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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr.

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Zur Reform des Strafprozesses

Wege alles das zu beseitigen haben wird, was mit den Forderungen einer
höhern Sittlichkeit in Widerspruch steht, wie zum Beispiel den Zeugniszwang
in den Fällen, wo das Schweigen eine Ehrenpflicht ist, die aber auch alles weg¬
fegen muß, was an die Folterkammer der guten alten Zsit erinnert. Oder ist
es keine Gewissensfolter, wenn jemand, der nicht einmal angeklagt ist und nur
so zufällig in die Nähe des Räderwerks des Justizgetriebes geraten ist, sich vor
die Wahl gestellt sieht, entweder einen Meineid zu leisten oder durch Zeugnis¬
verweigerung zuzugestehn, daß er sich einer unehrenhaften oder- strafbaren Hand¬
lung schuldig gemacht hat? Nur das Instrument hat gewechselt, die Sache ist
dieselbe geblieben.

Aber eins ist zu beachten: Mögen zukünftige Gesetze der Persönlichkeit noch
so viele Garantien bieten, der gewollte Schutz wird nicht erreicht, wenn die
Handhabung nicht .gleichen Schritt hält mit dem humanen Gesetzeswillen.
Es kommt weniger auf das Gesetz als auf die Art seiner Anwendung an. Auch
das rücksichtsloseste verliert seine Schroffheiten in der Hand des Mannes, der
sich bewußt bleibt, daß das Allgemeinwohl am besten gewahrt wird durch den
Schutz des Einzelnen, während sich das beste Gesetz als unerträglich erweist,
wenn bei seiner Anwendung Mißwollen und Engherzigkeit den Vorsitz führen.

Sehr interessant ist ein Vergleich mit französischen Verhältnissen. In der
Politik leicht beweglich und wandelbar ist Frankreich in der Gesetzgebung das
konservativste Volk des Festlandes. Seine Hauptgesetze haben ein Jahrhundert
überdauert, und wenn auch dem Ooclo civil der innere Wert und seine künstle¬
rische Form hierbei zustatten kommt, so kann man vom vous Ä'lust. erim. Wohl
genau das Gegenteil sagen. Und doch gleitet die Handhabung über alle die
scharfen Kanten hinweg, an denen sich bei uns Angeklagte und Zeugen -- ohne
jeden erkennbaren Nutzen -- wund reißen. Höchstens hilft man sich dort, wo
die Politik in Frage kommt, mit einer kleinen Sxuration des Richterstandes!
Und bei uns? Wenn sich an dem Gebäude der Gesetzgebung ein kleiner Spalt,
vielleicht sogar nur ein Schönheitsfehler zeigt, dann ist keine Hand da, die Un¬
ebenheiten auszugleichen; an den rissigen Stellen wird so lange herumgebohrt,
bis aus dem Riß eine große klaffende Lücke geworden ist, die nur durch eine
Novelle wieder ausgefüllt werden kann. Die Aufgabe der Rechtsprechung, mit¬
zuhelfen an dem Ausbau und der Fortentwicklung eines Gesetzes, hat bis jetzt
nur mäßiges Verständnis gefunden.*)

Wir leben nicht mehr in der Zeit des Buchstabens. Kein Gesetz ist so starr
und so spröde, daß es nicht eine auch für erweiterte Bedürfnisse befriedigende An-



*) Und trotzdem -- oder vielleicht deshalb -- leidet schon heute die Einheit der Recht¬
sprechung im Zivilrechte an der Überzahl der Prozesse. Daß aber das Reichsgericht zum guten
Teile selbst an seiner Arbeitslast die Schuld trägt, das muß einmal deutlich ausgesprochen werden.
Es wäre nicht schwer, den starken Prozentsatz der Entscheidungen zu bestimmen, die rein in tat¬
sächlichen Erwägungen ihr Leitmotiv finden. So wie die Dinge heute liegen, kann ein vorsich¬
tiger Anwalt nur in den seltensten Fällen von der Revision abraten. Und was ist die Folge?
Bei etwa 50 Prozent der zurückverwiesnen Sachen fällt die Katze wieder auf die alten Füße, und
der Sieger in der Revisionsinstanz hat noch deren Kosten zu tragen. Ein Beweis, daß die be¬
handelte Rechtsfrage nicht ausschlaggebend war. So lange sich das Reichsgericht diesen Luxus
leistet, darf von einer Überlastung höchstens im Sinne einer Selbstüberburdung gesprochen werden.
Zur Reform des Strafprozesses

Wege alles das zu beseitigen haben wird, was mit den Forderungen einer
höhern Sittlichkeit in Widerspruch steht, wie zum Beispiel den Zeugniszwang
in den Fällen, wo das Schweigen eine Ehrenpflicht ist, die aber auch alles weg¬
fegen muß, was an die Folterkammer der guten alten Zsit erinnert. Oder ist
es keine Gewissensfolter, wenn jemand, der nicht einmal angeklagt ist und nur
so zufällig in die Nähe des Räderwerks des Justizgetriebes geraten ist, sich vor
die Wahl gestellt sieht, entweder einen Meineid zu leisten oder durch Zeugnis¬
verweigerung zuzugestehn, daß er sich einer unehrenhaften oder- strafbaren Hand¬
lung schuldig gemacht hat? Nur das Instrument hat gewechselt, die Sache ist
dieselbe geblieben.

Aber eins ist zu beachten: Mögen zukünftige Gesetze der Persönlichkeit noch
so viele Garantien bieten, der gewollte Schutz wird nicht erreicht, wenn die
Handhabung nicht .gleichen Schritt hält mit dem humanen Gesetzeswillen.
Es kommt weniger auf das Gesetz als auf die Art seiner Anwendung an. Auch
das rücksichtsloseste verliert seine Schroffheiten in der Hand des Mannes, der
sich bewußt bleibt, daß das Allgemeinwohl am besten gewahrt wird durch den
Schutz des Einzelnen, während sich das beste Gesetz als unerträglich erweist,
wenn bei seiner Anwendung Mißwollen und Engherzigkeit den Vorsitz führen.

Sehr interessant ist ein Vergleich mit französischen Verhältnissen. In der
Politik leicht beweglich und wandelbar ist Frankreich in der Gesetzgebung das
konservativste Volk des Festlandes. Seine Hauptgesetze haben ein Jahrhundert
überdauert, und wenn auch dem Ooclo civil der innere Wert und seine künstle¬
rische Form hierbei zustatten kommt, so kann man vom vous Ä'lust. erim. Wohl
genau das Gegenteil sagen. Und doch gleitet die Handhabung über alle die
scharfen Kanten hinweg, an denen sich bei uns Angeklagte und Zeugen — ohne
jeden erkennbaren Nutzen — wund reißen. Höchstens hilft man sich dort, wo
die Politik in Frage kommt, mit einer kleinen Sxuration des Richterstandes!
Und bei uns? Wenn sich an dem Gebäude der Gesetzgebung ein kleiner Spalt,
vielleicht sogar nur ein Schönheitsfehler zeigt, dann ist keine Hand da, die Un¬
ebenheiten auszugleichen; an den rissigen Stellen wird so lange herumgebohrt,
bis aus dem Riß eine große klaffende Lücke geworden ist, die nur durch eine
Novelle wieder ausgefüllt werden kann. Die Aufgabe der Rechtsprechung, mit¬
zuhelfen an dem Ausbau und der Fortentwicklung eines Gesetzes, hat bis jetzt
nur mäßiges Verständnis gefunden.*)

Wir leben nicht mehr in der Zeit des Buchstabens. Kein Gesetz ist so starr
und so spröde, daß es nicht eine auch für erweiterte Bedürfnisse befriedigende An-



*) Und trotzdem — oder vielleicht deshalb — leidet schon heute die Einheit der Recht¬
sprechung im Zivilrechte an der Überzahl der Prozesse. Daß aber das Reichsgericht zum guten
Teile selbst an seiner Arbeitslast die Schuld trägt, das muß einmal deutlich ausgesprochen werden.
Es wäre nicht schwer, den starken Prozentsatz der Entscheidungen zu bestimmen, die rein in tat¬
sächlichen Erwägungen ihr Leitmotiv finden. So wie die Dinge heute liegen, kann ein vorsich¬
tiger Anwalt nur in den seltensten Fällen von der Revision abraten. Und was ist die Folge?
Bei etwa 50 Prozent der zurückverwiesnen Sachen fällt die Katze wieder auf die alten Füße, und
der Sieger in der Revisionsinstanz hat noch deren Kosten zu tragen. Ein Beweis, daß die be¬
handelte Rechtsfrage nicht ausschlaggebend war. So lange sich das Reichsgericht diesen Luxus
leistet, darf von einer Überlastung höchstens im Sinne einer Selbstüberburdung gesprochen werden.
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[0142] Zur Reform des Strafprozesses Wege alles das zu beseitigen haben wird, was mit den Forderungen einer höhern Sittlichkeit in Widerspruch steht, wie zum Beispiel den Zeugniszwang in den Fällen, wo das Schweigen eine Ehrenpflicht ist, die aber auch alles weg¬ fegen muß, was an die Folterkammer der guten alten Zsit erinnert. Oder ist es keine Gewissensfolter, wenn jemand, der nicht einmal angeklagt ist und nur so zufällig in die Nähe des Räderwerks des Justizgetriebes geraten ist, sich vor die Wahl gestellt sieht, entweder einen Meineid zu leisten oder durch Zeugnis¬ verweigerung zuzugestehn, daß er sich einer unehrenhaften oder- strafbaren Hand¬ lung schuldig gemacht hat? Nur das Instrument hat gewechselt, die Sache ist dieselbe geblieben. Aber eins ist zu beachten: Mögen zukünftige Gesetze der Persönlichkeit noch so viele Garantien bieten, der gewollte Schutz wird nicht erreicht, wenn die Handhabung nicht .gleichen Schritt hält mit dem humanen Gesetzeswillen. Es kommt weniger auf das Gesetz als auf die Art seiner Anwendung an. Auch das rücksichtsloseste verliert seine Schroffheiten in der Hand des Mannes, der sich bewußt bleibt, daß das Allgemeinwohl am besten gewahrt wird durch den Schutz des Einzelnen, während sich das beste Gesetz als unerträglich erweist, wenn bei seiner Anwendung Mißwollen und Engherzigkeit den Vorsitz führen. Sehr interessant ist ein Vergleich mit französischen Verhältnissen. In der Politik leicht beweglich und wandelbar ist Frankreich in der Gesetzgebung das konservativste Volk des Festlandes. Seine Hauptgesetze haben ein Jahrhundert überdauert, und wenn auch dem Ooclo civil der innere Wert und seine künstle¬ rische Form hierbei zustatten kommt, so kann man vom vous Ä'lust. erim. Wohl genau das Gegenteil sagen. Und doch gleitet die Handhabung über alle die scharfen Kanten hinweg, an denen sich bei uns Angeklagte und Zeugen — ohne jeden erkennbaren Nutzen — wund reißen. Höchstens hilft man sich dort, wo die Politik in Frage kommt, mit einer kleinen Sxuration des Richterstandes! Und bei uns? Wenn sich an dem Gebäude der Gesetzgebung ein kleiner Spalt, vielleicht sogar nur ein Schönheitsfehler zeigt, dann ist keine Hand da, die Un¬ ebenheiten auszugleichen; an den rissigen Stellen wird so lange herumgebohrt, bis aus dem Riß eine große klaffende Lücke geworden ist, die nur durch eine Novelle wieder ausgefüllt werden kann. Die Aufgabe der Rechtsprechung, mit¬ zuhelfen an dem Ausbau und der Fortentwicklung eines Gesetzes, hat bis jetzt nur mäßiges Verständnis gefunden.*) Wir leben nicht mehr in der Zeit des Buchstabens. Kein Gesetz ist so starr und so spröde, daß es nicht eine auch für erweiterte Bedürfnisse befriedigende An- *) Und trotzdem — oder vielleicht deshalb — leidet schon heute die Einheit der Recht¬ sprechung im Zivilrechte an der Überzahl der Prozesse. Daß aber das Reichsgericht zum guten Teile selbst an seiner Arbeitslast die Schuld trägt, das muß einmal deutlich ausgesprochen werden. Es wäre nicht schwer, den starken Prozentsatz der Entscheidungen zu bestimmen, die rein in tat¬ sächlichen Erwägungen ihr Leitmotiv finden. So wie die Dinge heute liegen, kann ein vorsich¬ tiger Anwalt nur in den seltensten Fällen von der Revision abraten. Und was ist die Folge? Bei etwa 50 Prozent der zurückverwiesnen Sachen fällt die Katze wieder auf die alten Füße, und der Sieger in der Revisionsinstanz hat noch deren Kosten zu tragen. Ein Beweis, daß die be¬ handelte Rechtsfrage nicht ausschlaggebend war. So lange sich das Reichsgericht diesen Luxus leistet, darf von einer Überlastung höchstens im Sinne einer Selbstüberburdung gesprochen werden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296764/142>, abgerufen am 05.02.2025.