Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.Subalterne Juristen Oder ein andrer Fall: Ein Bauer pfändete einen auf seine Wiese übergetretnen Aber, so wird man vielleicht sagen, die Parteien können ja die Berufung Subalterne Juristen Oder ein andrer Fall: Ein Bauer pfändete einen auf seine Wiese übergetretnen Aber, so wird man vielleicht sagen, die Parteien können ja die Berufung <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0603" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/88081"/> <fw type="header" place="top"> Subalterne Juristen</fw><lb/> <p xml:id="ID_2567" prev="#ID_2566"> Oder ein andrer Fall: Ein Bauer pfändete einen auf seine Wiese übergetretnen<lb/> Ochsen des Dorfschullehrers und geleitete ihn durch die Straße, um ihn dem<lb/> Gesetz entsprechend der Polizei vorzuführen, die das zu zahlende Pfandgeld<lb/> festsetzen sollte. Unterwegs wurde der Vierfüßler durch Straßenjungen schen<lb/> gemacht, er rannte in einen Töpferladen und richtete hier eine große Ver¬<lb/> wüstung an. Der Töpfer nahm den Bauern auf Zahlung des Schadenersatzes<lb/> in Anspruch, weil der Ochse sich in Obhut, Aufsicht und Gewahrsam des<lb/> Bauern befunden habe, dieser also der Tierhalter im gesetzlichen Sinne und<lb/> demnach ersatzpflichtig sei! Und täglich erzeugt der Rechtsverkehr im welt-<lb/> abgeschiednen Gebirgsdorf wie in der Großstadt neue Rechtsfragen über die<lb/> Tragweite dieser „mitleidlosen" Bestimmung; täglich kommen die Gerichte in<lb/> die Lage, von neuem die merkwürdige Vorschrift auszulegen. Sollen nun die<lb/> Richter des Landgerichts, die einen solchen Rechtsfall zu entscheiden berufen<lb/> sind, zu diesem Behuf alle zahlreichen Entscheidungen des Reichsgerichts und<lb/> der Oberlandesgerichte, ferner alle (zum Teil sehr wertvollen, aber den Richtern<lb/> doch zumeist ganz unbekannten) Einzelschriften und Abhandlungen durcharbeiten,<lb/> die sich mit dieser Frage beschäftigen? Sollen sie gar die Vorarbeiten zu dem<lb/> Gesetz oder die Rechtslehre und Rechtsprechung der frühern Rechte durch¬<lb/> arbeiten? Da müßten die Richter ja ganze Wochen ihrer beschränkten Arbeits¬<lb/> zeit auf eine einzige Rechtsfrage verwenden, wovon doch nicht die Rede sein<lb/> kann. Also was bleibt übrig? Man liest die vorhandnen Kommentare und<lb/> Lehrbücher nach; man sucht in der Prüjudiziensammlung nach einem „so ähn¬<lb/> lich gelagerten" Fall, und so wird die Entscheidung erlassen, die alles ist,<lb/> nur nicht wissenschaftlich, nicht gründlich. Und wie viel mehr gilt dies erst,<lb/> wenn die Entscheidung nicht, wie bei der besprochnen Frage, von der Aus¬<lb/> legung eines einzelnen Paragraphen, sondern von der Stellung zu zahlreichen<lb/> grundlegenden Fragen des ganzen Gesetzbuchs abhängt!</p><lb/> <p xml:id="ID_2568" next="#ID_2569"> Aber, so wird man vielleicht sagen, die Parteien können ja die Berufung<lb/> an das Oberlandesgericht einlegen, dessen Rechtsprechung besser, wissenschaft¬<lb/> licher, gründlicher ist als die der Amts- und der Landgerichte. Dies ist ohne<lb/> weiteres zuzugeben; aber der geschilderte Mißstand ist, wie schon gesagt worden<lb/> ist, mit Naturnotwendigkeit in den Einrichtungen unsrer Rechtsprechung be¬<lb/> gründet, folglich auch in der der Oberlandesgerichte. Auch für den Laien<lb/> interessant ist hier ein Schrei der Entrüstung, den Stölzel, der hochverdiente<lb/> Präsident der preußischen Justizprüfungskommisston, deswegen im „Recht" von<lb/> 1902 Seite 571 bis 574 ausstößt: Es ist eine unter den Juristen viel er¬<lb/> örterte Frage, wie die Beweislast sich gestaltet, wenn die Parteien darüber<lb/> streiten, ob Barlauf oder Kreditkauf vorliege. Zum Beispiel ich habe vom<lb/> Möbelhändler am 1. April eine Ausstattung gekauft, und er verklagt mich<lb/> sofort auf Zahlung des Kaufpreises; hiergegen mache ich geltend, daß mir<lb/> der Kläger den Preis auf ein halbes Jahr bei Abschluß des Kaufvertrags ge¬<lb/> stundet habe. Vor Jahrzehnten nahm man ziemlich allgemein an, daß ich hier<lb/> eine Einrede erhebe, für die mir folglich die Beweislast obliege, und dieser<lb/> Auffassung hat sich auch ein Hilfssenat des Reichsgerichts im Jahre 1880<lb/> angeschlossen. Später aber wandte sich die Rechtsprechung des Reichsgerichts</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0603]
Subalterne Juristen
Oder ein andrer Fall: Ein Bauer pfändete einen auf seine Wiese übergetretnen
Ochsen des Dorfschullehrers und geleitete ihn durch die Straße, um ihn dem
Gesetz entsprechend der Polizei vorzuführen, die das zu zahlende Pfandgeld
festsetzen sollte. Unterwegs wurde der Vierfüßler durch Straßenjungen schen
gemacht, er rannte in einen Töpferladen und richtete hier eine große Ver¬
wüstung an. Der Töpfer nahm den Bauern auf Zahlung des Schadenersatzes
in Anspruch, weil der Ochse sich in Obhut, Aufsicht und Gewahrsam des
Bauern befunden habe, dieser also der Tierhalter im gesetzlichen Sinne und
demnach ersatzpflichtig sei! Und täglich erzeugt der Rechtsverkehr im welt-
abgeschiednen Gebirgsdorf wie in der Großstadt neue Rechtsfragen über die
Tragweite dieser „mitleidlosen" Bestimmung; täglich kommen die Gerichte in
die Lage, von neuem die merkwürdige Vorschrift auszulegen. Sollen nun die
Richter des Landgerichts, die einen solchen Rechtsfall zu entscheiden berufen
sind, zu diesem Behuf alle zahlreichen Entscheidungen des Reichsgerichts und
der Oberlandesgerichte, ferner alle (zum Teil sehr wertvollen, aber den Richtern
doch zumeist ganz unbekannten) Einzelschriften und Abhandlungen durcharbeiten,
die sich mit dieser Frage beschäftigen? Sollen sie gar die Vorarbeiten zu dem
Gesetz oder die Rechtslehre und Rechtsprechung der frühern Rechte durch¬
arbeiten? Da müßten die Richter ja ganze Wochen ihrer beschränkten Arbeits¬
zeit auf eine einzige Rechtsfrage verwenden, wovon doch nicht die Rede sein
kann. Also was bleibt übrig? Man liest die vorhandnen Kommentare und
Lehrbücher nach; man sucht in der Prüjudiziensammlung nach einem „so ähn¬
lich gelagerten" Fall, und so wird die Entscheidung erlassen, die alles ist,
nur nicht wissenschaftlich, nicht gründlich. Und wie viel mehr gilt dies erst,
wenn die Entscheidung nicht, wie bei der besprochnen Frage, von der Aus¬
legung eines einzelnen Paragraphen, sondern von der Stellung zu zahlreichen
grundlegenden Fragen des ganzen Gesetzbuchs abhängt!
Aber, so wird man vielleicht sagen, die Parteien können ja die Berufung
an das Oberlandesgericht einlegen, dessen Rechtsprechung besser, wissenschaft¬
licher, gründlicher ist als die der Amts- und der Landgerichte. Dies ist ohne
weiteres zuzugeben; aber der geschilderte Mißstand ist, wie schon gesagt worden
ist, mit Naturnotwendigkeit in den Einrichtungen unsrer Rechtsprechung be¬
gründet, folglich auch in der der Oberlandesgerichte. Auch für den Laien
interessant ist hier ein Schrei der Entrüstung, den Stölzel, der hochverdiente
Präsident der preußischen Justizprüfungskommisston, deswegen im „Recht" von
1902 Seite 571 bis 574 ausstößt: Es ist eine unter den Juristen viel er¬
örterte Frage, wie die Beweislast sich gestaltet, wenn die Parteien darüber
streiten, ob Barlauf oder Kreditkauf vorliege. Zum Beispiel ich habe vom
Möbelhändler am 1. April eine Ausstattung gekauft, und er verklagt mich
sofort auf Zahlung des Kaufpreises; hiergegen mache ich geltend, daß mir
der Kläger den Preis auf ein halbes Jahr bei Abschluß des Kaufvertrags ge¬
stundet habe. Vor Jahrzehnten nahm man ziemlich allgemein an, daß ich hier
eine Einrede erhebe, für die mir folglich die Beweislast obliege, und dieser
Auffassung hat sich auch ein Hilfssenat des Reichsgerichts im Jahre 1880
angeschlossen. Später aber wandte sich die Rechtsprechung des Reichsgerichts
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