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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr.

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von der Beichte

wirklichen eorum wternum gibt es nur zwei Richter: das Gewissen, das den
vorläufigen Spruch, und Gott, der den definitiven fällt. Ein kirchliches eorum
extsrnum hat einen guten Sinn. Die Christen der ersten Jahrhunderte würden
den Heiden zum Gespött geworden sein, wenn sie unwürdige Mitglieder nicht
wenigstens zeitweilig aus ihrer Gemeinschaft ausgeschlossen hätten, und die
Kalvinisten haben im sechzehnten Jahrhundert durch ihre strenge Kirchenzucht
der eingerissenen Verwilderung gesteuert. Und wollten oder könnten die großen
Kirchen heute noch gleich manchen kleinen Sekten Kirchenzucht üben, so würden
zwar in diesem kritiksüchtigen Zeitalter ihre Strafabmessungen so wenig dem
Spott entgehn wie die der Kriminaljustiz, doch grundsätzlich wäre dagegen nichts
einzuwenden. Strafabmessung aber ist nicht denkbar ohne Klassifizierung und
Abschätzung der Vergehungen. Im eorum, internum dagegen verhält sich die
Sache ganz anders. Hier ist jeder Versuch, die Sünden abzuschätzen, eine
Frechheit, weil ein Eingriff in ein Reservatrecht Gottes (er hat es sich durch
die Natur reserviert, die so eingerichtet ist, daß die Seele sich selbst und ihre
Schönheit oder Häßlichkeit so wenig zu sehen vermag als das Auge, und es
steht ihr auch nicht, wie diesem, als Hilfsmittel ein Spiegel zur Verfügung)
und eine Lächerlichkeit. Ein andrer Mensch aber vermag noch weit weniger
in sie hineinzuschauen als sie selbst. Freilich können aus den Äußerungen
der Seele, den Handlungen, Schlüsse gezogen werden, aber diese Schlüsse sind
unsicher, weil der sittliche Wert oder Unwert der Handlungen von der un-
erforschlichen Beschaffenheit ihrer Wurzel abhängt. Man denke an die Schwierig¬
keiten, die dem gewissenhaften Juristen die Fragen nach der Zurechnungsfähigkeit
und den mildernden Umständen bereiten: wenn er philosophisch gebildet ist, wird
er in jedem Falle sagen: Ich treffe die Entscheidung, weil ich mich entscheiden
muß, aber nicht, weil ich von der Richtigkeit meiner Entscheidung überzeugt
wäre; wie Gott diesen Verbrecher sieht, das weiß ich nicht. Dasselbe muß
sich der Beichtvater sagen, um so mehr, als er das Evangelium als Richtschnur
anerkennt, worin Jesus gerade die in kirchlicher und in bürgerlicher Beziehung
korrektesten seiner Volksgenossen, die Pharisäer, und nur diese, verdammt, alle
andern Sünder "absolviert." Hätte also auch der Beichtvater die Macht, Sünden
nachzulassen und zu behalten, so würde sie ihm nichts nutzen, weil er bei der
Unmöglichkeit, die wirkliche Beschaffenheit des Sünders zu erkennen, keinen
Gebrauch davon machen könnte. Noch dazu liefert ihm das Sündenbekenntnis
nicht den zehnten Teil des Materials für die Beurteilung, das die Leute haben,
die täglich mit dem Pönitenten leben und umgehn. Er erfährt daraus zum
Beispiel, daß Ameyer, der sehr mäßig lebt und darum keinen Alkohol verträgt,
im Jahre zwei Räusche gehabt hat -- er ist nämlich bei zwei Hochzeiten ge¬
wesen --, dagegen erfährt er nicht, daß Bemeyer, der einen ausgepichte"
Magen hat und sich niemals betrinkt, das Brot seiner Kinder versauft. Damit
fällt also die Notwendigkeit der Kasuistik, die ja anderwärts vorhanden sein
mag, und mit ihr eine Quelle des Unheils und des Ärgernisses, für das
eorum iutörnuui, wenn man nach dem gesagten noch von einem solchen reden
will, hinweg. Daß ein Mord ein größeres Vergehn ist als eine unblutige
Prügelei, und daß der Beichtvater dem Mörder die Hölle anders heiß machen


von der Beichte

wirklichen eorum wternum gibt es nur zwei Richter: das Gewissen, das den
vorläufigen Spruch, und Gott, der den definitiven fällt. Ein kirchliches eorum
extsrnum hat einen guten Sinn. Die Christen der ersten Jahrhunderte würden
den Heiden zum Gespött geworden sein, wenn sie unwürdige Mitglieder nicht
wenigstens zeitweilig aus ihrer Gemeinschaft ausgeschlossen hätten, und die
Kalvinisten haben im sechzehnten Jahrhundert durch ihre strenge Kirchenzucht
der eingerissenen Verwilderung gesteuert. Und wollten oder könnten die großen
Kirchen heute noch gleich manchen kleinen Sekten Kirchenzucht üben, so würden
zwar in diesem kritiksüchtigen Zeitalter ihre Strafabmessungen so wenig dem
Spott entgehn wie die der Kriminaljustiz, doch grundsätzlich wäre dagegen nichts
einzuwenden. Strafabmessung aber ist nicht denkbar ohne Klassifizierung und
Abschätzung der Vergehungen. Im eorum, internum dagegen verhält sich die
Sache ganz anders. Hier ist jeder Versuch, die Sünden abzuschätzen, eine
Frechheit, weil ein Eingriff in ein Reservatrecht Gottes (er hat es sich durch
die Natur reserviert, die so eingerichtet ist, daß die Seele sich selbst und ihre
Schönheit oder Häßlichkeit so wenig zu sehen vermag als das Auge, und es
steht ihr auch nicht, wie diesem, als Hilfsmittel ein Spiegel zur Verfügung)
und eine Lächerlichkeit. Ein andrer Mensch aber vermag noch weit weniger
in sie hineinzuschauen als sie selbst. Freilich können aus den Äußerungen
der Seele, den Handlungen, Schlüsse gezogen werden, aber diese Schlüsse sind
unsicher, weil der sittliche Wert oder Unwert der Handlungen von der un-
erforschlichen Beschaffenheit ihrer Wurzel abhängt. Man denke an die Schwierig¬
keiten, die dem gewissenhaften Juristen die Fragen nach der Zurechnungsfähigkeit
und den mildernden Umständen bereiten: wenn er philosophisch gebildet ist, wird
er in jedem Falle sagen: Ich treffe die Entscheidung, weil ich mich entscheiden
muß, aber nicht, weil ich von der Richtigkeit meiner Entscheidung überzeugt
wäre; wie Gott diesen Verbrecher sieht, das weiß ich nicht. Dasselbe muß
sich der Beichtvater sagen, um so mehr, als er das Evangelium als Richtschnur
anerkennt, worin Jesus gerade die in kirchlicher und in bürgerlicher Beziehung
korrektesten seiner Volksgenossen, die Pharisäer, und nur diese, verdammt, alle
andern Sünder „absolviert." Hätte also auch der Beichtvater die Macht, Sünden
nachzulassen und zu behalten, so würde sie ihm nichts nutzen, weil er bei der
Unmöglichkeit, die wirkliche Beschaffenheit des Sünders zu erkennen, keinen
Gebrauch davon machen könnte. Noch dazu liefert ihm das Sündenbekenntnis
nicht den zehnten Teil des Materials für die Beurteilung, das die Leute haben,
die täglich mit dem Pönitenten leben und umgehn. Er erfährt daraus zum
Beispiel, daß Ameyer, der sehr mäßig lebt und darum keinen Alkohol verträgt,
im Jahre zwei Räusche gehabt hat — er ist nämlich bei zwei Hochzeiten ge¬
wesen —, dagegen erfährt er nicht, daß Bemeyer, der einen ausgepichte»
Magen hat und sich niemals betrinkt, das Brot seiner Kinder versauft. Damit
fällt also die Notwendigkeit der Kasuistik, die ja anderwärts vorhanden sein
mag, und mit ihr eine Quelle des Unheils und des Ärgernisses, für das
eorum iutörnuui, wenn man nach dem gesagten noch von einem solchen reden
will, hinweg. Daß ein Mord ein größeres Vergehn ist als eine unblutige
Prügelei, und daß der Beichtvater dem Mörder die Hölle anders heiß machen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296010/660>, abgerufen am 15.01.2025.