Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.vom Strafmaß aber zugleich eine Mahnung sein, im Einklang mit den allgemeinen Rechtsan- Dieser klar ausgesprochne Endzweck im Verein mit dem, was vorhin über Klarer und schärfer, als man es sonst gewöhnt ist, betont hier der Frei¬ vom Strafmaß aber zugleich eine Mahnung sein, im Einklang mit den allgemeinen Rechtsan- Dieser klar ausgesprochne Endzweck im Verein mit dem, was vorhin über Klarer und schärfer, als man es sonst gewöhnt ist, betont hier der Frei¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0088" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/295307"/> <fw type="header" place="top"> vom Strafmaß</fw><lb/> <p xml:id="ID_383" prev="#ID_382"> aber zugleich eine Mahnung sein, im Einklang mit den allgemeinen Rechtsan-<lb/> schauungen festzuhalten an den unveränderlichen Grundlagen des Strafrechts."</p><lb/> <p xml:id="ID_384"> Dieser klar ausgesprochne Endzweck im Verein mit dem, was vorhin über<lb/> den Verfasser und die Stelle der Veröffentlichung des Aufsatzes gesagt worden<lb/> ist, sind Veranlassung genug, dieser Äußerung eine höhere Bedeutung beizu¬<lb/> messen und in eine eingehende Prüfung einzutreten. Wir können es dabei<lb/> unterlassen, den schon zur Genüge breitgetretnen Prozeß nochmals zu erörtern,<lb/> und geben dem Verfasser bereitwillig alles zu, was er von dem Prozesse, von<lb/> dem Täter und von der Tat behauptet. Wir wollen auch nicht das Urteil,<lb/> dessen Milde er tadelt, und von dem er, unsrer Beobachtung nach mit Unrecht,<lb/> behauptet, daß es lebhafte Mißbilligung gefunden und sich mit dem allgemeinen<lb/> Rechtsbewußtsein in Widerspruch gesetzt habe, gegen seine Angriffe in Schutz<lb/> nehmen, obgleich diese um so auffallender sind, als sie von einem Rechtslehrer<lb/> ausgehn, und um so bedenklicher, als sie sich nur auf subjektive Empfindungen<lb/> und „das allgemeine Rechtsbewußtsein" stützen. Der bedenklichste Teil seines<lb/> Aufsatzes ist vielmehr der, worin er auf Grund des Prozesses Dippold einige<lb/> Mängel des materiellen Strafrechts nachweisen will, und da er weiß, daß<lb/> die Aufsätze der Juristenzeitung ihren Weg in die breiteste Öffentlichkeit zu<lb/> finden Pflegen, an Instinkte appelliert, die bei der Behandlung von Rechtsfragen<lb/> ausgeschlossen sein sollten. Zum vollen Verständnis seiner Ausführungen ist es<lb/> nötig, den Teil wörtlich hier einzufügen, aus dem der Standpunkt des Frei-<lb/> burger Professors in der Frage nach dem Zweck der Strafe hervorgeht. Hierzu<lb/> schreibt Professor von Nohland: „Prüfen wir einmal an der Hand des Prozesses<lb/> Dippold die Streitfrage. Weshalb ist wohl die Strafe über den Verbrecher<lb/> verhängt worden, und aus welchem Grunde hat die öffentliche Meinung ein<lb/> strengeres Urteil gegen ihn verlangt? Sollte er durch die Strafe in Zukunft<lb/> von weitern Missetaten abgeschreckt werden, oder ist gar etwa der Gedanke an<lb/> eine Besserung maßgebend gewesen? War es bloß zweckmäßig, ihn zu bestrafen,<lb/> oder war nicht vielmehr seine Bestrafung eine Forderung der Gerechtigkeit? Die<lb/> Strafe hat ihre psychologische Quelle in dem Bedürfnis nach Vergeltung und<lb/> Sühne. Es ist eine Forderung unsers Selbstbewußtseins, daß das Verbrechen<lb/> durch Zufügung eines der Verschuldung entsprechenden Leidens gesühnt werde.<lb/> Was anders als das Bedürfnis nach einer im Verhältnis zur Tat des Dippold<lb/> stehenden Strafe als gerechter Sühne ist es gewesen, was in allen Schichten<lb/> des Volks das Verlangen nach einer schweren Strafe hat laut werden lassen,<lb/> und weil das Urteil den Anforderungen des allgemeinen Nechtsbewnßtseins nicht<lb/> entspricht, ist es so lebhaft angegriffen worden. — Die Zweckstrafe verkennt also<lb/> die psychologischen Grundlagen der Strafe und tritt mit den Anforderungen<lb/> unsers Rechtsbewußtseins in Widerspruch."</p><lb/> <p xml:id="ID_385"> Klarer und schärfer, als man es sonst gewöhnt ist, betont hier der Frei¬<lb/> burger Professor bei einem praktischen Fall seinen Standpunkt als Anhänger<lb/> der abstrakten Strafrechtstheorie; ihm ist die Strafe Selbstzweck, sie soll „Ver¬<lb/> geltung und Sühne" sein, und nichts weiter; schroff lehnt er Abschreckung<lb/> und Besserung als Selbstzweck ab. Und in der Tat, „wenn mens so hört,<lb/> mondes leidlich scheinen." Aber setzen wir nur auch gleich hinzu: „Steht aber<lb/> doch immer schief darum, denn du hast kein Christentum."</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0088]
vom Strafmaß
aber zugleich eine Mahnung sein, im Einklang mit den allgemeinen Rechtsan-
schauungen festzuhalten an den unveränderlichen Grundlagen des Strafrechts."
Dieser klar ausgesprochne Endzweck im Verein mit dem, was vorhin über
den Verfasser und die Stelle der Veröffentlichung des Aufsatzes gesagt worden
ist, sind Veranlassung genug, dieser Äußerung eine höhere Bedeutung beizu¬
messen und in eine eingehende Prüfung einzutreten. Wir können es dabei
unterlassen, den schon zur Genüge breitgetretnen Prozeß nochmals zu erörtern,
und geben dem Verfasser bereitwillig alles zu, was er von dem Prozesse, von
dem Täter und von der Tat behauptet. Wir wollen auch nicht das Urteil,
dessen Milde er tadelt, und von dem er, unsrer Beobachtung nach mit Unrecht,
behauptet, daß es lebhafte Mißbilligung gefunden und sich mit dem allgemeinen
Rechtsbewußtsein in Widerspruch gesetzt habe, gegen seine Angriffe in Schutz
nehmen, obgleich diese um so auffallender sind, als sie von einem Rechtslehrer
ausgehn, und um so bedenklicher, als sie sich nur auf subjektive Empfindungen
und „das allgemeine Rechtsbewußtsein" stützen. Der bedenklichste Teil seines
Aufsatzes ist vielmehr der, worin er auf Grund des Prozesses Dippold einige
Mängel des materiellen Strafrechts nachweisen will, und da er weiß, daß
die Aufsätze der Juristenzeitung ihren Weg in die breiteste Öffentlichkeit zu
finden Pflegen, an Instinkte appelliert, die bei der Behandlung von Rechtsfragen
ausgeschlossen sein sollten. Zum vollen Verständnis seiner Ausführungen ist es
nötig, den Teil wörtlich hier einzufügen, aus dem der Standpunkt des Frei-
burger Professors in der Frage nach dem Zweck der Strafe hervorgeht. Hierzu
schreibt Professor von Nohland: „Prüfen wir einmal an der Hand des Prozesses
Dippold die Streitfrage. Weshalb ist wohl die Strafe über den Verbrecher
verhängt worden, und aus welchem Grunde hat die öffentliche Meinung ein
strengeres Urteil gegen ihn verlangt? Sollte er durch die Strafe in Zukunft
von weitern Missetaten abgeschreckt werden, oder ist gar etwa der Gedanke an
eine Besserung maßgebend gewesen? War es bloß zweckmäßig, ihn zu bestrafen,
oder war nicht vielmehr seine Bestrafung eine Forderung der Gerechtigkeit? Die
Strafe hat ihre psychologische Quelle in dem Bedürfnis nach Vergeltung und
Sühne. Es ist eine Forderung unsers Selbstbewußtseins, daß das Verbrechen
durch Zufügung eines der Verschuldung entsprechenden Leidens gesühnt werde.
Was anders als das Bedürfnis nach einer im Verhältnis zur Tat des Dippold
stehenden Strafe als gerechter Sühne ist es gewesen, was in allen Schichten
des Volks das Verlangen nach einer schweren Strafe hat laut werden lassen,
und weil das Urteil den Anforderungen des allgemeinen Nechtsbewnßtseins nicht
entspricht, ist es so lebhaft angegriffen worden. — Die Zweckstrafe verkennt also
die psychologischen Grundlagen der Strafe und tritt mit den Anforderungen
unsers Rechtsbewußtseins in Widerspruch."
Klarer und schärfer, als man es sonst gewöhnt ist, betont hier der Frei¬
burger Professor bei einem praktischen Fall seinen Standpunkt als Anhänger
der abstrakten Strafrechtstheorie; ihm ist die Strafe Selbstzweck, sie soll „Ver¬
geltung und Sühne" sein, und nichts weiter; schroff lehnt er Abschreckung
und Besserung als Selbstzweck ab. Und in der Tat, „wenn mens so hört,
mondes leidlich scheinen." Aber setzen wir nur auch gleich hinzu: „Steht aber
doch immer schief darum, denn du hast kein Christentum."
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