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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr.

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Wiehern und die Gcfängnisreforin

er nun in der Einmischung anderweitiger Theorien über den Zweck der Strafe
in die Einzelhaftfrage, zum Beispiel der Besserungstheorie, und spricht sich
gegen diese Einmischung mit Schärfe aus: das preußische Strafgesetz schließt
anderweitige Strafrechtstheorien, zum Beispiel die Besserungstheorie aus. Die
richterlich verhängte Strafe gilt nur als strafender Akt der Gerechtigkeit, und
der Strafvollzug hat nur die Aufgabe, die vom Richter zuerkannte gerechte
Strafe gerecht auszuführen.

Es muß ein solches Bekenntnis zur Gerechtigkeitstheorie gerade bei Wiehern
auffallen, da seine ganze Seele ja von dem Wunsch erfüllt war, den Gefangnen
Besserung und Heilung zu bringen. Und mit noch größerer Verwunderung muß
uns ein Vorgang auf dem internationalen Wohltätigkeitskongreß in Frank¬
furt a. M. erfüllen. Dort sollte dem Einzelhaftsystem das Zeugnis gegeben
werden, daß es in jeder Beziehung den Zwecken der Strafe entspräche. Zu den
Worten "in jeder Beziehung" schlug nun der Professor von Bethmann-Hvllweg
das Amendement vor, einzuschalten: den Forderungen der Humanität und Ge¬
rechtigkeit. Aber Wiehern wandte sich mit der ganzen Autorität seiner amtlichen
Stellung gegen diesen Zusatz. Vollständige Gerechtigkeit sei Liebe, und es komme
zunächst auf Vergeltung des getaner Unrechts an.

Hier bekennt sich Wiehern also unzweideutig zur Vergeltuugstheorie. Mau
darf aber schwerlich annehmen, daß er ihr wirklich innerlich zugetan war. Er
wollte es vermutlich verhindern, daß an diesem ihm sehr gleichgiltigen Punkte
der alte Theorieustreit entbrenne, und die dürre Formel genügte ihm vollständig,
da sie in seinem Kopfe sogleich eine sinnige Deutung und ethischen Gehalt
empfing. Niemals wäre es ihm möglich gewesen, an eine andre Vergeltung
zu denken, als an eine solche, wie sie ein sittliches Wesen zu üben vermag. Der
der Verwaltung vorschwebende Gedanke, so erklärt er im Abgeordnetenhause,
ist der, daß der Richter nach dem Gesetz den Gefangnen zwar verurteilt, aber zu¬
nächst zu nichts anderen verurteilt hat, als daß ihm die Freiheit genommen werde,
außer der Freiheit aber nichts andres, sodaß also alles, was der Gefangne für
sich außer der Freiheit als Mensch besitzt, ihm soll erhalten und in ihm und
an ihm soll gefördert werden.

Eine notwendige Folgerung aus dieser Definition der gerechten Strafe
mußte nun das Eingeständnis sein, daß eine Strafe, die dem Gefangnen mehr
nimmt, als es das Urteil gewollt hat, die ihn nicht fördert, sondern ihn sogar
schädigt, indem sie ihn unter dem Zwange der Haft in die verderbenschwangre
Atmosphäre der verbrecherischen Gemeinschaft versetzt, daß eine solche seelen¬
mörderische Strafe unmöglich für die gerechte Ausführung des gerechten Richter-'
spruchs gehalten werden dürfe. Die Auflösung der verbrecherischen Gemeinschaft
in den Gefängnissen mit dein Korrelat der Aufstellung einer bessern und mög¬
lichst der besten Gemeinschaftssphüre ergab sich hiernach als eine Forderung der
Gerechtigkeit selber, die in der Strafe ihren Willen ausspricht. Eine befriedigende
Lösung der hiermit gestellten Aufgabe aber konnte nach Wieherns Überzeugung
nur das Eiuzelhaftsystem bringen.

Es wurde Wiehern entgegengehalten, daß in der Einzelhaft eine neue, im
Gesetz nicht vorgesehene Strafe auf dem Verwaltungswege eingeführt werden


Wiehern und die Gcfängnisreforin

er nun in der Einmischung anderweitiger Theorien über den Zweck der Strafe
in die Einzelhaftfrage, zum Beispiel der Besserungstheorie, und spricht sich
gegen diese Einmischung mit Schärfe aus: das preußische Strafgesetz schließt
anderweitige Strafrechtstheorien, zum Beispiel die Besserungstheorie aus. Die
richterlich verhängte Strafe gilt nur als strafender Akt der Gerechtigkeit, und
der Strafvollzug hat nur die Aufgabe, die vom Richter zuerkannte gerechte
Strafe gerecht auszuführen.

Es muß ein solches Bekenntnis zur Gerechtigkeitstheorie gerade bei Wiehern
auffallen, da seine ganze Seele ja von dem Wunsch erfüllt war, den Gefangnen
Besserung und Heilung zu bringen. Und mit noch größerer Verwunderung muß
uns ein Vorgang auf dem internationalen Wohltätigkeitskongreß in Frank¬
furt a. M. erfüllen. Dort sollte dem Einzelhaftsystem das Zeugnis gegeben
werden, daß es in jeder Beziehung den Zwecken der Strafe entspräche. Zu den
Worten „in jeder Beziehung" schlug nun der Professor von Bethmann-Hvllweg
das Amendement vor, einzuschalten: den Forderungen der Humanität und Ge¬
rechtigkeit. Aber Wiehern wandte sich mit der ganzen Autorität seiner amtlichen
Stellung gegen diesen Zusatz. Vollständige Gerechtigkeit sei Liebe, und es komme
zunächst auf Vergeltung des getaner Unrechts an.

Hier bekennt sich Wiehern also unzweideutig zur Vergeltuugstheorie. Mau
darf aber schwerlich annehmen, daß er ihr wirklich innerlich zugetan war. Er
wollte es vermutlich verhindern, daß an diesem ihm sehr gleichgiltigen Punkte
der alte Theorieustreit entbrenne, und die dürre Formel genügte ihm vollständig,
da sie in seinem Kopfe sogleich eine sinnige Deutung und ethischen Gehalt
empfing. Niemals wäre es ihm möglich gewesen, an eine andre Vergeltung
zu denken, als an eine solche, wie sie ein sittliches Wesen zu üben vermag. Der
der Verwaltung vorschwebende Gedanke, so erklärt er im Abgeordnetenhause,
ist der, daß der Richter nach dem Gesetz den Gefangnen zwar verurteilt, aber zu¬
nächst zu nichts anderen verurteilt hat, als daß ihm die Freiheit genommen werde,
außer der Freiheit aber nichts andres, sodaß also alles, was der Gefangne für
sich außer der Freiheit als Mensch besitzt, ihm soll erhalten und in ihm und
an ihm soll gefördert werden.

Eine notwendige Folgerung aus dieser Definition der gerechten Strafe
mußte nun das Eingeständnis sein, daß eine Strafe, die dem Gefangnen mehr
nimmt, als es das Urteil gewollt hat, die ihn nicht fördert, sondern ihn sogar
schädigt, indem sie ihn unter dem Zwange der Haft in die verderbenschwangre
Atmosphäre der verbrecherischen Gemeinschaft versetzt, daß eine solche seelen¬
mörderische Strafe unmöglich für die gerechte Ausführung des gerechten Richter-'
spruchs gehalten werden dürfe. Die Auflösung der verbrecherischen Gemeinschaft
in den Gefängnissen mit dein Korrelat der Aufstellung einer bessern und mög¬
lichst der besten Gemeinschaftssphüre ergab sich hiernach als eine Forderung der
Gerechtigkeit selber, die in der Strafe ihren Willen ausspricht. Eine befriedigende
Lösung der hiermit gestellten Aufgabe aber konnte nach Wieherns Überzeugung
nur das Eiuzelhaftsystem bringen.

Es wurde Wiehern entgegengehalten, daß in der Einzelhaft eine neue, im
Gesetz nicht vorgesehene Strafe auf dem Verwaltungswege eingeführt werden


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_297518/637>, abgerufen am 20.10.2024.