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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Zur lippischen Erbfolge

diese Dame hiernach der früher erwähnten, ebenfalls erst geadelten Freun
von Emminghcms, deren Nachkommen sich Grafen zur Lippe-Weißenfeld schreiben,
völlig gleichsteht, bedient sie sich doch ebenso wie ihre einzige Tochter richtiger¬
weise des freiherrlichen Namens Saalberg, Vermutlich geschieht dies nur
deshalb, weil der Graf Erich mehr Verständnis für rechtliche Erfordernisse
hat als manche seiner Vettern; denn wahrscheinlich würde niemand seine Ge¬
mahlin und seine Tochter am Gebrauch des gräflichen Namens Lippe ge¬
hindert haben. Übrigens wieder ein Beweis, daß der Name nicht schlechthin
entscheidend ist.

Natürlich können auch nicht aus gewissen Äußerlichkeiten, zum Beispiel
daraus, daß die preußische und die sächsische Rangliste bei den Mitgliedern
der gräflichen Linien Lippe ebenso wie bei den Gliedern der gräflichen Häuser
des hohen Adels, die Vornamen mit anführen, rechtlich ins Gewicht fallende
Schlüsse gezogen werden. Bei aller bewundernswerter Genauigkeit, mit der
diese Bücher redigiert siud, haben sie doch -- und ebensowenig die sie in¬
formierenden Heroldsümtcr -- weder die Aufgabe noch die Absicht noch auch
die Macht, schwierige Fragen des Privatfürstenrechts zu entscheiden. Zudem
wird in der Rangliste die Courteoisie, was die Vornamen anlangt, auch bei den
unstreitig dein niedern Adel angehörenden fürstlichen Häusern wie Biron, Lynar,
Wrede geübt. Übrigens kaun die Rangliste auch ihre Ansicht ändern, was
sich erst in jüngster Zeit bei dein gräflichen Zweige des hochadlichen Hauses
Sayn-Wittgenstein gezeigt hat. Während dessen Mitgliedern bis 1903 die
Mitaufnehmung der Vornamen ausdrücklich verweigert wurde, finden sich diese
infolge erneuter Vorstellungen in der preußischen Rangliste von 1904 aufgeführt.

Dasselbe gilt von dem Umstand, daß der Gothcnsche Hofkaleuder die gräf¬
lichen Linien Lippe in der Abteilung der regierenden Häuser verzeichnet. Trotz
der anerkennenswerten wissenschaftlichen Höhe, auf die sich der genealogische
Teil dieses Werkes in der jüngsten Zeit erhoben hat, und trotz der ihm zu¬
kommenden großen faktischen Autorität können doch die dort beliebten Klassi¬
fikationen für niemand rechtlich bindend sein. Es werden diese im Grunde neben¬
sächlichen Dinge hier nur erwähnt, weil man von Laien häufig unter Berufung
aus solche Äußerlichkeiten sehr bestimmte Urteile über Fragen wie die hier
erörterten zu hören bekommt.

Übrigens würde es, im Falle es zur endgiltigen Zurückweisung der Biester¬
feldischen und der Weißenfeldischcn Ansprüche kommt, zur Klarheit beitragen,
wenn im Anschluß daran die beteiligten Regierungen von Preußen, Sachsen
und Lippe authentisch erklärten, daß die den gräflichen Namen Lippe führenden
Personen dein hohen Adel nicht angehören und daher auf dessen Vorrechte keinen
Anspruch haben. Dies würde wohl anch die Redaktion des Hofkalenders be¬
stimmen, den Personalbestand dieser Linien dort aufzuführen, wo er allein hin¬
gehört, nämlich im Taschenbuch der gräflichen Häuser.

Abgesehen von den dem Erlöschen nahen Zweigen, die durch den bald
vierundsiebzigjährigen geisteskranken Fürsten Alexander und den bald achtzig¬
jähriger Grafen Ernst zur Lippe-Weißenfeld vertreten werden, bleibt als einziger
Zweig des lippischen Gesamthauses, derben Erfordernissen des lippischen


Zur lippischen Erbfolge

diese Dame hiernach der früher erwähnten, ebenfalls erst geadelten Freun
von Emminghcms, deren Nachkommen sich Grafen zur Lippe-Weißenfeld schreiben,
völlig gleichsteht, bedient sie sich doch ebenso wie ihre einzige Tochter richtiger¬
weise des freiherrlichen Namens Saalberg, Vermutlich geschieht dies nur
deshalb, weil der Graf Erich mehr Verständnis für rechtliche Erfordernisse
hat als manche seiner Vettern; denn wahrscheinlich würde niemand seine Ge¬
mahlin und seine Tochter am Gebrauch des gräflichen Namens Lippe ge¬
hindert haben. Übrigens wieder ein Beweis, daß der Name nicht schlechthin
entscheidend ist.

Natürlich können auch nicht aus gewissen Äußerlichkeiten, zum Beispiel
daraus, daß die preußische und die sächsische Rangliste bei den Mitgliedern
der gräflichen Linien Lippe ebenso wie bei den Gliedern der gräflichen Häuser
des hohen Adels, die Vornamen mit anführen, rechtlich ins Gewicht fallende
Schlüsse gezogen werden. Bei aller bewundernswerter Genauigkeit, mit der
diese Bücher redigiert siud, haben sie doch — und ebensowenig die sie in¬
formierenden Heroldsümtcr — weder die Aufgabe noch die Absicht noch auch
die Macht, schwierige Fragen des Privatfürstenrechts zu entscheiden. Zudem
wird in der Rangliste die Courteoisie, was die Vornamen anlangt, auch bei den
unstreitig dein niedern Adel angehörenden fürstlichen Häusern wie Biron, Lynar,
Wrede geübt. Übrigens kaun die Rangliste auch ihre Ansicht ändern, was
sich erst in jüngster Zeit bei dein gräflichen Zweige des hochadlichen Hauses
Sayn-Wittgenstein gezeigt hat. Während dessen Mitgliedern bis 1903 die
Mitaufnehmung der Vornamen ausdrücklich verweigert wurde, finden sich diese
infolge erneuter Vorstellungen in der preußischen Rangliste von 1904 aufgeführt.

Dasselbe gilt von dem Umstand, daß der Gothcnsche Hofkaleuder die gräf¬
lichen Linien Lippe in der Abteilung der regierenden Häuser verzeichnet. Trotz
der anerkennenswerten wissenschaftlichen Höhe, auf die sich der genealogische
Teil dieses Werkes in der jüngsten Zeit erhoben hat, und trotz der ihm zu¬
kommenden großen faktischen Autorität können doch die dort beliebten Klassi¬
fikationen für niemand rechtlich bindend sein. Es werden diese im Grunde neben¬
sächlichen Dinge hier nur erwähnt, weil man von Laien häufig unter Berufung
aus solche Äußerlichkeiten sehr bestimmte Urteile über Fragen wie die hier
erörterten zu hören bekommt.

Übrigens würde es, im Falle es zur endgiltigen Zurückweisung der Biester¬
feldischen und der Weißenfeldischcn Ansprüche kommt, zur Klarheit beitragen,
wenn im Anschluß daran die beteiligten Regierungen von Preußen, Sachsen
und Lippe authentisch erklärten, daß die den gräflichen Namen Lippe führenden
Personen dein hohen Adel nicht angehören und daher auf dessen Vorrechte keinen
Anspruch haben. Dies würde wohl anch die Redaktion des Hofkalenders be¬
stimmen, den Personalbestand dieser Linien dort aufzuführen, wo er allein hin¬
gehört, nämlich im Taschenbuch der gräflichen Häuser.

Abgesehen von den dem Erlöschen nahen Zweigen, die durch den bald
vierundsiebzigjährigen geisteskranken Fürsten Alexander und den bald achtzig¬
jähriger Grafen Ernst zur Lippe-Weißenfeld vertreten werden, bleibt als einziger
Zweig des lippischen Gesamthauses, derben Erfordernissen des lippischen


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[0081] Zur lippischen Erbfolge diese Dame hiernach der früher erwähnten, ebenfalls erst geadelten Freun von Emminghcms, deren Nachkommen sich Grafen zur Lippe-Weißenfeld schreiben, völlig gleichsteht, bedient sie sich doch ebenso wie ihre einzige Tochter richtiger¬ weise des freiherrlichen Namens Saalberg, Vermutlich geschieht dies nur deshalb, weil der Graf Erich mehr Verständnis für rechtliche Erfordernisse hat als manche seiner Vettern; denn wahrscheinlich würde niemand seine Ge¬ mahlin und seine Tochter am Gebrauch des gräflichen Namens Lippe ge¬ hindert haben. Übrigens wieder ein Beweis, daß der Name nicht schlechthin entscheidend ist. Natürlich können auch nicht aus gewissen Äußerlichkeiten, zum Beispiel daraus, daß die preußische und die sächsische Rangliste bei den Mitgliedern der gräflichen Linien Lippe ebenso wie bei den Gliedern der gräflichen Häuser des hohen Adels, die Vornamen mit anführen, rechtlich ins Gewicht fallende Schlüsse gezogen werden. Bei aller bewundernswerter Genauigkeit, mit der diese Bücher redigiert siud, haben sie doch — und ebensowenig die sie in¬ formierenden Heroldsümtcr — weder die Aufgabe noch die Absicht noch auch die Macht, schwierige Fragen des Privatfürstenrechts zu entscheiden. Zudem wird in der Rangliste die Courteoisie, was die Vornamen anlangt, auch bei den unstreitig dein niedern Adel angehörenden fürstlichen Häusern wie Biron, Lynar, Wrede geübt. Übrigens kaun die Rangliste auch ihre Ansicht ändern, was sich erst in jüngster Zeit bei dein gräflichen Zweige des hochadlichen Hauses Sayn-Wittgenstein gezeigt hat. Während dessen Mitgliedern bis 1903 die Mitaufnehmung der Vornamen ausdrücklich verweigert wurde, finden sich diese infolge erneuter Vorstellungen in der preußischen Rangliste von 1904 aufgeführt. Dasselbe gilt von dem Umstand, daß der Gothcnsche Hofkaleuder die gräf¬ lichen Linien Lippe in der Abteilung der regierenden Häuser verzeichnet. Trotz der anerkennenswerten wissenschaftlichen Höhe, auf die sich der genealogische Teil dieses Werkes in der jüngsten Zeit erhoben hat, und trotz der ihm zu¬ kommenden großen faktischen Autorität können doch die dort beliebten Klassi¬ fikationen für niemand rechtlich bindend sein. Es werden diese im Grunde neben¬ sächlichen Dinge hier nur erwähnt, weil man von Laien häufig unter Berufung aus solche Äußerlichkeiten sehr bestimmte Urteile über Fragen wie die hier erörterten zu hören bekommt. Übrigens würde es, im Falle es zur endgiltigen Zurückweisung der Biester¬ feldischen und der Weißenfeldischcn Ansprüche kommt, zur Klarheit beitragen, wenn im Anschluß daran die beteiligten Regierungen von Preußen, Sachsen und Lippe authentisch erklärten, daß die den gräflichen Namen Lippe führenden Personen dein hohen Adel nicht angehören und daher auf dessen Vorrechte keinen Anspruch haben. Dies würde wohl anch die Redaktion des Hofkalenders be¬ stimmen, den Personalbestand dieser Linien dort aufzuführen, wo er allein hin¬ gehört, nämlich im Taschenbuch der gräflichen Häuser. Abgesehen von den dem Erlöschen nahen Zweigen, die durch den bald vierundsiebzigjährigen geisteskranken Fürsten Alexander und den bald achtzig¬ jähriger Grafen Ernst zur Lippe-Weißenfeld vertreten werden, bleibt als einziger Zweig des lippischen Gesamthauses, derben Erfordernissen des lippischen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/81>, abgerufen am 23.07.2024.