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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr.

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Zur Reform des Strafprozesses

Wendung erfahren könnte. Wenn die Nase der Justiz nicht aus Wachs ist, ist
sie noch weniger aus Granit.

Laband hat neulich in einem öffentlichen Vortrage die wachsende Unzu¬
friedenheit mit der Strafrechtsprechung durch das Zuviel polizeilicher Bestimmungen
zu erklären gesucht, und gewiß ist diese Einschnürung freier Lebensäußerung nicht
ohne Einfluß auf die unbehagliche Stimmung, die sich auf immer weitere Kreise
ausdehnt. Aber gerade die Beispiele, die er anführt, deuten darauf hin, daß es
nur die über das Ziel hinausschießende Anwendung ist, die zu Klagen Veran¬
lassung gibt. Es ist wahr, mancher harmlos Vorübergehende bleibt mit dem
Ärmel am Stacheldraht der Polizeigesetze hängen; aber tiefer geht das nicht.
Was schmerzt, sind die Quetschungen, die das Räderwerk des eigentlichen Straf¬
rechts so nebenbei zufügt, und den Betroffnen das häßliche Wort: "Klassen¬
justiz" auf die Zunge zwingt.

Eins der schwersten Ämter ist das des Strafrichters, der sich fortwährend
mit psychologischen Rätseln, mit Zweifeln über den Nachweis tatsächlicher Vor¬
kommnisse, mit der menschlichen Zugänglichkeit für suggestive Einwirkungen, mit
dem Widerstreit seines Gefühls und der Gesellschaftsinteressen und mit den un¬
zweckmäßigen Folgerungen falscher oder wenigstens ungeklärter strafrechtlicher
Grundsätze abzufinden hat. Wer mit jenem Worte behaupten wollte, der deutsche
Richterstand verkenne den Ernst und die Wichtigkeit seines Berufs, oder er habe
nicht das Bestreben, seiner undankbaren Aufgabe gerecht zu werden, der würde
ihm meines Erachtens bitteres Unrecht tun. Und doch der Vorwurf der Klassen¬
justiz?

Man vergesse eben nicht, daß der Richter in dem Augenblick, wo er die
Rohe anlegt, nicht die Zeit hat, auch seine ganze Vergangenheit von ererbten,
anerzognen oder erworbnen Lebensauffassungen vorher schnell abzustreifen. Das
war immer so und wird immer so bleiben, mag man den Richter aus den Reihen
der Rechtsgelehrten oder der Laien nehmen. Was aber unsre Zeit von frühern
unterscheidet ist die Tatsache, daß das allgemeine Rechtsgefühl empfindlicher, fein¬
fühliger geworden ist. Dieser gesteigerten Sensibilität ist weder die Gesetzgebung
noch auch die Art ihrer Anwendung in gleich fortschreitendem Maße gerecht ge¬
worden. Alte, überwundne Anschauungen beherrschen nur allzuhäufig noch die
Nichterbcmk und den Gang der Verhandlung, bei der nicht immer die Erkenntnis
herrscht, daß eine Handlung das notwendige Ergebnis einer Summe von Ur¬
sachen ist, die sich nur teilweise innerhalb der betreffenden Persönlichkeit ab¬
spielen. Es ist nicht nötig, dem am Boden liegenden Gegner der gesellschaft¬
lichen Ordnung im Schutze dieser Ordnung noch einen Fußtritt zu versetzen, bloß
um den Umfang ihrer Gewaltmittel zu illustrieren. Und was soll man sagen,
wenn bei einer Freisprechung vom Vorsitzenden des Schwurgerichts, der nur
das Gesetz anzuwenden hat, dieses selbst und im Anschluß hieran die Tätigkeit
der Mitrichter einer abfälligen Kritik unterzogen wird? Daß das gerade in
dem Augenblick geschieht, wo man sich in den Ministerien mit dieser Frage be¬
schäftigt, ist wohl nur eine Sache des Zufalls!

Es ist viel leichter, die Gesetze zu ändern als die Menschen, die sie anzu¬
wenden haben. Je schwieriger und delikater die Aufgabe des Richters geworden


Zur Reform des Strafprozesses

Wendung erfahren könnte. Wenn die Nase der Justiz nicht aus Wachs ist, ist
sie noch weniger aus Granit.

Laband hat neulich in einem öffentlichen Vortrage die wachsende Unzu¬
friedenheit mit der Strafrechtsprechung durch das Zuviel polizeilicher Bestimmungen
zu erklären gesucht, und gewiß ist diese Einschnürung freier Lebensäußerung nicht
ohne Einfluß auf die unbehagliche Stimmung, die sich auf immer weitere Kreise
ausdehnt. Aber gerade die Beispiele, die er anführt, deuten darauf hin, daß es
nur die über das Ziel hinausschießende Anwendung ist, die zu Klagen Veran¬
lassung gibt. Es ist wahr, mancher harmlos Vorübergehende bleibt mit dem
Ärmel am Stacheldraht der Polizeigesetze hängen; aber tiefer geht das nicht.
Was schmerzt, sind die Quetschungen, die das Räderwerk des eigentlichen Straf¬
rechts so nebenbei zufügt, und den Betroffnen das häßliche Wort: „Klassen¬
justiz" auf die Zunge zwingt.

Eins der schwersten Ämter ist das des Strafrichters, der sich fortwährend
mit psychologischen Rätseln, mit Zweifeln über den Nachweis tatsächlicher Vor¬
kommnisse, mit der menschlichen Zugänglichkeit für suggestive Einwirkungen, mit
dem Widerstreit seines Gefühls und der Gesellschaftsinteressen und mit den un¬
zweckmäßigen Folgerungen falscher oder wenigstens ungeklärter strafrechtlicher
Grundsätze abzufinden hat. Wer mit jenem Worte behaupten wollte, der deutsche
Richterstand verkenne den Ernst und die Wichtigkeit seines Berufs, oder er habe
nicht das Bestreben, seiner undankbaren Aufgabe gerecht zu werden, der würde
ihm meines Erachtens bitteres Unrecht tun. Und doch der Vorwurf der Klassen¬
justiz?

Man vergesse eben nicht, daß der Richter in dem Augenblick, wo er die
Rohe anlegt, nicht die Zeit hat, auch seine ganze Vergangenheit von ererbten,
anerzognen oder erworbnen Lebensauffassungen vorher schnell abzustreifen. Das
war immer so und wird immer so bleiben, mag man den Richter aus den Reihen
der Rechtsgelehrten oder der Laien nehmen. Was aber unsre Zeit von frühern
unterscheidet ist die Tatsache, daß das allgemeine Rechtsgefühl empfindlicher, fein¬
fühliger geworden ist. Dieser gesteigerten Sensibilität ist weder die Gesetzgebung
noch auch die Art ihrer Anwendung in gleich fortschreitendem Maße gerecht ge¬
worden. Alte, überwundne Anschauungen beherrschen nur allzuhäufig noch die
Nichterbcmk und den Gang der Verhandlung, bei der nicht immer die Erkenntnis
herrscht, daß eine Handlung das notwendige Ergebnis einer Summe von Ur¬
sachen ist, die sich nur teilweise innerhalb der betreffenden Persönlichkeit ab¬
spielen. Es ist nicht nötig, dem am Boden liegenden Gegner der gesellschaft¬
lichen Ordnung im Schutze dieser Ordnung noch einen Fußtritt zu versetzen, bloß
um den Umfang ihrer Gewaltmittel zu illustrieren. Und was soll man sagen,
wenn bei einer Freisprechung vom Vorsitzenden des Schwurgerichts, der nur
das Gesetz anzuwenden hat, dieses selbst und im Anschluß hieran die Tätigkeit
der Mitrichter einer abfälligen Kritik unterzogen wird? Daß das gerade in
dem Augenblick geschieht, wo man sich in den Ministerien mit dieser Frage be¬
schäftigt, ist wohl nur eine Sache des Zufalls!

Es ist viel leichter, die Gesetze zu ändern als die Menschen, die sie anzu¬
wenden haben. Je schwieriger und delikater die Aufgabe des Richters geworden


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[0143] Zur Reform des Strafprozesses Wendung erfahren könnte. Wenn die Nase der Justiz nicht aus Wachs ist, ist sie noch weniger aus Granit. Laband hat neulich in einem öffentlichen Vortrage die wachsende Unzu¬ friedenheit mit der Strafrechtsprechung durch das Zuviel polizeilicher Bestimmungen zu erklären gesucht, und gewiß ist diese Einschnürung freier Lebensäußerung nicht ohne Einfluß auf die unbehagliche Stimmung, die sich auf immer weitere Kreise ausdehnt. Aber gerade die Beispiele, die er anführt, deuten darauf hin, daß es nur die über das Ziel hinausschießende Anwendung ist, die zu Klagen Veran¬ lassung gibt. Es ist wahr, mancher harmlos Vorübergehende bleibt mit dem Ärmel am Stacheldraht der Polizeigesetze hängen; aber tiefer geht das nicht. Was schmerzt, sind die Quetschungen, die das Räderwerk des eigentlichen Straf¬ rechts so nebenbei zufügt, und den Betroffnen das häßliche Wort: „Klassen¬ justiz" auf die Zunge zwingt. Eins der schwersten Ämter ist das des Strafrichters, der sich fortwährend mit psychologischen Rätseln, mit Zweifeln über den Nachweis tatsächlicher Vor¬ kommnisse, mit der menschlichen Zugänglichkeit für suggestive Einwirkungen, mit dem Widerstreit seines Gefühls und der Gesellschaftsinteressen und mit den un¬ zweckmäßigen Folgerungen falscher oder wenigstens ungeklärter strafrechtlicher Grundsätze abzufinden hat. Wer mit jenem Worte behaupten wollte, der deutsche Richterstand verkenne den Ernst und die Wichtigkeit seines Berufs, oder er habe nicht das Bestreben, seiner undankbaren Aufgabe gerecht zu werden, der würde ihm meines Erachtens bitteres Unrecht tun. Und doch der Vorwurf der Klassen¬ justiz? Man vergesse eben nicht, daß der Richter in dem Augenblick, wo er die Rohe anlegt, nicht die Zeit hat, auch seine ganze Vergangenheit von ererbten, anerzognen oder erworbnen Lebensauffassungen vorher schnell abzustreifen. Das war immer so und wird immer so bleiben, mag man den Richter aus den Reihen der Rechtsgelehrten oder der Laien nehmen. Was aber unsre Zeit von frühern unterscheidet ist die Tatsache, daß das allgemeine Rechtsgefühl empfindlicher, fein¬ fühliger geworden ist. Dieser gesteigerten Sensibilität ist weder die Gesetzgebung noch auch die Art ihrer Anwendung in gleich fortschreitendem Maße gerecht ge¬ worden. Alte, überwundne Anschauungen beherrschen nur allzuhäufig noch die Nichterbcmk und den Gang der Verhandlung, bei der nicht immer die Erkenntnis herrscht, daß eine Handlung das notwendige Ergebnis einer Summe von Ur¬ sachen ist, die sich nur teilweise innerhalb der betreffenden Persönlichkeit ab¬ spielen. Es ist nicht nötig, dem am Boden liegenden Gegner der gesellschaft¬ lichen Ordnung im Schutze dieser Ordnung noch einen Fußtritt zu versetzen, bloß um den Umfang ihrer Gewaltmittel zu illustrieren. Und was soll man sagen, wenn bei einer Freisprechung vom Vorsitzenden des Schwurgerichts, der nur das Gesetz anzuwenden hat, dieses selbst und im Anschluß hieran die Tätigkeit der Mitrichter einer abfälligen Kritik unterzogen wird? Daß das gerade in dem Augenblick geschieht, wo man sich in den Ministerien mit dieser Frage be¬ schäftigt, ist wohl nur eine Sache des Zufalls! Es ist viel leichter, die Gesetze zu ändern als die Menschen, die sie anzu¬ wenden haben. Je schwieriger und delikater die Aufgabe des Richters geworden

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296764/143>, abgerufen am 05.02.2025.