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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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vom Strafmaß

beklagenswerte Ungleichheiten eintreten," Eine Stmfrechtspflegc, die aus
Mangel an Zeit das Richtige, das Gerechte, das Recht nicht zu finden weiß,
das ist denn doch das Ärgerlichste, was man sich zur Abwehr ungerechter
Vorwürfe ausdenken kann!

Mag man nun aber auch davon überzeugt sein, daß jede Stellung des
Gesetzgebers, möge sie die Vergeltungsstrafe oder die Sicherungsstrafe als Ziel
der staatlichen Rechtspflege bezeichnen, von segensreichem Erfolge sein wird,
so frage ich mich doch in banger Erwartung. welcher Art diese Stellung sein
wird. Ich kann nicht leugnen, daß ich der Sicherungsstrafe den Sieg wünsche,
daß ich sie für die einzig berechtigte halte. Wer strafen will, auis. pso-noir,
We, verwechselt meiner Ansicht nach das Strafrecht mit der Moral, das Pro¬
blem von Schuld und Sühne mit dem von Verbrechen und Strafe. Zu strafen
<Ma xsoeawin "Z8t, steht meiner Ansicht nach nur Gott zu; kein Mensch,
weder ein Unteroffizier noch der Papst, weder ein Staatsanwalt noch ein
Landgerichtsrat ist sein Stellvertreter, ebensowenig eine menschliche Institution,
mag sie sich Sippe oder Staat oder sonstwie nennen. Wenn wir uns heraus¬
nehmen, eine Tat mit Strafe zu belegen, so geschieht das aus Zweckmäßig¬
keitsgründen, zum Schutze der Nechtsgüter des Einzelnen und der Gemein¬
schaft, also -- us xs<ze,6or. Wir müssen Strafgesetze haben, weil unsre
menschliche, allzu menschliche Gemeinschaft ohne sie nicht bestehn könnte; die
Strafe hat also keinen absoluten, sondern den ganz konkreten Zweck, diese
menschliche Gemeinschaft davor zu bewahren: in? xseeswr. So richte man also
auch die ganze Strafrechtspflege daraufhin ein, daß sie diesen Zweck erfülle,
und bemesse also auch das Strafmaß nach dem Grundsatz n<z xsooöwi. Dazu
kommt, daß meines Trachtens dieser Grundsatz auch der allein praktisch durch¬
führbare ist. Zu welchen Folgerungen ein Anhänger der Vergeltungsstrafe
dem einzelnen praktischen Falle gegenüber kommt, und zwar gerade einem
Falle gegenüber, den er selbst für seinen Standpunkt auszubeuten gedachte,
geht aus folgendem hervor:

In Nummer 21 der Deutschen Juristenzeitung vom 1. November 1903
ergreift Professor von Rohland in Freiburg i. Br. das Wort zu dem Prozeß
Dippold in einem Aufsatz, den er selbst "eine juristische Betrachtung" nennt.
Diese Bezeichnung, die Bedeutung des angesehenen und vielgelesuen Blattes,
worin der Artikel erschienen ist, und die Stellung des Verfassers als Uni¬
versitätslehrer heben seine Arbeit heraus aus der Fülle von Preßstimmen, die
über den "Fall Dippold" in Tageszeitungen und in Zeitschriften laut geworden
sind. Professor von Nohlcmd will nicht etwa der öffentlichen Meinung als
Sprachrohr dienen, sondern er wendet sich, ausgerüstet mit dem Arsenal geistiger
Waffen, die ihm den Weg zum akademischen Lehrstuhl gebahnt haben, als eine
Autorität an die Männer seines Fachs und an alle die Leute, die dafür ein
wissenschaftliches Interesse haben, und er erwartet von seinen Worten sogar die
vornehmste und bedeutungsvollste Wirkung, die man sich denken kann, nämlich
einen Einfluß ans die Gesetzgebung, wie aus dem Schlußsätze seines Aufsatzes
hervorgeht: "Möge bei der bevorstehenden Reform der Prozeß Dippold dazu
beitragen, daß der Gesetzgeber die bessernde Hand anlege, wo es not tut, ihm


vom Strafmaß

beklagenswerte Ungleichheiten eintreten," Eine Stmfrechtspflegc, die aus
Mangel an Zeit das Richtige, das Gerechte, das Recht nicht zu finden weiß,
das ist denn doch das Ärgerlichste, was man sich zur Abwehr ungerechter
Vorwürfe ausdenken kann!

Mag man nun aber auch davon überzeugt sein, daß jede Stellung des
Gesetzgebers, möge sie die Vergeltungsstrafe oder die Sicherungsstrafe als Ziel
der staatlichen Rechtspflege bezeichnen, von segensreichem Erfolge sein wird,
so frage ich mich doch in banger Erwartung. welcher Art diese Stellung sein
wird. Ich kann nicht leugnen, daß ich der Sicherungsstrafe den Sieg wünsche,
daß ich sie für die einzig berechtigte halte. Wer strafen will, auis. pso-noir,
We, verwechselt meiner Ansicht nach das Strafrecht mit der Moral, das Pro¬
blem von Schuld und Sühne mit dem von Verbrechen und Strafe. Zu strafen
<Ma xsoeawin «Z8t, steht meiner Ansicht nach nur Gott zu; kein Mensch,
weder ein Unteroffizier noch der Papst, weder ein Staatsanwalt noch ein
Landgerichtsrat ist sein Stellvertreter, ebensowenig eine menschliche Institution,
mag sie sich Sippe oder Staat oder sonstwie nennen. Wenn wir uns heraus¬
nehmen, eine Tat mit Strafe zu belegen, so geschieht das aus Zweckmäßig¬
keitsgründen, zum Schutze der Nechtsgüter des Einzelnen und der Gemein¬
schaft, also — us xs<ze,6or. Wir müssen Strafgesetze haben, weil unsre
menschliche, allzu menschliche Gemeinschaft ohne sie nicht bestehn könnte; die
Strafe hat also keinen absoluten, sondern den ganz konkreten Zweck, diese
menschliche Gemeinschaft davor zu bewahren: in? xseeswr. So richte man also
auch die ganze Strafrechtspflege daraufhin ein, daß sie diesen Zweck erfülle,
und bemesse also auch das Strafmaß nach dem Grundsatz n<z xsooöwi. Dazu
kommt, daß meines Trachtens dieser Grundsatz auch der allein praktisch durch¬
führbare ist. Zu welchen Folgerungen ein Anhänger der Vergeltungsstrafe
dem einzelnen praktischen Falle gegenüber kommt, und zwar gerade einem
Falle gegenüber, den er selbst für seinen Standpunkt auszubeuten gedachte,
geht aus folgendem hervor:

In Nummer 21 der Deutschen Juristenzeitung vom 1. November 1903
ergreift Professor von Rohland in Freiburg i. Br. das Wort zu dem Prozeß
Dippold in einem Aufsatz, den er selbst „eine juristische Betrachtung" nennt.
Diese Bezeichnung, die Bedeutung des angesehenen und vielgelesuen Blattes,
worin der Artikel erschienen ist, und die Stellung des Verfassers als Uni¬
versitätslehrer heben seine Arbeit heraus aus der Fülle von Preßstimmen, die
über den „Fall Dippold" in Tageszeitungen und in Zeitschriften laut geworden
sind. Professor von Nohlcmd will nicht etwa der öffentlichen Meinung als
Sprachrohr dienen, sondern er wendet sich, ausgerüstet mit dem Arsenal geistiger
Waffen, die ihm den Weg zum akademischen Lehrstuhl gebahnt haben, als eine
Autorität an die Männer seines Fachs und an alle die Leute, die dafür ein
wissenschaftliches Interesse haben, und er erwartet von seinen Worten sogar die
vornehmste und bedeutungsvollste Wirkung, die man sich denken kann, nämlich
einen Einfluß ans die Gesetzgebung, wie aus dem Schlußsätze seines Aufsatzes
hervorgeht: „Möge bei der bevorstehenden Reform der Prozeß Dippold dazu
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/87>, abgerufen am 03.07.2024.