen, von ihnen Stundung oder gänzlichen oder<lb/> teilweisen Erlaß ihrer Forderungen zu erlangen, so müßte es doch auch dem<lb/> Schuldner, über dessen Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, überlassen<lb/> bleiben, wie er sich mit seinen Gläubigern einigt. Daß aber das Gesetz gar<lb/> die Gläubiger zu einem teilweisen Erlaß ihrer Forderungen zwingt, die<lb/> Minderheit der Gläubiger dem Beschlusse der Mehrheit unterwirft, das stellt<lb/> sich geradezu als eine durchaus verwerfliche Vcrmögenskonfiskation dar, als<lb/> ein Eingriff in die verfassungsmäßig gewährleistete Unantastbarkeit des Eigen¬<lb/> tums. Die schlimmen Folgen dieses unbegründeten Vorrechts sind zur Genüge<lb/> bekannt; es ist, wie später zu besprechen sein wird, geradezu ein Anreiz für<lb/> unfertige Leute, sich wirtschaftlich selbständig zu machen. Gelingt es nicht, die<lb/> Selbständigkeit zu erhalten, so stellt man seine Zahlungen ein, d. h. man hat<lb/> jahrelang auf Kosten der Gläubiger ohne körperliche und geistige Arbeit, also<lb/> angenehm gelebt und wird durch den Akkord zwei Drittel seiner Schulden los.<lb/> Und trotz diesen schlimmen Folgen des Zwangsvergleichs, dessen Voraussetzung<lb/> nach der jetzigen Gesetzgebung doch wenigstens die Konkurseröffnung ist, will<lb/> man jetzt noch einen Präventivakkord einführen, d. h. dem zahlungsunfähigen<lb/> Kaufmann, auch wenn über sein Vermögen kein Konkurs eröffnet worden ist,<lb/> das Recht gewähren, seine Gläubiger der Vermögenskonfiskation, die man<lb/> Zwangsvergleich nennt, zu unterwerfen. Und zur Begründung ihres Ver¬<lb/> langens führen die Anhänger dieser neuen Rechtseinrichtung mit einer ver¬<lb/> blüffenden, ja fast erschreckenden Offenheit folgendes an:</p><lb/> <p xml:id="ID_3053"> Der Zwangsvergleich solle dem Schuldner die Möglichkeit geben, sein<lb/> Geschäft weiter zu führen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu<lb/> ordnen, zu sanieren, ohne seine Existenz zu vernichten und ohne das Geschüft,<lb/> aus dem er bisher seinen Unterhalt bezogen hat, abzuwickeln und damit zu<lb/> vernichten. Der Zwangsvergleich solle eine ehrliche und anständige Auseinander¬<lb/> setzung mit den Gläubigern ermöglichen.</p><lb/> <p xml:id="ID_3054" next="#ID_3055"> Hierauf ist folgendes zu erwidern: Wenn ein Bauer oder ein Handwerker<lb/> in Vermögensverfall gerät, um seine geringe Habe kommt und seinen Beruf<lb/> nicht mehr als selbständiger Unternehmer betreiben kann, so hält man es für</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0691]
Der gerichtliche Zwangsvergleich außerhalb des Konkurses
um einen Teil ihrer Forderungen zu bringen, ebensowenig teilhaftig werden
wie der Arbeiter oder der Handwerker oder der Beamte. Tatsächlich kommt
das Konkursverfahren und namentlich der Zwangsvergleich danach auf eine
Bevorzugung derer hinaus, die man als Kaufleute bezeichnet.
Ist nun auch das Konkursverfahren eine ganz regelwidrige Einrichtung
insofern, als der Staat selbst die Regelung der Vermögensverhältnisse des
zahlungsunfähigen Schuldners in die Hand nimmt, so kann man immerhin
für die Beibehaltung dieses Verfahrens anführen, daß größere kaufmännische
Geschäfte oft Bestandteile, Vermögenswerte enthalten, die einer Verwertung
im Wege der Zwangsvollstreckung kaum zugänglich wären, sodaß ohne den
Konkurs unter Umstünden bedeutende Werte zum Schaden der Gläubiger wie
auch des Schuldners verloren gehn würden. Anders aber steht es mit der
Einrichtung des Zwangsvergleichs; es ist durch nichts zu rechtfertigen, daß
die Staatsbehörde amtlich mitwirkt, die Gläubiger zu einer Schenkung an den
Schuldner zu veranlassen. Wie der Staat es jedem Schuldner überläßt, sich
mit seinen Gläubigern zu einigen, von ihnen Stundung oder gänzlichen oder
teilweisen Erlaß ihrer Forderungen zu erlangen, so müßte es doch auch dem
Schuldner, über dessen Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, überlassen
bleiben, wie er sich mit seinen Gläubigern einigt. Daß aber das Gesetz gar
die Gläubiger zu einem teilweisen Erlaß ihrer Forderungen zwingt, die
Minderheit der Gläubiger dem Beschlusse der Mehrheit unterwirft, das stellt
sich geradezu als eine durchaus verwerfliche Vcrmögenskonfiskation dar, als
ein Eingriff in die verfassungsmäßig gewährleistete Unantastbarkeit des Eigen¬
tums. Die schlimmen Folgen dieses unbegründeten Vorrechts sind zur Genüge
bekannt; es ist, wie später zu besprechen sein wird, geradezu ein Anreiz für
unfertige Leute, sich wirtschaftlich selbständig zu machen. Gelingt es nicht, die
Selbständigkeit zu erhalten, so stellt man seine Zahlungen ein, d. h. man hat
jahrelang auf Kosten der Gläubiger ohne körperliche und geistige Arbeit, also
angenehm gelebt und wird durch den Akkord zwei Drittel seiner Schulden los.
Und trotz diesen schlimmen Folgen des Zwangsvergleichs, dessen Voraussetzung
nach der jetzigen Gesetzgebung doch wenigstens die Konkurseröffnung ist, will
man jetzt noch einen Präventivakkord einführen, d. h. dem zahlungsunfähigen
Kaufmann, auch wenn über sein Vermögen kein Konkurs eröffnet worden ist,
das Recht gewähren, seine Gläubiger der Vermögenskonfiskation, die man
Zwangsvergleich nennt, zu unterwerfen. Und zur Begründung ihres Ver¬
langens führen die Anhänger dieser neuen Rechtseinrichtung mit einer ver¬
blüffenden, ja fast erschreckenden Offenheit folgendes an:
Der Zwangsvergleich solle dem Schuldner die Möglichkeit geben, sein
Geschäft weiter zu führen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu
ordnen, zu sanieren, ohne seine Existenz zu vernichten und ohne das Geschüft,
aus dem er bisher seinen Unterhalt bezogen hat, abzuwickeln und damit zu
vernichten. Der Zwangsvergleich solle eine ehrliche und anständige Auseinander¬
setzung mit den Gläubigern ermöglichen.
Hierauf ist folgendes zu erwidern: Wenn ein Bauer oder ein Handwerker
in Vermögensverfall gerät, um seine geringe Habe kommt und seinen Beruf
nicht mehr als selbständiger Unternehmer betreiben kann, so hält man es für
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