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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr.

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der Angelegenheit den gesetzlichen Lauf" soll meines Ernchtens nichts andres
gesagt werden, als daß der Minister gewissermaßen den Auftrag übernimmt,
die zur Beratung eines Gesetzes notwendigen Daten zusammenzutragen. Auch
in diesem Falle wird die Praxis bei einigem guten Willen von beiden Seiten
das ihre tun, das Gesetz nicht mehr eigentümlich erscheinen zu lassen. Darauf
deutet schon Paragraph 46 hin, der vorschreibt, daß nach Abschluß der Vor¬
arbeiten für ein Gesetz der Minister den bearbeiteten Entwurf wieder der
Duma zur Beratung vorlege. Daß sich Herr Lasarewski, der als tüchtiger
Gelehrter gilt, aber hierüber aufregt, ist weniger seine Schuld, als die der
höchst unklaren Ausdrucksweise im Regulativ für die Neichsduma. Darüber
sind sich alle Staatsrechtler und Juristen Petersburgs einig. Bei dem Mi߬
traue", das gegen die Bureaukratie herrscht, ist es nur zu natürlich, daß
überall die schlechtesten Absichten untergeschoben werden.

Ein Entwurf muß zwei Drittel der Stimmen haben, wenn er gegen den
Willen des zuständigen Ministers usw. als von der Duma angenommen oder
abgelehnt behandelt werden soll; bei einfacher Stimmenmehrheit muß der
Minister mit der Mehrheit sein, damit er deu Entwurf weitergehn oder ab¬
setzen lassen kann. Mit Einverständnis des zuständigen Ministers usw. in der
Duma cingenommne Entwürfe gelangen durch Vermittlung des Dumapräsi¬
denten in den Rcichsrat und von dort zur Entscheidung an den Zaren. Gegen
den Willen des zuständigen Ministers angenommne oder abgekehrte Entwürfe
bedürfen auch im Reichsrat zwei Drittel der Stimmen, damit sie nach Para¬
graph 49 dem Zaren zur Annahme oder zur Rückgabe an den Minister vor¬
geschlagen werden dürfen. Zu einem von der Dnma in der Sektion und im
Plenum mit zwei Drittel Mehrheit gegen deu Willen des betreffenden
Ministers angenommnen Initiativantrag braucht der zuständige Minister nur
auf ausdrücklichen Befehl des Kaisers einen Entwurf auszuarbeiten (Para¬
graph 57). Eine Jnterpellation bei einem Minister usw. anzubringen, ist recht
erschwert. Zunächst bedarf es einer Anzahl vou dreißig Abgeordneten, dem
Präsidenten überhaupt das Recht zu gebe", an die Plenarversammlung die
Fwge zu richten, ob ein Minister usw. interpelliert werden soll (Paragraph 58).
Erst eine mit einfacher Majorität genehmigte Jnterpellation darf schriftlich an
den Minister gelangen (Paragraph 59). Die Minister sind gehalten, inner¬
halb eines Monats entweder die Jnterpellation zu beantworten oder die Duma
Zu benachrichtigen, weshalb sie auf die gestellte Frage nicht antworten können
(Paragraph 60). Erklärt sich das Plenum mit zwei Drittel Mehrheit durch
die Auskunft nicht zufriedengestellt, dann gelaugt der Gegenstand der Jnter¬
pellation durch Vermittlung des Reichsrath an den Zaren (Paragraph 61).

Aus den bisherigen Mitteilungen geht hervor, daß es zwischen den
Ministern usw., d. h. zwischen deu Vertretern der Administration, der Exekutiv¬
gewalt und der Neichsduma ausgedehnte Reibflächen gibt. Der Wille des
Ministers ist mächtig und bleibt es auch den Volksvertretern gegenüber. Aber
die Abgeordneten haben auch eine Waffe gegen den Minister in der Hand,
durch das ihnen gewährte Recht ihre Unzufriedenheit mit einem Minister an
das Ohr des Zaren zu bringen (Paragraph 61). Hieraus muß sich meines


Grenzbote" IV ISüü SL

der Angelegenheit den gesetzlichen Lauf" soll meines Ernchtens nichts andres
gesagt werden, als daß der Minister gewissermaßen den Auftrag übernimmt,
die zur Beratung eines Gesetzes notwendigen Daten zusammenzutragen. Auch
in diesem Falle wird die Praxis bei einigem guten Willen von beiden Seiten
das ihre tun, das Gesetz nicht mehr eigentümlich erscheinen zu lassen. Darauf
deutet schon Paragraph 46 hin, der vorschreibt, daß nach Abschluß der Vor¬
arbeiten für ein Gesetz der Minister den bearbeiteten Entwurf wieder der
Duma zur Beratung vorlege. Daß sich Herr Lasarewski, der als tüchtiger
Gelehrter gilt, aber hierüber aufregt, ist weniger seine Schuld, als die der
höchst unklaren Ausdrucksweise im Regulativ für die Neichsduma. Darüber
sind sich alle Staatsrechtler und Juristen Petersburgs einig. Bei dem Mi߬
traue», das gegen die Bureaukratie herrscht, ist es nur zu natürlich, daß
überall die schlechtesten Absichten untergeschoben werden.

Ein Entwurf muß zwei Drittel der Stimmen haben, wenn er gegen den
Willen des zuständigen Ministers usw. als von der Duma angenommen oder
abgelehnt behandelt werden soll; bei einfacher Stimmenmehrheit muß der
Minister mit der Mehrheit sein, damit er deu Entwurf weitergehn oder ab¬
setzen lassen kann. Mit Einverständnis des zuständigen Ministers usw. in der
Duma cingenommne Entwürfe gelangen durch Vermittlung des Dumapräsi¬
denten in den Rcichsrat und von dort zur Entscheidung an den Zaren. Gegen
den Willen des zuständigen Ministers angenommne oder abgekehrte Entwürfe
bedürfen auch im Reichsrat zwei Drittel der Stimmen, damit sie nach Para¬
graph 49 dem Zaren zur Annahme oder zur Rückgabe an den Minister vor¬
geschlagen werden dürfen. Zu einem von der Dnma in der Sektion und im
Plenum mit zwei Drittel Mehrheit gegen deu Willen des betreffenden
Ministers angenommnen Initiativantrag braucht der zuständige Minister nur
auf ausdrücklichen Befehl des Kaisers einen Entwurf auszuarbeiten (Para¬
graph 57). Eine Jnterpellation bei einem Minister usw. anzubringen, ist recht
erschwert. Zunächst bedarf es einer Anzahl vou dreißig Abgeordneten, dem
Präsidenten überhaupt das Recht zu gebe», an die Plenarversammlung die
Fwge zu richten, ob ein Minister usw. interpelliert werden soll (Paragraph 58).
Erst eine mit einfacher Majorität genehmigte Jnterpellation darf schriftlich an
den Minister gelangen (Paragraph 59). Die Minister sind gehalten, inner¬
halb eines Monats entweder die Jnterpellation zu beantworten oder die Duma
Zu benachrichtigen, weshalb sie auf die gestellte Frage nicht antworten können
(Paragraph 60). Erklärt sich das Plenum mit zwei Drittel Mehrheit durch
die Auskunft nicht zufriedengestellt, dann gelaugt der Gegenstand der Jnter¬
pellation durch Vermittlung des Reichsrath an den Zaren (Paragraph 61).

Aus den bisherigen Mitteilungen geht hervor, daß es zwischen den
Ministern usw., d. h. zwischen deu Vertretern der Administration, der Exekutiv¬
gewalt und der Neichsduma ausgedehnte Reibflächen gibt. Der Wille des
Ministers ist mächtig und bleibt es auch den Volksvertretern gegenüber. Aber
die Abgeordneten haben auch eine Waffe gegen den Minister in der Hand,
durch das ihnen gewährte Recht ihre Unzufriedenheit mit einem Minister an
das Ohr des Zaren zu bringen (Paragraph 61). Hieraus muß sich meines


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_296010/413>, abgerufen am 15.01.2025.