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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Zur Reform des Armenwesens

Holländisch-Indien, trotzdem sie die schwersten Bedingungen stellte, unter
anderm auch wieder ihre bekannte Forderung, daß sie nur Telegramme, die
aus Marconi-Apparaten kämen, anzunehmen brauche und alle andern Systeme
ignorieren dürfe. Der Minister selbst sprach sich Anfang Dezember 1904 in
der zweiten Kammer gegen eine Konzession auf solcher Grundlage aus, und
die zweite Kammer verwarf daraufhin das Abkommen. Inzwischen hatte das
deutsche Telefunkensystem (Slaby-Graf Arco) solche Fortschritte gemacht, daß
es in Holland als dem Marconi-System vollauf gleichwertig erachtet wurde.
Am 10. März 1905 erteilte daraufhin der Generalgouvemeur von Niederländisch-
Jndien der deutschen "Gesellschaft für drahtlose Telegraphie" die Erlaubnis
zur Errichtung zweier Stationen in Batavia und in Cheribon, die im Dezember
1905 schon dem Verkehr übergeben worden sind. Da das System Telefunken
inzwischen auch auf den holländischen Schiffen eingeführt worden ist, wo es
sich nach einer Angabe des holländischen Marineministers Cohen-Stuart vor¬
trefflich bewährt haben soll, da ferner die englische Marconi-Gesellschaft noch
nichts getan hat, ihre anfangs so vorteilhaft scheinende Position auszunutzen,
so dürfte der endgiltige Sieg des deutschen Telefunkensystems in Niederländisch-
Jndien nicht mehr zweifelhaft sein, und die englischen Monopolisierungs¬
bestrebungen dürften auch an dieser Stelle aus dem Felde geschlagen sein.

So herrscht denn im fernen Osten zwischen Deutschland und Holland nicht
nur in der Frage der Kabelpolitik, sondern auch in der Schaffung von Funken¬
telegraphenstationen ein höchst erfreuliches Einvernehmen, und man darf mit
Zuversicht hoffen, daß diese einem Defensivbündnis gleichende Telegraphen-
allianz beiden Nationen in gleicher Weise zum Segen gereichen wird.


R. Hennig


Zur Reform des Armenwesens

as Reichsarmengesetz, oder wie es offiziell genannt wird, das
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870,
gehört zu den Gesetzen, die schon vom Augenblick ihrer Annahme
an mit der Gegnerschaft einer starken Minorität zu rechnen hatten.
Die Angriffe dieser Gegner sind auch im weitern Verlaufe der
Zeit nicht erlahmt, sondern immer stärker und nachdrücklicher geworden und
haben zu einer großen Zahl von Neformvorschlügen geführt, die zum Teil von
der Gesetzgebung aufgenommen worden sind. Auch jetzt liegt dem Reichstage
wiederum eine wichtige Novelle zum Unterstützungswohnsitzgesetze vor, die zweifel¬
los nicht ohne starken Widerstand und vermutlich nicht ohne gewisse Änderungen
Gesetz werden wird. Sie unterliegt zurzeit der Kommissionsberatung; es scheint
deshalb angebracht, das Für und das Wider nochmals objektiv zu erörtern.

Zum vollen Verständnis dieses Gesetzentwurfs wird jedoch ein Rückblick
auf die Entstehung und die Hauptgrundsätze des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870
unerläßlich sein.


Zur Reform des Armenwesens

Holländisch-Indien, trotzdem sie die schwersten Bedingungen stellte, unter
anderm auch wieder ihre bekannte Forderung, daß sie nur Telegramme, die
aus Marconi-Apparaten kämen, anzunehmen brauche und alle andern Systeme
ignorieren dürfe. Der Minister selbst sprach sich Anfang Dezember 1904 in
der zweiten Kammer gegen eine Konzession auf solcher Grundlage aus, und
die zweite Kammer verwarf daraufhin das Abkommen. Inzwischen hatte das
deutsche Telefunkensystem (Slaby-Graf Arco) solche Fortschritte gemacht, daß
es in Holland als dem Marconi-System vollauf gleichwertig erachtet wurde.
Am 10. März 1905 erteilte daraufhin der Generalgouvemeur von Niederländisch-
Jndien der deutschen „Gesellschaft für drahtlose Telegraphie" die Erlaubnis
zur Errichtung zweier Stationen in Batavia und in Cheribon, die im Dezember
1905 schon dem Verkehr übergeben worden sind. Da das System Telefunken
inzwischen auch auf den holländischen Schiffen eingeführt worden ist, wo es
sich nach einer Angabe des holländischen Marineministers Cohen-Stuart vor¬
trefflich bewährt haben soll, da ferner die englische Marconi-Gesellschaft noch
nichts getan hat, ihre anfangs so vorteilhaft scheinende Position auszunutzen,
so dürfte der endgiltige Sieg des deutschen Telefunkensystems in Niederländisch-
Jndien nicht mehr zweifelhaft sein, und die englischen Monopolisierungs¬
bestrebungen dürften auch an dieser Stelle aus dem Felde geschlagen sein.

So herrscht denn im fernen Osten zwischen Deutschland und Holland nicht
nur in der Frage der Kabelpolitik, sondern auch in der Schaffung von Funken¬
telegraphenstationen ein höchst erfreuliches Einvernehmen, und man darf mit
Zuversicht hoffen, daß diese einem Defensivbündnis gleichende Telegraphen-
allianz beiden Nationen in gleicher Weise zum Segen gereichen wird.


R. Hennig


Zur Reform des Armenwesens

as Reichsarmengesetz, oder wie es offiziell genannt wird, das
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870,
gehört zu den Gesetzen, die schon vom Augenblick ihrer Annahme
an mit der Gegnerschaft einer starken Minorität zu rechnen hatten.
Die Angriffe dieser Gegner sind auch im weitern Verlaufe der
Zeit nicht erlahmt, sondern immer stärker und nachdrücklicher geworden und
haben zu einer großen Zahl von Neformvorschlügen geführt, die zum Teil von
der Gesetzgebung aufgenommen worden sind. Auch jetzt liegt dem Reichstage
wiederum eine wichtige Novelle zum Unterstützungswohnsitzgesetze vor, die zweifel¬
los nicht ohne starken Widerstand und vermutlich nicht ohne gewisse Änderungen
Gesetz werden wird. Sie unterliegt zurzeit der Kommissionsberatung; es scheint
deshalb angebracht, das Für und das Wider nochmals objektiv zu erörtern.

Zum vollen Verständnis dieses Gesetzentwurfs wird jedoch ein Rückblick
auf die Entstehung und die Hauptgrundsätze des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870
unerläßlich sein.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/305>, abgerufen am 27.12.2024.