Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr.Nie Tage von Lhamvianv und villiers Wesens hierzu keinen Anlaß hätte. Fragt man aber, warum diese ungerechte Die Tage von (Lhamvigny und Villiers 4 eneideuswert war, als sich am 1. Dezember die Schatten der Nie Tage von Lhamvianv und villiers Wesens hierzu keinen Anlaß hätte. Fragt man aber, warum diese ungerechte Die Tage von (Lhamvigny und Villiers 4 eneideuswert war, als sich am 1. Dezember die Schatten der <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0528" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/296539"/> <fw type="header" place="top"> Nie Tage von Lhamvianv und villiers</fw><lb/> <p xml:id="ID_2765" prev="#ID_2764"> Wesens hierzu keinen Anlaß hätte. Fragt man aber, warum diese ungerechte<lb/> Regelung gemacht ist, so erkennt man als ihre Ursache wiederum den vorhin<lb/> gekennzeichneten Parteibetrieb der Zivilprozeßordnung. Denn da der Betrieb<lb/> des Rechtsstreits ganz in der Willkür der Parteien ruht, diese »ach Belieben<lb/> das Verfahren „ruhen" lassen können, und dem Gericht jede Möglichkeit, die<lb/> ergangne Entscheidung in Rechtskraft übergehn zu lassen, fehlt, so muß das<lb/> Gesetz die Bestimmungen treffen, wonach die bloße Tatsache der Erhebung des<lb/> Prozesses, die Stellung eines Antrags, das einjährige Schweben des Rechts¬<lb/> streits und der Erlaß einer Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft<lb/> die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten erzeugen. Und so muß<lb/> man wie alle sonstigen Mißstände der bürgerlichen Rechtspflege auch die des<lb/> Gerichtskostenwesens auf die verkehrten Grundsätze zurückführen, auf denen<lb/> unsre Zivilprozeßordnung beruht.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Tage von (Lhamvigny und Villiers<lb/> 4 </head><lb/> <p xml:id="ID_2766" next="#ID_2767"> eneideuswert war, als sich am 1. Dezember die Schatten der<lb/> Dämmerung auch auf den von der obern Marueschleife um¬<lb/> schlossenen Teil des linken Flußufers herabsenkten, die Lage des<lb/> mit dem bei weitem größten Teile seiner Armee an deu West¬<lb/> hüngen der Hochebne festgeklammerten Generals Ducrot nicht.<lb/> Daß er sich nur auf einen Teil der unter ihm kommandierender Generale<lb/> verlassen konnte, hatten am 30. vier verschiedne Vorfälle bewiesen, von denen<lb/> jeder einzelne den Erfolg der von der Heeresleitung getroffnen Anordnungen<lb/> ernstlich gefährdet hatte oder doch hätte gefährden können: Mannschaften und<lb/> Material hatten am 30. schwer gelitten: seinen Truppen fehlte alles, was sie<lb/> kräftigen und neubeleben konnte, warme Kleidung, solider Proviant, leidliches<lb/> Unterkommen: die Munitionsbestünde waren zwar nach Möglichkeit ergänzt<lb/> worden, aber die Gefechtseinheiten hatten nnr notdürftig durch Zusammen¬<lb/> legungen wiederhergestellt werden können: ein überlegner Angriff, den man<lb/> erwartete, mußte, wenn er erfolgreich war, nahezu vernichtend sein, da man<lb/> vor einem Defile stand und nur über die elf vom Geniekorps geschlagner<lb/> Brücken zurück konnte, an deren Zugängen bei einem überstürzten Rückzug<lb/> krötenartige Stauungen unvermeidlich waren: eine zweite Nacht unter freiem<lb/> Himmel, noch kälter als die vorhergehende, stand den weder durch Decken noch<lb/> durch Wachtfeuer gegen den Frost geschützten Mannschaften bevor, und wie die<lb/> Stimmung auch der höchsten Befehlshaber war, zeigt ein von dem Kommandeur<lb/> der ersten Division des dritten Korps, General de Bellemare, am 1. Dezember<lb/> früh 4 Uhr an den Gouverneur gerichtetes Schreiben, worin er meldet, daß<lb/> er — ohne des Oberbefehlshabers Generals Ducrot Genehmigung eingeholt<lb/> zu haben — mit seinen Truppen auf das rechte Marneufer zurückgekehrt sei:</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0528]
Nie Tage von Lhamvianv und villiers
Wesens hierzu keinen Anlaß hätte. Fragt man aber, warum diese ungerechte
Regelung gemacht ist, so erkennt man als ihre Ursache wiederum den vorhin
gekennzeichneten Parteibetrieb der Zivilprozeßordnung. Denn da der Betrieb
des Rechtsstreits ganz in der Willkür der Parteien ruht, diese »ach Belieben
das Verfahren „ruhen" lassen können, und dem Gericht jede Möglichkeit, die
ergangne Entscheidung in Rechtskraft übergehn zu lassen, fehlt, so muß das
Gesetz die Bestimmungen treffen, wonach die bloße Tatsache der Erhebung des
Prozesses, die Stellung eines Antrags, das einjährige Schweben des Rechts¬
streits und der Erlaß einer Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft
die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten erzeugen. Und so muß
man wie alle sonstigen Mißstände der bürgerlichen Rechtspflege auch die des
Gerichtskostenwesens auf die verkehrten Grundsätze zurückführen, auf denen
unsre Zivilprozeßordnung beruht.
Die Tage von (Lhamvigny und Villiers
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eneideuswert war, als sich am 1. Dezember die Schatten der
Dämmerung auch auf den von der obern Marueschleife um¬
schlossenen Teil des linken Flußufers herabsenkten, die Lage des
mit dem bei weitem größten Teile seiner Armee an deu West¬
hüngen der Hochebne festgeklammerten Generals Ducrot nicht.
Daß er sich nur auf einen Teil der unter ihm kommandierender Generale
verlassen konnte, hatten am 30. vier verschiedne Vorfälle bewiesen, von denen
jeder einzelne den Erfolg der von der Heeresleitung getroffnen Anordnungen
ernstlich gefährdet hatte oder doch hätte gefährden können: Mannschaften und
Material hatten am 30. schwer gelitten: seinen Truppen fehlte alles, was sie
kräftigen und neubeleben konnte, warme Kleidung, solider Proviant, leidliches
Unterkommen: die Munitionsbestünde waren zwar nach Möglichkeit ergänzt
worden, aber die Gefechtseinheiten hatten nnr notdürftig durch Zusammen¬
legungen wiederhergestellt werden können: ein überlegner Angriff, den man
erwartete, mußte, wenn er erfolgreich war, nahezu vernichtend sein, da man
vor einem Defile stand und nur über die elf vom Geniekorps geschlagner
Brücken zurück konnte, an deren Zugängen bei einem überstürzten Rückzug
krötenartige Stauungen unvermeidlich waren: eine zweite Nacht unter freiem
Himmel, noch kälter als die vorhergehende, stand den weder durch Decken noch
durch Wachtfeuer gegen den Frost geschützten Mannschaften bevor, und wie die
Stimmung auch der höchsten Befehlshaber war, zeigt ein von dem Kommandeur
der ersten Division des dritten Korps, General de Bellemare, am 1. Dezember
früh 4 Uhr an den Gouverneur gerichtetes Schreiben, worin er meldet, daß
er — ohne des Oberbefehlshabers Generals Ducrot Genehmigung eingeholt
zu haben — mit seinen Truppen auf das rechte Marneufer zurückgekehrt sei:
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