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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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San Francisco und die deutschen Feuerversicherer

Gesellschaften in ihrer durch die internationale Konkurrenz erschwerten Lage sicher
wären, daß sie eine Stütze an den Reichsbehörden finden würden, falls sie mit
aller Energie den Standpunkt vertreten, uur die Schäden zu bezahlen, die sie
zu bezahlen vertragsmäßig verpflichtet sind, so würde die Unsicherheit, die jetzt
noch maßgebende Kreise daran hindert, energisch Stellung zu nehmen, schnell
verschwinden. Sollte aber irgendeine Gesellschaft so sehr den Kopf verloren
haben, daß sie sich einbildet, Schäden bezahlen zu müssen, zu deren Bezahlung
sie nicht verpflichtet ist, so wäre es Sache des Kaiserlichen Aufsichtsamts, auf
Grund des Paragraphen 64 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 dafür zu
sorgen, daß eine deutsche Gesellschaft verhindert wird, ihren einheimischen Ver¬
sicherten einen solchen Streich zu spielen und durch Nichteinhaltung des Ge¬
schäftsplans (denn nichts andres ist die Bezahlung von Schäden in Fällen, wo
keine rechtliche Verbindlichkeit zur Entschädigung vorliegt) die Interessen der
Versicherten zu gefährden oder die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen Ver¬
pflichtungen in Frage zu stellen.

Wie hätte es denn nun wohl mit der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
gestanden, wenn die Brandschäden in San Francisco nicht eine Folge des Erd¬
bebens wären, sondern, aus andrer Ursache entstanden, infolge des Zusammen¬
treffens einer Reihe unglücklicher Umstände den gewaltigen Umfang angenommen
hätten, den sie tatsächlich haben? Es ist ja höchst unwahrscheinlich, daß so etwas
vorkommt; aber seit den Bränden von Chicago und von Baltimore darf das
Unwahrscheinliche nicht mehr als unmöglich angesehen werden, und was sich
gestern in Amerika ereignet hat, kann morgen, wenn auch nicht in ganz gleicher,
so doch in ähnlicher Weise auch wohl in Deutschland vorkommen. Wie würde
es da mit der Leistungsfähigkeit der deutschen Versicherungsunternehmungen
stehn? In dieser Allgemeinheit ist die Frage nur schwer zu beantworten.
Würde ein solcher Brand z. B. einen Teil von Hamburg verwüsten, wo sämtliche
Gebäude bei der staatlichen Feuerkasse versichert sein müssen, so würde namen¬
loses Elend über sämtliche Hausbesitzer hereinbrechen. Denn wenn auch noch
nicht einmal ein Viertel der Stadt abbrennen würde, so stünden einer Schaden-
fvrderung von einer halben Milliarde Mark nur etwa drei Millionen Prämien-
einnahme und zwölf Millionen Vermögen gegenüber. Nun kann ja eine Gegen¬
seitigkeitsanstalt der Theorie nach nicht völlig versagen, da eben alle Versicherten
den Verlust anteilweise zu tragen haben, und die Zahlungsunfähigkeit des
einen durch Mehrzahluugen der andern ausgeglichen werden muß; aber welche
furchtbare Last wäre auf die Hausbesitzer Hamburgs gewälzt, wenn sie in kurzer
Frist etwa 480 Millionen Mark aufbringen müßten? Würden sie dazu über¬
haupt imstande sein? Oder wenn der zehnte Teil von Berlin abbrennt; wie
sollen die Mitglieder der Berliner Feuersozietüt, d. h. die Berliner Hausbesitzer,
400 Millionen aufbringen? Ich möchte dann weder Berliner Hausbesitzer noch
Berliner Hypothekengläubiger sein und auch nicht Aktionär einer in Berliner
Werten stark engagierten Bodenkreditbank. Solche Erwägungen, die doch keines¬
wegs als völlig utopisch vou der Hand zu weisen sind, zeigen das äußerst Be¬
denkliche der auf geographisch engen Raum beschränkten Versicherungsunter¬
nehmungen, mögen diese private oder öffentliche Anstalten sein. Die Aktien¬
gesellschaften sowie die auf breite geographische Grundlage gestellten größern


San Francisco und die deutschen Feuerversicherer

Gesellschaften in ihrer durch die internationale Konkurrenz erschwerten Lage sicher
wären, daß sie eine Stütze an den Reichsbehörden finden würden, falls sie mit
aller Energie den Standpunkt vertreten, uur die Schäden zu bezahlen, die sie
zu bezahlen vertragsmäßig verpflichtet sind, so würde die Unsicherheit, die jetzt
noch maßgebende Kreise daran hindert, energisch Stellung zu nehmen, schnell
verschwinden. Sollte aber irgendeine Gesellschaft so sehr den Kopf verloren
haben, daß sie sich einbildet, Schäden bezahlen zu müssen, zu deren Bezahlung
sie nicht verpflichtet ist, so wäre es Sache des Kaiserlichen Aufsichtsamts, auf
Grund des Paragraphen 64 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 dafür zu
sorgen, daß eine deutsche Gesellschaft verhindert wird, ihren einheimischen Ver¬
sicherten einen solchen Streich zu spielen und durch Nichteinhaltung des Ge¬
schäftsplans (denn nichts andres ist die Bezahlung von Schäden in Fällen, wo
keine rechtliche Verbindlichkeit zur Entschädigung vorliegt) die Interessen der
Versicherten zu gefährden oder die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen Ver¬
pflichtungen in Frage zu stellen.

Wie hätte es denn nun wohl mit der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen
gestanden, wenn die Brandschäden in San Francisco nicht eine Folge des Erd¬
bebens wären, sondern, aus andrer Ursache entstanden, infolge des Zusammen¬
treffens einer Reihe unglücklicher Umstände den gewaltigen Umfang angenommen
hätten, den sie tatsächlich haben? Es ist ja höchst unwahrscheinlich, daß so etwas
vorkommt; aber seit den Bränden von Chicago und von Baltimore darf das
Unwahrscheinliche nicht mehr als unmöglich angesehen werden, und was sich
gestern in Amerika ereignet hat, kann morgen, wenn auch nicht in ganz gleicher,
so doch in ähnlicher Weise auch wohl in Deutschland vorkommen. Wie würde
es da mit der Leistungsfähigkeit der deutschen Versicherungsunternehmungen
stehn? In dieser Allgemeinheit ist die Frage nur schwer zu beantworten.
Würde ein solcher Brand z. B. einen Teil von Hamburg verwüsten, wo sämtliche
Gebäude bei der staatlichen Feuerkasse versichert sein müssen, so würde namen¬
loses Elend über sämtliche Hausbesitzer hereinbrechen. Denn wenn auch noch
nicht einmal ein Viertel der Stadt abbrennen würde, so stünden einer Schaden-
fvrderung von einer halben Milliarde Mark nur etwa drei Millionen Prämien-
einnahme und zwölf Millionen Vermögen gegenüber. Nun kann ja eine Gegen¬
seitigkeitsanstalt der Theorie nach nicht völlig versagen, da eben alle Versicherten
den Verlust anteilweise zu tragen haben, und die Zahlungsunfähigkeit des
einen durch Mehrzahluugen der andern ausgeglichen werden muß; aber welche
furchtbare Last wäre auf die Hausbesitzer Hamburgs gewälzt, wenn sie in kurzer
Frist etwa 480 Millionen Mark aufbringen müßten? Würden sie dazu über¬
haupt imstande sein? Oder wenn der zehnte Teil von Berlin abbrennt; wie
sollen die Mitglieder der Berliner Feuersozietüt, d. h. die Berliner Hausbesitzer,
400 Millionen aufbringen? Ich möchte dann weder Berliner Hausbesitzer noch
Berliner Hypothekengläubiger sein und auch nicht Aktionär einer in Berliner
Werten stark engagierten Bodenkreditbank. Solche Erwägungen, die doch keines¬
wegs als völlig utopisch vou der Hand zu weisen sind, zeigen das äußerst Be¬
denkliche der auf geographisch engen Raum beschränkten Versicherungsunter¬
nehmungen, mögen diese private oder öffentliche Anstalten sein. Die Aktien¬
gesellschaften sowie die auf breite geographische Grundlage gestellten größern


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/640>, abgerufen am 28.12.2024.