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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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vom Strafmaß

selig abgedarbtes Eigentum bringen müssen; die Wortklauberei in der Gesetzes¬
auslegung, die Prokrustestätigkeit findiger Staatsanwälte, die den Zweck hat,
für unerwünschte aber straflose Handlungen doch noch ein Strafgesetz ausfindig
zu machen, die ganze Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit, von der die
untern Schichten des Volkes schon lange wissen, die obern Hunderttausend
aber erst allmählich aus einzelnen besonders auffallenden Fällen Kunde zu
erhalten beginnen, werden noch schroffem, noch viel augenfälliger"! Ausdruck
annehmen müssen -- bis die Zeit kommen wird, wo wir -- und zwar wir,
die Allgemeinheit, nicht bloß ein paar fortschrittliche Juristen oder allzuhart
vom Themisschwert betroffne Verbrecher, sondern wir alle, die wir ein offnes
Auge und einen geraden Verstand und ein Herz in der Brust haben, alle,
die wir Brüder und Söhne, Mütter und Frauen haben --, wo wir dieses
Strafrecht von heute, diese Strafrechtspflege von heute einfach nicht mehr
werden aushalten können, wo wir uns ein neues Strafrecht werden schaffen
müssen.

Hoffentlich haben wir dann eine Regierung, die deu Mut zur Wahrheit
hat und die Unhaltbarkeit des Bestehenden ohne Leugnnngs- und Bemüntlungs-
versuche anerkennt, und die auch entschlossen genug ist, zu der Grundlage aller
Strafrechtspflege, zu der Frage nach Grund und Zweck der Strafe Stellung
zu nehmen. Diese Stellung des Gesetzgebers zu der Grundfrage des Straf¬
rechts wird neues Leben in unsre Gerichtssäle tragen, sie wird das betrübende
Ratespiel und Märkten um das Strafmaß verhindern, das ich oben geschildert
habe, sie wird es unmöglich machen, daß sich ein deutscher Richter über die
Frage der Strafabmessung äußert, wie es der Laudgerichtsrcit Karl Kate in
seiner kürzlich erschienenen Broschüre "Der deutsche Richter," einem der ver¬
unglücktesten Verteidignngsversuche, die man sich denken kann, tut, indem er sagt:
"Ja, die Ausmessung der Strafe ist eine sehr schwierige Frage. Ob für einen
Diebstahl ein Tag oder fünf Jahre verhängt wird, ist der freien Beurteilung
des Richters überlassen. Wie unendlich schwierig es ist, zwischen diesen
Grenzen das gerechte Maß zu finden, liegt auf der Hand. -- Es ist ganz
unmöglich, irgendwie einen äußern festen Anhalt für die Strafzumessung, sei
es in der Höhe des entwendeten Gegenstandes, sei es in der eignen Lage des
Tüters zu finden. Es bleibt nichts weiter übrig, als die Eigenart des Falles
in seiner Gesamtheit zu betrachten und abzuschätzen. Dies würde in den
meisten Füllen mit Erfolg möglich sein, wenn nur die Zeit dazu vorhanden
wäre. Bei unsrer herrschenden Überlastung der Gerichte bedeutet jede Er¬
örterung, die über die nahezu schablonenmäßige Feststellung der Tatbestands¬
merkmale hinausgeht, eine unzulässige Zeitvergeudung. Und wenn wir Richter
einmal den Anlauf machen, uns in einen Fall etwas mehr zu vertiefen, den
Angeklagten auch in geringfügiger" Sachen gar über sein Vorleben und die
Entwicklung seiner Beweggründe zur Tat befragen, dann heißt es: "Vorwärts,
vorwärts, es stehn heute noch viele Sachen an, und wir haben keine Zeit zu
verlieren." So kommt es gewiß öfters vor, daß besonders in den Fällen, wo
die Beratung über die Schuldfrage schon lange Erörterungen erfordert hat,
der Ausmessung der Strafe nicht die genügende Sorgfalt gewidmet wird und


vom Strafmaß

selig abgedarbtes Eigentum bringen müssen; die Wortklauberei in der Gesetzes¬
auslegung, die Prokrustestätigkeit findiger Staatsanwälte, die den Zweck hat,
für unerwünschte aber straflose Handlungen doch noch ein Strafgesetz ausfindig
zu machen, die ganze Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit, von der die
untern Schichten des Volkes schon lange wissen, die obern Hunderttausend
aber erst allmählich aus einzelnen besonders auffallenden Fällen Kunde zu
erhalten beginnen, werden noch schroffem, noch viel augenfälliger»! Ausdruck
annehmen müssen — bis die Zeit kommen wird, wo wir — und zwar wir,
die Allgemeinheit, nicht bloß ein paar fortschrittliche Juristen oder allzuhart
vom Themisschwert betroffne Verbrecher, sondern wir alle, die wir ein offnes
Auge und einen geraden Verstand und ein Herz in der Brust haben, alle,
die wir Brüder und Söhne, Mütter und Frauen haben —, wo wir dieses
Strafrecht von heute, diese Strafrechtspflege von heute einfach nicht mehr
werden aushalten können, wo wir uns ein neues Strafrecht werden schaffen
müssen.

Hoffentlich haben wir dann eine Regierung, die deu Mut zur Wahrheit
hat und die Unhaltbarkeit des Bestehenden ohne Leugnnngs- und Bemüntlungs-
versuche anerkennt, und die auch entschlossen genug ist, zu der Grundlage aller
Strafrechtspflege, zu der Frage nach Grund und Zweck der Strafe Stellung
zu nehmen. Diese Stellung des Gesetzgebers zu der Grundfrage des Straf¬
rechts wird neues Leben in unsre Gerichtssäle tragen, sie wird das betrübende
Ratespiel und Märkten um das Strafmaß verhindern, das ich oben geschildert
habe, sie wird es unmöglich machen, daß sich ein deutscher Richter über die
Frage der Strafabmessung äußert, wie es der Laudgerichtsrcit Karl Kate in
seiner kürzlich erschienenen Broschüre „Der deutsche Richter," einem der ver¬
unglücktesten Verteidignngsversuche, die man sich denken kann, tut, indem er sagt:
„Ja, die Ausmessung der Strafe ist eine sehr schwierige Frage. Ob für einen
Diebstahl ein Tag oder fünf Jahre verhängt wird, ist der freien Beurteilung
des Richters überlassen. Wie unendlich schwierig es ist, zwischen diesen
Grenzen das gerechte Maß zu finden, liegt auf der Hand. — Es ist ganz
unmöglich, irgendwie einen äußern festen Anhalt für die Strafzumessung, sei
es in der Höhe des entwendeten Gegenstandes, sei es in der eignen Lage des
Tüters zu finden. Es bleibt nichts weiter übrig, als die Eigenart des Falles
in seiner Gesamtheit zu betrachten und abzuschätzen. Dies würde in den
meisten Füllen mit Erfolg möglich sein, wenn nur die Zeit dazu vorhanden
wäre. Bei unsrer herrschenden Überlastung der Gerichte bedeutet jede Er¬
örterung, die über die nahezu schablonenmäßige Feststellung der Tatbestands¬
merkmale hinausgeht, eine unzulässige Zeitvergeudung. Und wenn wir Richter
einmal den Anlauf machen, uns in einen Fall etwas mehr zu vertiefen, den
Angeklagten auch in geringfügiger» Sachen gar über sein Vorleben und die
Entwicklung seiner Beweggründe zur Tat befragen, dann heißt es: »Vorwärts,
vorwärts, es stehn heute noch viele Sachen an, und wir haben keine Zeit zu
verlieren.« So kommt es gewiß öfters vor, daß besonders in den Fällen, wo
die Beratung über die Schuldfrage schon lange Erörterungen erfordert hat,
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/86>, abgerufen am 23.07.2024.