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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Jnnere: Kolonisation

liegt auf der Hand, daß diese Parzellantcn nicht das Wohl der Kolonie, das
ihnen meist völlig gleichgiltig ist, sondern das ihres Geldbeutels im Auge
haben. Die Förderung des Wohls der Kolonie verlangt große Ausgaben und
verträgt sich deshalb nicht mit dem Wohle des Geldbeutels.

Von diesem Standpunkt aus ist der Erlaß der beiden preußischen Renten-
gutsgesetze vom 27. Juni 1890 und vom 7. Juni 1891 ein nicht hoch genug
zu veranschlagendes Verdienst der preußischen Staatsregierung. Das erste Gesetz
hat das Rechtsinstitut des Rentcnguts als allgemeine Erwerbsart von Grund¬
eigentum eingeführt, nährend das letzte Gesetz die Gründung neuer ländlicher
Anstellungen Mittlern und kleinern Umfangs durch Vermittlung des Staats,
insbesondre durch Eröffnung des Staatskredits, fördern will. Die Vermitt¬
lungsbehörden sind die Auseiuandersetzungsbehörden, die Königlichen General-
kommissivnen. Ihre Tätigkeit ist, was vielfach verkannt wird, nur eine ver¬
mittelnde. Sie unterscheidet sich von der der Königlichen Ansiedlungskommission für
die Provinzen Westpreußen und Posen in Posen wesentlich dadurch, daß diese:

1. eine außerordentlich wichtige politische Bedeutung in der Aufgabe hat,
durch das Kolonisieren vor allein der polnischen Gefahr entgegenzuwirken und
zu germanisieren;

2. mit den nötigen Mitteln ausgerüstet, selbst für den Fiskus als Käufer
der Güter und als Verkäufer der Ansiedlungen auftritt, während die General-
kvmmission nur als staatliche Vermittlerin bei der Aufteilung und der Besiedlung
von Gütern durch Private eintritt, und zwar nach dem Gesetze von 1891 in
dreifacher Weise, indem sie auf Anrufen:

g,) entweder von vornherein bei der Begründung des Nenteuguts mitwirkt
(dem in der Praxis fast ausschließliche" Falle),

b) indem sie, nachdem Nentengüter -- d. h. Güter, bei denen die Zahlung
des Kaufpreises als Rente erfolgt -- gegründet sind, auf Antrag der Beteiligten
diese Privatreute ablöst, d. h. dafür sorgt, daß der Nentcubercchtigte durch Ge¬
währung von Rentenbriefen durch die Königliche Rcntenbank für seine Forderung
an den Verpflichteten abgefunden wird, während der Verpflichtete, statt wie
bisher an den Berechtigten, nunmehr an die Rentenbank Rente zahlt, und zwar
vier Prozent, wovon dreieinhalb Prozent Zinsen und einhalb Prozent abgehn,
sodaß die Rentenschuld in sechzig und einem halben Jahre vollständig getilgt
wird; oder endlich

o) indem sie den Rentengutsbesitzern ein Baudarlehn zur "erstmaligen Ein¬
richtung eines Nentenguts" verschafft, d. h. ein solches durch die staatlichen
Rentenbanken erwirkt.

Dieser Staatskredit (zu d und o) und die Vermittlung des Staats bei der Be¬
gründung der Rentengüter "kann" nach dem Gesetze nur, er "muß" nicht etwa ein¬
treten. Die Anrufung der Generalkommissionen zur Begründung des Rentenguts
"kann," sie muß nicht erfolgen, ihre Anrufung dagegen zur Ablösung der Rente
und zur Erwirkung eines Bcirdarlchns "muß," sie kann nicht uur erfolgen.

Die Königlichen Generalkommissionen, insbesondre die zu Frankfurt a. O.,
richten nun bei den unter ihrer Vermittlung erfolgenden Rentengutsgründungen
ihr Hauptaugenmerk auf ein dreifaches Ziel:


Jnnere: Kolonisation

liegt auf der Hand, daß diese Parzellantcn nicht das Wohl der Kolonie, das
ihnen meist völlig gleichgiltig ist, sondern das ihres Geldbeutels im Auge
haben. Die Förderung des Wohls der Kolonie verlangt große Ausgaben und
verträgt sich deshalb nicht mit dem Wohle des Geldbeutels.

Von diesem Standpunkt aus ist der Erlaß der beiden preußischen Renten-
gutsgesetze vom 27. Juni 1890 und vom 7. Juni 1891 ein nicht hoch genug
zu veranschlagendes Verdienst der preußischen Staatsregierung. Das erste Gesetz
hat das Rechtsinstitut des Rentcnguts als allgemeine Erwerbsart von Grund¬
eigentum eingeführt, nährend das letzte Gesetz die Gründung neuer ländlicher
Anstellungen Mittlern und kleinern Umfangs durch Vermittlung des Staats,
insbesondre durch Eröffnung des Staatskredits, fördern will. Die Vermitt¬
lungsbehörden sind die Auseiuandersetzungsbehörden, die Königlichen General-
kommissivnen. Ihre Tätigkeit ist, was vielfach verkannt wird, nur eine ver¬
mittelnde. Sie unterscheidet sich von der der Königlichen Ansiedlungskommission für
die Provinzen Westpreußen und Posen in Posen wesentlich dadurch, daß diese:

1. eine außerordentlich wichtige politische Bedeutung in der Aufgabe hat,
durch das Kolonisieren vor allein der polnischen Gefahr entgegenzuwirken und
zu germanisieren;

2. mit den nötigen Mitteln ausgerüstet, selbst für den Fiskus als Käufer
der Güter und als Verkäufer der Ansiedlungen auftritt, während die General-
kvmmission nur als staatliche Vermittlerin bei der Aufteilung und der Besiedlung
von Gütern durch Private eintritt, und zwar nach dem Gesetze von 1891 in
dreifacher Weise, indem sie auf Anrufen:

g,) entweder von vornherein bei der Begründung des Nenteuguts mitwirkt
(dem in der Praxis fast ausschließliche» Falle),

b) indem sie, nachdem Nentengüter — d. h. Güter, bei denen die Zahlung
des Kaufpreises als Rente erfolgt — gegründet sind, auf Antrag der Beteiligten
diese Privatreute ablöst, d. h. dafür sorgt, daß der Nentcubercchtigte durch Ge¬
währung von Rentenbriefen durch die Königliche Rcntenbank für seine Forderung
an den Verpflichteten abgefunden wird, während der Verpflichtete, statt wie
bisher an den Berechtigten, nunmehr an die Rentenbank Rente zahlt, und zwar
vier Prozent, wovon dreieinhalb Prozent Zinsen und einhalb Prozent abgehn,
sodaß die Rentenschuld in sechzig und einem halben Jahre vollständig getilgt
wird; oder endlich

o) indem sie den Rentengutsbesitzern ein Baudarlehn zur „erstmaligen Ein¬
richtung eines Nentenguts" verschafft, d. h. ein solches durch die staatlichen
Rentenbanken erwirkt.

Dieser Staatskredit (zu d und o) und die Vermittlung des Staats bei der Be¬
gründung der Rentengüter „kann" nach dem Gesetze nur, er „muß" nicht etwa ein¬
treten. Die Anrufung der Generalkommissionen zur Begründung des Rentenguts
„kann," sie muß nicht erfolgen, ihre Anrufung dagegen zur Ablösung der Rente
und zur Erwirkung eines Bcirdarlchns „muß," sie kann nicht uur erfolgen.

Die Königlichen Generalkommissionen, insbesondre die zu Frankfurt a. O.,
richten nun bei den unter ihrer Vermittlung erfolgenden Rentengutsgründungen
ihr Hauptaugenmerk auf ein dreifaches Ziel:


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[0701] Jnnere: Kolonisation liegt auf der Hand, daß diese Parzellantcn nicht das Wohl der Kolonie, das ihnen meist völlig gleichgiltig ist, sondern das ihres Geldbeutels im Auge haben. Die Förderung des Wohls der Kolonie verlangt große Ausgaben und verträgt sich deshalb nicht mit dem Wohle des Geldbeutels. Von diesem Standpunkt aus ist der Erlaß der beiden preußischen Renten- gutsgesetze vom 27. Juni 1890 und vom 7. Juni 1891 ein nicht hoch genug zu veranschlagendes Verdienst der preußischen Staatsregierung. Das erste Gesetz hat das Rechtsinstitut des Rentcnguts als allgemeine Erwerbsart von Grund¬ eigentum eingeführt, nährend das letzte Gesetz die Gründung neuer ländlicher Anstellungen Mittlern und kleinern Umfangs durch Vermittlung des Staats, insbesondre durch Eröffnung des Staatskredits, fördern will. Die Vermitt¬ lungsbehörden sind die Auseiuandersetzungsbehörden, die Königlichen General- kommissivnen. Ihre Tätigkeit ist, was vielfach verkannt wird, nur eine ver¬ mittelnde. Sie unterscheidet sich von der der Königlichen Ansiedlungskommission für die Provinzen Westpreußen und Posen in Posen wesentlich dadurch, daß diese: 1. eine außerordentlich wichtige politische Bedeutung in der Aufgabe hat, durch das Kolonisieren vor allein der polnischen Gefahr entgegenzuwirken und zu germanisieren; 2. mit den nötigen Mitteln ausgerüstet, selbst für den Fiskus als Käufer der Güter und als Verkäufer der Ansiedlungen auftritt, während die General- kvmmission nur als staatliche Vermittlerin bei der Aufteilung und der Besiedlung von Gütern durch Private eintritt, und zwar nach dem Gesetze von 1891 in dreifacher Weise, indem sie auf Anrufen: g,) entweder von vornherein bei der Begründung des Nenteuguts mitwirkt (dem in der Praxis fast ausschließliche» Falle), b) indem sie, nachdem Nentengüter — d. h. Güter, bei denen die Zahlung des Kaufpreises als Rente erfolgt — gegründet sind, auf Antrag der Beteiligten diese Privatreute ablöst, d. h. dafür sorgt, daß der Nentcubercchtigte durch Ge¬ währung von Rentenbriefen durch die Königliche Rcntenbank für seine Forderung an den Verpflichteten abgefunden wird, während der Verpflichtete, statt wie bisher an den Berechtigten, nunmehr an die Rentenbank Rente zahlt, und zwar vier Prozent, wovon dreieinhalb Prozent Zinsen und einhalb Prozent abgehn, sodaß die Rentenschuld in sechzig und einem halben Jahre vollständig getilgt wird; oder endlich o) indem sie den Rentengutsbesitzern ein Baudarlehn zur „erstmaligen Ein¬ richtung eines Nentenguts" verschafft, d. h. ein solches durch die staatlichen Rentenbanken erwirkt. Dieser Staatskredit (zu d und o) und die Vermittlung des Staats bei der Be¬ gründung der Rentengüter „kann" nach dem Gesetze nur, er „muß" nicht etwa ein¬ treten. Die Anrufung der Generalkommissionen zur Begründung des Rentenguts „kann," sie muß nicht erfolgen, ihre Anrufung dagegen zur Ablösung der Rente und zur Erwirkung eines Bcirdarlchns „muß," sie kann nicht uur erfolgen. Die Königlichen Generalkommissionen, insbesondre die zu Frankfurt a. O., richten nun bei den unter ihrer Vermittlung erfolgenden Rentengutsgründungen ihr Hauptaugenmerk auf ein dreifaches Ziel:

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/701>, abgerufen am 23.07.2024.