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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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San Francisco und die deutschen Feuerversicherer

aus dem gesamten inländischen und ausländischen Betriebe, nicht aus den
Kapitalanlagen) zwischen 3 und 4 Prozent der Prämie schwankt."') Aus dieser
Prämie Gefahren zu decken, für die die Prämie nicht berechnet war, ist deshalb
ein Ding der Unmöglichkeit. Die Zahlung könnte also aus den laufenden
Mitteln der Gesellschaft nicht erfolgen, sondern es müßten dazu die festen
Reserven herangezogen werden, d. h. die Kapitalien, die aus den Geschäfts¬
erträgen im Laufe der Jahre angesammelt worden sind, um zur größern
Sicherung der Verpflichtungen der Gesellschaften zu dienen. Diese würden
also durch die Zahlung von Entschädigungen, die sie nicht schulden, die Garantie¬
mittel schmälern, die die Erfüllung ihrer wirklichen Verpflichtungen sichern
sollen. Daß damit den Versicherten ein Unrecht geschähe, liegt auf der Hand.
Man muß nur bedenken, daß diese häufig gerade durch die Höhe der Garantie¬
mittel, die eine Gesellschaft besitzt, bestimmt worden sind, mit dieser Gesellschaft
ihren Versicherungsvertrag abzuschließen. Für die Besitzer hoher Werte, zum
Beispiel industrieller Anlagen, oder großer Warenlager usw. im Werte von
Millionen spielt die Frage, wie hoch neben dem eingezahlten Teil des Aktien¬
kapitals die angesammelten Reserven einer Versicherungsgesellschaft sind, eine
ausschlaggebende Rolle bei der Erwägung, welcher Gesellschaft oder welchen
Gesellschaften die Versicherung dieser Werte anvertraut werden soll. Aber auch
der kleine Mann, der etwas geschäftsmünnischen Blick hat und vorsichtig sein
will, kümmert sich mit Recht um die Höhe der Garantiemittel; gerade bei
solchen Massenkatastrophen, wo es darauf ankommt, ob die Garantiemittcl aus¬
reichen werden, ist er ja genau ebenso interessiert an der Frage, ob er seine
paar tausend Mark ersetzt bekommt, wie der große Handelsherr, ob seine
Millionenforderung befriedigt werden kann. Werden die Garantiemittel einer
Versicherungsgesellschaft durch eine Katastrophe vermindert, für deren Folgen
sie nach dem Gcschäftsplcm haftbar ist, so muß sich jeder Versicherte das
natürlich gefallen lassen, und er kaun sich auch darüber beruhigen, denn er
darf sich sagen, daß der Geschästsplan, indem er die Haftbarkeit der Gesellschaft
für solche Katastrophen feststellt, auch den Grad der Wahrscheinlichkeit ihres
Eintritts erwogen und bei der Berechnung der vom Versicherten zu zahlenden
Prämienleistung berücksichtigt hat, sodaß zu erwarten steht, daß durch die
regelmäßigen Einnahmen bis zum Wiedereintritt einer solchen Katastrophe
die Garantiemittcl wieder die frühere Höhe mindestens erreicht haben werden.
Diese Erwartung kann aber nicht gehegt werden, wenn die Garantiemittel zu
Zwecken ausgegeben werden, die im Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, also
zum Beispiel ans Anlaß von Katastrophen, deren Folgen in den allge¬
meinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich als nicht entschüdigungspslichtig
bezeichnet sind.

Eine solche Ausgabe würde also den Versicherten eine Garantie entziehn,
auf die sie mit Recht gebaut haben, lind deren unveränderten Fortbestand sie



Daß die von den Versicherungsaktiengesellschaftcn gezählten Dividenden nur zum aller-
kleinsten Teile aus dem Gewinn aus dem Nersicherungsgeschäft, vielmehr zumeist aus dem Er¬
trage der angesammelten Kapitalien gezahlt werden, haben wir schon früher einmal (Jahr¬
gang 1904, Heft 36, S. 568) nachgewiesen.
San Francisco und die deutschen Feuerversicherer

aus dem gesamten inländischen und ausländischen Betriebe, nicht aus den
Kapitalanlagen) zwischen 3 und 4 Prozent der Prämie schwankt."') Aus dieser
Prämie Gefahren zu decken, für die die Prämie nicht berechnet war, ist deshalb
ein Ding der Unmöglichkeit. Die Zahlung könnte also aus den laufenden
Mitteln der Gesellschaft nicht erfolgen, sondern es müßten dazu die festen
Reserven herangezogen werden, d. h. die Kapitalien, die aus den Geschäfts¬
erträgen im Laufe der Jahre angesammelt worden sind, um zur größern
Sicherung der Verpflichtungen der Gesellschaften zu dienen. Diese würden
also durch die Zahlung von Entschädigungen, die sie nicht schulden, die Garantie¬
mittel schmälern, die die Erfüllung ihrer wirklichen Verpflichtungen sichern
sollen. Daß damit den Versicherten ein Unrecht geschähe, liegt auf der Hand.
Man muß nur bedenken, daß diese häufig gerade durch die Höhe der Garantie¬
mittel, die eine Gesellschaft besitzt, bestimmt worden sind, mit dieser Gesellschaft
ihren Versicherungsvertrag abzuschließen. Für die Besitzer hoher Werte, zum
Beispiel industrieller Anlagen, oder großer Warenlager usw. im Werte von
Millionen spielt die Frage, wie hoch neben dem eingezahlten Teil des Aktien¬
kapitals die angesammelten Reserven einer Versicherungsgesellschaft sind, eine
ausschlaggebende Rolle bei der Erwägung, welcher Gesellschaft oder welchen
Gesellschaften die Versicherung dieser Werte anvertraut werden soll. Aber auch
der kleine Mann, der etwas geschäftsmünnischen Blick hat und vorsichtig sein
will, kümmert sich mit Recht um die Höhe der Garantiemittel; gerade bei
solchen Massenkatastrophen, wo es darauf ankommt, ob die Garantiemittcl aus¬
reichen werden, ist er ja genau ebenso interessiert an der Frage, ob er seine
paar tausend Mark ersetzt bekommt, wie der große Handelsherr, ob seine
Millionenforderung befriedigt werden kann. Werden die Garantiemittel einer
Versicherungsgesellschaft durch eine Katastrophe vermindert, für deren Folgen
sie nach dem Gcschäftsplcm haftbar ist, so muß sich jeder Versicherte das
natürlich gefallen lassen, und er kaun sich auch darüber beruhigen, denn er
darf sich sagen, daß der Geschästsplan, indem er die Haftbarkeit der Gesellschaft
für solche Katastrophen feststellt, auch den Grad der Wahrscheinlichkeit ihres
Eintritts erwogen und bei der Berechnung der vom Versicherten zu zahlenden
Prämienleistung berücksichtigt hat, sodaß zu erwarten steht, daß durch die
regelmäßigen Einnahmen bis zum Wiedereintritt einer solchen Katastrophe
die Garantiemittcl wieder die frühere Höhe mindestens erreicht haben werden.
Diese Erwartung kann aber nicht gehegt werden, wenn die Garantiemittel zu
Zwecken ausgegeben werden, die im Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, also
zum Beispiel ans Anlaß von Katastrophen, deren Folgen in den allge¬
meinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich als nicht entschüdigungspslichtig
bezeichnet sind.

Eine solche Ausgabe würde also den Versicherten eine Garantie entziehn,
auf die sie mit Recht gebaut haben, lind deren unveränderten Fortbestand sie



Daß die von den Versicherungsaktiengesellschaftcn gezählten Dividenden nur zum aller-
kleinsten Teile aus dem Gewinn aus dem Nersicherungsgeschäft, vielmehr zumeist aus dem Er¬
trage der angesammelten Kapitalien gezahlt werden, haben wir schon früher einmal (Jahr¬
gang 1904, Heft 36, S. 568) nachgewiesen.
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[0638] San Francisco und die deutschen Feuerversicherer aus dem gesamten inländischen und ausländischen Betriebe, nicht aus den Kapitalanlagen) zwischen 3 und 4 Prozent der Prämie schwankt."') Aus dieser Prämie Gefahren zu decken, für die die Prämie nicht berechnet war, ist deshalb ein Ding der Unmöglichkeit. Die Zahlung könnte also aus den laufenden Mitteln der Gesellschaft nicht erfolgen, sondern es müßten dazu die festen Reserven herangezogen werden, d. h. die Kapitalien, die aus den Geschäfts¬ erträgen im Laufe der Jahre angesammelt worden sind, um zur größern Sicherung der Verpflichtungen der Gesellschaften zu dienen. Diese würden also durch die Zahlung von Entschädigungen, die sie nicht schulden, die Garantie¬ mittel schmälern, die die Erfüllung ihrer wirklichen Verpflichtungen sichern sollen. Daß damit den Versicherten ein Unrecht geschähe, liegt auf der Hand. Man muß nur bedenken, daß diese häufig gerade durch die Höhe der Garantie¬ mittel, die eine Gesellschaft besitzt, bestimmt worden sind, mit dieser Gesellschaft ihren Versicherungsvertrag abzuschließen. Für die Besitzer hoher Werte, zum Beispiel industrieller Anlagen, oder großer Warenlager usw. im Werte von Millionen spielt die Frage, wie hoch neben dem eingezahlten Teil des Aktien¬ kapitals die angesammelten Reserven einer Versicherungsgesellschaft sind, eine ausschlaggebende Rolle bei der Erwägung, welcher Gesellschaft oder welchen Gesellschaften die Versicherung dieser Werte anvertraut werden soll. Aber auch der kleine Mann, der etwas geschäftsmünnischen Blick hat und vorsichtig sein will, kümmert sich mit Recht um die Höhe der Garantiemittel; gerade bei solchen Massenkatastrophen, wo es darauf ankommt, ob die Garantiemittcl aus¬ reichen werden, ist er ja genau ebenso interessiert an der Frage, ob er seine paar tausend Mark ersetzt bekommt, wie der große Handelsherr, ob seine Millionenforderung befriedigt werden kann. Werden die Garantiemittel einer Versicherungsgesellschaft durch eine Katastrophe vermindert, für deren Folgen sie nach dem Gcschäftsplcm haftbar ist, so muß sich jeder Versicherte das natürlich gefallen lassen, und er kaun sich auch darüber beruhigen, denn er darf sich sagen, daß der Geschästsplan, indem er die Haftbarkeit der Gesellschaft für solche Katastrophen feststellt, auch den Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts erwogen und bei der Berechnung der vom Versicherten zu zahlenden Prämienleistung berücksichtigt hat, sodaß zu erwarten steht, daß durch die regelmäßigen Einnahmen bis zum Wiedereintritt einer solchen Katastrophe die Garantiemittcl wieder die frühere Höhe mindestens erreicht haben werden. Diese Erwartung kann aber nicht gehegt werden, wenn die Garantiemittel zu Zwecken ausgegeben werden, die im Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, also zum Beispiel ans Anlaß von Katastrophen, deren Folgen in den allge¬ meinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich als nicht entschüdigungspslichtig bezeichnet sind. Eine solche Ausgabe würde also den Versicherten eine Garantie entziehn, auf die sie mit Recht gebaut haben, lind deren unveränderten Fortbestand sie Daß die von den Versicherungsaktiengesellschaftcn gezählten Dividenden nur zum aller- kleinsten Teile aus dem Gewinn aus dem Nersicherungsgeschäft, vielmehr zumeist aus dem Er¬ trage der angesammelten Kapitalien gezahlt werden, haben wir schon früher einmal (Jahr¬ gang 1904, Heft 36, S. 568) nachgewiesen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/638>, abgerufen am 29.12.2024.