Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.Subalterne Juristen und die Rechtslehre in dieser wie in ähnlich liegenden Rechtsfragen der be¬ Bei näherer Betrachtung aber erkennen wir, daß dieser Fehlspruch auf Subalterne Juristen und die Rechtslehre in dieser wie in ähnlich liegenden Rechtsfragen der be¬ Bei näherer Betrachtung aber erkennen wir, daß dieser Fehlspruch auf <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0604" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/88082"/> <fw type="header" place="top"> Subalterne Juristen</fw><lb/> <p xml:id="ID_2569" prev="#ID_2568"> und die Rechtslehre in dieser wie in ähnlich liegenden Rechtsfragen der be¬<lb/> sonders von Stölzel lebhaft verfochtnen Auffassung zu, wonach, sofern ich be¬<lb/> streite, die Möbel gegen bar gekauft zu haben, hiermit der Klagegrund<lb/> bestritten ist, folglich dem Kläger die Veweislcist obliegt. Gegen diese Mei¬<lb/> nung hatte sich jedoch Staub mit einer Ausführung gewandt, die für die Be¬<lb/> deutung unsrer Streitfrage viel zu kurz war, auch die Rechtsprechung des<lb/> Reichsgerichts nicht berücksichtigte; und Rassow, eins der angesehensten frühern<lb/> Mitglieder des Reichsgerichts, hatte in einer von ihm herausgegebnen wissen¬<lb/> schaftlichen Zeitschrift mit einer ganz kurzen Bemerkung der Ansicht Stands<lb/> zugestimmt. Als nun im Jahre 1902 die Frage einem Oberlandesgericht zur<lb/> Entscheidung vorlag, entschied es, die Beweislast liege dem Beklagten ob;<lb/> zur Begründung zieht das Urteil des Oberlandesgerichts allein das veraltete<lb/> Urteil des Hilfssenats des Reichsgerichts aus dem Jahre 1880 an und be¬<lb/> merkt im Anschluß hieran: Die „abweichende Ansicht" Stölzels sei von Staub<lb/> widerlegt, dem auch Rassow beigestimmt habe. Davon, daß sich zwischen 1880<lb/> und 1902 fast die gesamte Rechtslehre und namentlich die Rechtsprechung<lb/> des Reichsgerichts in dieser und in ähnlichen Rechtsfragen der Ansicht<lb/> Stölzels angeschlossen hatte, erwähnt das Urteil des Oberlandesgerichts nichts;<lb/> es enthebt sich der selbständigen Entscheidung der sehr schwierigen und viel<lb/> erörterten Frage mit wenig Worten, indem es Bezug auf die kurze Aus¬<lb/> führung Stands nimmt, die Rassow gebilligt habe! Anscheinend hatte das<lb/> Oberlandesgericht die Begründung Stölzels gar nicht gelesen, da es sonst<lb/> wohl die neuere, der des Hilfssenats entgegengesetzte, Ansicht des Reichs¬<lb/> gerichts oder gar die besondre Begründung Stölzels erwähnt, ja besprochen<lb/> Hütte. Da kann man es begreiflich finden, daß Exzellenz Stölzel aus der<lb/> vornehmen Ruhe heraustritt und in dem oben angeführten Aufsatz uns<lb/> empfiehlt, dem verfehlten Spruche des Oberlandesgerichts eine Randbemerkung<lb/> beizufügen, die für dieses Gericht nichts weniger als eine Schmeichelei<lb/> enthält.</p><lb/> <p xml:id="ID_2570" next="#ID_2571"> Bei näherer Betrachtung aber erkennen wir, daß dieser Fehlspruch auf<lb/> dieselben Mißstände zurückzuführen ist, die wir im Verfahren der Amts- und<lb/> der Landgerichte beobachtet haben. Die Ansicht Stölzels über die Beweislast<lb/> findet sich in seiner „Schulung für die zivilistische Praxis"; dieses Werk ist<lb/> nicht etwa ein Hand- und Nachschlagebuch für den Richter, sondern es hat<lb/> die Anleitung der Referendare zu einer richtigen und gesunden Praxis zum<lb/> Zweck. Dieses Werk enthält aber so viel Belehrendes, daß man wünschen<lb/> muß, auch der älteste und erfahrenste Praktiker habe das Buch eingehend<lb/> durchgearbeitet. Aber wo sollen unsre vielbeschäftigten Richter die Zeit her¬<lb/> nehmen, sich die Kenntnis solcher Bücher zu verschaffen? Sie kennen das<lb/> Buch nur, wenn sie es etwa als Referendare zu ihrer Ausbildung benutzt<lb/> haben, was bei den — durchweg ültern — Richtern der Oberlandesgerichte<lb/> ausgeschlossen ist. Und wenn sie es auch kennen und benutzen möchten, so<lb/> steht es ihnen — zumal in den neuen Auflagen — doch kaum zur Ver¬<lb/> fügung, und wäre es der Fall: wo sollen sie die Zeit hernehmen, ein solches<lb/> Werk durchzuarbeiten, um sich über eine einzelne Rechtsfrage, deren Entschei-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0604]
Subalterne Juristen
und die Rechtslehre in dieser wie in ähnlich liegenden Rechtsfragen der be¬
sonders von Stölzel lebhaft verfochtnen Auffassung zu, wonach, sofern ich be¬
streite, die Möbel gegen bar gekauft zu haben, hiermit der Klagegrund
bestritten ist, folglich dem Kläger die Veweislcist obliegt. Gegen diese Mei¬
nung hatte sich jedoch Staub mit einer Ausführung gewandt, die für die Be¬
deutung unsrer Streitfrage viel zu kurz war, auch die Rechtsprechung des
Reichsgerichts nicht berücksichtigte; und Rassow, eins der angesehensten frühern
Mitglieder des Reichsgerichts, hatte in einer von ihm herausgegebnen wissen¬
schaftlichen Zeitschrift mit einer ganz kurzen Bemerkung der Ansicht Stands
zugestimmt. Als nun im Jahre 1902 die Frage einem Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorlag, entschied es, die Beweislast liege dem Beklagten ob;
zur Begründung zieht das Urteil des Oberlandesgerichts allein das veraltete
Urteil des Hilfssenats des Reichsgerichts aus dem Jahre 1880 an und be¬
merkt im Anschluß hieran: Die „abweichende Ansicht" Stölzels sei von Staub
widerlegt, dem auch Rassow beigestimmt habe. Davon, daß sich zwischen 1880
und 1902 fast die gesamte Rechtslehre und namentlich die Rechtsprechung
des Reichsgerichts in dieser und in ähnlichen Rechtsfragen der Ansicht
Stölzels angeschlossen hatte, erwähnt das Urteil des Oberlandesgerichts nichts;
es enthebt sich der selbständigen Entscheidung der sehr schwierigen und viel
erörterten Frage mit wenig Worten, indem es Bezug auf die kurze Aus¬
führung Stands nimmt, die Rassow gebilligt habe! Anscheinend hatte das
Oberlandesgericht die Begründung Stölzels gar nicht gelesen, da es sonst
wohl die neuere, der des Hilfssenats entgegengesetzte, Ansicht des Reichs¬
gerichts oder gar die besondre Begründung Stölzels erwähnt, ja besprochen
Hütte. Da kann man es begreiflich finden, daß Exzellenz Stölzel aus der
vornehmen Ruhe heraustritt und in dem oben angeführten Aufsatz uns
empfiehlt, dem verfehlten Spruche des Oberlandesgerichts eine Randbemerkung
beizufügen, die für dieses Gericht nichts weniger als eine Schmeichelei
enthält.
Bei näherer Betrachtung aber erkennen wir, daß dieser Fehlspruch auf
dieselben Mißstände zurückzuführen ist, die wir im Verfahren der Amts- und
der Landgerichte beobachtet haben. Die Ansicht Stölzels über die Beweislast
findet sich in seiner „Schulung für die zivilistische Praxis"; dieses Werk ist
nicht etwa ein Hand- und Nachschlagebuch für den Richter, sondern es hat
die Anleitung der Referendare zu einer richtigen und gesunden Praxis zum
Zweck. Dieses Werk enthält aber so viel Belehrendes, daß man wünschen
muß, auch der älteste und erfahrenste Praktiker habe das Buch eingehend
durchgearbeitet. Aber wo sollen unsre vielbeschäftigten Richter die Zeit her¬
nehmen, sich die Kenntnis solcher Bücher zu verschaffen? Sie kennen das
Buch nur, wenn sie es etwa als Referendare zu ihrer Ausbildung benutzt
haben, was bei den — durchweg ültern — Richtern der Oberlandesgerichte
ausgeschlossen ist. Und wenn sie es auch kennen und benutzen möchten, so
steht es ihnen — zumal in den neuen Auflagen — doch kaum zur Ver¬
fügung, und wäre es der Fall: wo sollen sie die Zeit hernehmen, ein solches
Werk durchzuarbeiten, um sich über eine einzelne Rechtsfrage, deren Entschei-
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