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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Zur lippischen Erbfolge

Hiernach ergibt sich, daß auch die aus freiherrlichen Ehen stammenden
Mitglieder der Familie Lippe als nicht successionsberechtigt zu erachten sind.
Es fallen hierunter -- außer den schon wegen Abstammung aus einfach adlicher
Ehe nicht ebenbürtigen -- die beiden sächsischen Zweige des Hauses Lippe-
Weißenfeld. Das einzige Mitglied der sämtlichen gräflichen Linien, dessen
Ebenbnrt sich nicht bestreiten läßt, ist der einen weitern Zweig der Weißen¬
felder Linie allein repräsentierende Graf Ernst zur Lippe - Weißcnfeld, ein
Bruder des 1889 verstorbnen Grafen Leopold, der 1862 bis 1867 preußischer
Justizminister war. Doch wird dieser unvermählte, im achtzigsten Lebensjahre
stehende Greis wohl kaum Anspruch auf die Thronfolge erheben.

Daß sich das oben gedachte an sich denkbare, in bezug auf die Ebenburt
geringere Anforderungen stellende Gewohnheitsrecht im Hause Lippe nicht ge¬
bildet hat, zeigt gerade am deutlichsten die weitere Entwicklung der Biester¬
felder Linie, wo die alte, gräflichen Stand verlangende Hcmsobservanz weiterhin
grundsätzlich anerkannt und beobachtet wurde. Den" je mehr die Erbansprüche
dieser Linie wieder greifbar zu werden schienen, desto mehr haben sich die
Nachkommen der Modeste von Unruh -- vielleicht auch in dem Bestreben, den
Eindruck dieser selbst als nnebenbürtig empfundnen Ehe zu verwischen -- be¬
müht, fortan nur mindestens gräfliche Ehen einzugehn (was sich sogar auf die
Frauen erstreckte) oder aber, da dies vielfach faktisch unmöglich war, unver¬
mählt zu bleiben. So sehen wir von den sieben sämtlich erwachsen gewordnen
Kindern der Modeste nur eine Tochter (in erster Ehe Prinzessin Biron, in
zweiter Ehe Gräfin Zielen) und ihren Sohn Julius, eben den Vater des ver¬
storbnen Regenten (mit einer Gräfin Castell) zur Ehe schreiten, während zwei
Töchter und drei Söhne unvermühlt blieben. Von den zehn Kindern des ge¬
nannten Grafen Julius, die über das Kindesalter hinausgelangten, vermählten
sich eine Tochter (Fürstin Salm) und fünf Sohne (mit den Gräfinnen Wartens¬
leben, Schwerin, Isenbnrg und den Prinzessinnen Löwenstein und Arbeet);
dagegen blieben eine Tochter und drei Söhne unverehelicht. Endlich ver¬
heirateten sich von den im Alter von neunundzwanzig bis vierunddreißig Jahren
stehenden sechs Kindern des verstorbnen Grafregenten eine Tochter (Prinzessin
Friedrich von Sachsen-Meiningen) und sein ältester Sohn (mit Prinzessin
Berthci von Hessen), während zwei Töchter und zwei Söhne bisher unvermählt
sind. Die noch sehr jungen und größtenteils im Kindesalter stehenden Nach¬
kommen der Brüder des Grafen Ernst sind noch sämtlich unvermühlt. Aus
den angeführten Ehen ist ersichtlich, daß sich die Biesterfelder Linie über die
Ebenburtserfordernisse des Hauses sehr wohl im klaren war und ist; denn von
den Ehen der direkten Vorfahren der heutigen Biesterfelder war nur die mit
Modeste von Unruh unebenbürtig. Natürlich aber ist es begrifflich unmöglich,
die rechtlichen Folgen eben dieser Ehe ohne einen nachträglichen Konsens der
Agnaten durch noch so illustre Allicmccn aus der Welt zu schaffen.

Einen weitern Beweis dafür, daß in den gräflichen Linien noch nicht der
Sinn für die Erfordernisse der Ebenburt erloschen ist, bietet die 1876 ge¬
schlossene Ehe des Grafen Erich zur Lippe-Weißeufeld mit Louise Schröder,
die vor der Heirat zur Freiin von Saalberg erhoben wurde. Trotzdem daß


Zur lippischen Erbfolge

Hiernach ergibt sich, daß auch die aus freiherrlichen Ehen stammenden
Mitglieder der Familie Lippe als nicht successionsberechtigt zu erachten sind.
Es fallen hierunter — außer den schon wegen Abstammung aus einfach adlicher
Ehe nicht ebenbürtigen — die beiden sächsischen Zweige des Hauses Lippe-
Weißenfeld. Das einzige Mitglied der sämtlichen gräflichen Linien, dessen
Ebenbnrt sich nicht bestreiten läßt, ist der einen weitern Zweig der Weißen¬
felder Linie allein repräsentierende Graf Ernst zur Lippe - Weißcnfeld, ein
Bruder des 1889 verstorbnen Grafen Leopold, der 1862 bis 1867 preußischer
Justizminister war. Doch wird dieser unvermählte, im achtzigsten Lebensjahre
stehende Greis wohl kaum Anspruch auf die Thronfolge erheben.

Daß sich das oben gedachte an sich denkbare, in bezug auf die Ebenburt
geringere Anforderungen stellende Gewohnheitsrecht im Hause Lippe nicht ge¬
bildet hat, zeigt gerade am deutlichsten die weitere Entwicklung der Biester¬
felder Linie, wo die alte, gräflichen Stand verlangende Hcmsobservanz weiterhin
grundsätzlich anerkannt und beobachtet wurde. Den» je mehr die Erbansprüche
dieser Linie wieder greifbar zu werden schienen, desto mehr haben sich die
Nachkommen der Modeste von Unruh — vielleicht auch in dem Bestreben, den
Eindruck dieser selbst als nnebenbürtig empfundnen Ehe zu verwischen — be¬
müht, fortan nur mindestens gräfliche Ehen einzugehn (was sich sogar auf die
Frauen erstreckte) oder aber, da dies vielfach faktisch unmöglich war, unver¬
mählt zu bleiben. So sehen wir von den sieben sämtlich erwachsen gewordnen
Kindern der Modeste nur eine Tochter (in erster Ehe Prinzessin Biron, in
zweiter Ehe Gräfin Zielen) und ihren Sohn Julius, eben den Vater des ver¬
storbnen Regenten (mit einer Gräfin Castell) zur Ehe schreiten, während zwei
Töchter und drei Söhne unvermühlt blieben. Von den zehn Kindern des ge¬
nannten Grafen Julius, die über das Kindesalter hinausgelangten, vermählten
sich eine Tochter (Fürstin Salm) und fünf Sohne (mit den Gräfinnen Wartens¬
leben, Schwerin, Isenbnrg und den Prinzessinnen Löwenstein und Arbeet);
dagegen blieben eine Tochter und drei Söhne unverehelicht. Endlich ver¬
heirateten sich von den im Alter von neunundzwanzig bis vierunddreißig Jahren
stehenden sechs Kindern des verstorbnen Grafregenten eine Tochter (Prinzessin
Friedrich von Sachsen-Meiningen) und sein ältester Sohn (mit Prinzessin
Berthci von Hessen), während zwei Töchter und zwei Söhne bisher unvermählt
sind. Die noch sehr jungen und größtenteils im Kindesalter stehenden Nach¬
kommen der Brüder des Grafen Ernst sind noch sämtlich unvermühlt. Aus
den angeführten Ehen ist ersichtlich, daß sich die Biesterfelder Linie über die
Ebenburtserfordernisse des Hauses sehr wohl im klaren war und ist; denn von
den Ehen der direkten Vorfahren der heutigen Biesterfelder war nur die mit
Modeste von Unruh unebenbürtig. Natürlich aber ist es begrifflich unmöglich,
die rechtlichen Folgen eben dieser Ehe ohne einen nachträglichen Konsens der
Agnaten durch noch so illustre Allicmccn aus der Welt zu schaffen.

Einen weitern Beweis dafür, daß in den gräflichen Linien noch nicht der
Sinn für die Erfordernisse der Ebenburt erloschen ist, bietet die 1876 ge¬
schlossene Ehe des Grafen Erich zur Lippe-Weißeufeld mit Louise Schröder,
die vor der Heirat zur Freiin von Saalberg erhoben wurde. Trotzdem daß


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[0080] Zur lippischen Erbfolge Hiernach ergibt sich, daß auch die aus freiherrlichen Ehen stammenden Mitglieder der Familie Lippe als nicht successionsberechtigt zu erachten sind. Es fallen hierunter — außer den schon wegen Abstammung aus einfach adlicher Ehe nicht ebenbürtigen — die beiden sächsischen Zweige des Hauses Lippe- Weißenfeld. Das einzige Mitglied der sämtlichen gräflichen Linien, dessen Ebenbnrt sich nicht bestreiten läßt, ist der einen weitern Zweig der Weißen¬ felder Linie allein repräsentierende Graf Ernst zur Lippe - Weißcnfeld, ein Bruder des 1889 verstorbnen Grafen Leopold, der 1862 bis 1867 preußischer Justizminister war. Doch wird dieser unvermählte, im achtzigsten Lebensjahre stehende Greis wohl kaum Anspruch auf die Thronfolge erheben. Daß sich das oben gedachte an sich denkbare, in bezug auf die Ebenburt geringere Anforderungen stellende Gewohnheitsrecht im Hause Lippe nicht ge¬ bildet hat, zeigt gerade am deutlichsten die weitere Entwicklung der Biester¬ felder Linie, wo die alte, gräflichen Stand verlangende Hcmsobservanz weiterhin grundsätzlich anerkannt und beobachtet wurde. Den» je mehr die Erbansprüche dieser Linie wieder greifbar zu werden schienen, desto mehr haben sich die Nachkommen der Modeste von Unruh — vielleicht auch in dem Bestreben, den Eindruck dieser selbst als nnebenbürtig empfundnen Ehe zu verwischen — be¬ müht, fortan nur mindestens gräfliche Ehen einzugehn (was sich sogar auf die Frauen erstreckte) oder aber, da dies vielfach faktisch unmöglich war, unver¬ mählt zu bleiben. So sehen wir von den sieben sämtlich erwachsen gewordnen Kindern der Modeste nur eine Tochter (in erster Ehe Prinzessin Biron, in zweiter Ehe Gräfin Zielen) und ihren Sohn Julius, eben den Vater des ver¬ storbnen Regenten (mit einer Gräfin Castell) zur Ehe schreiten, während zwei Töchter und drei Söhne unvermühlt blieben. Von den zehn Kindern des ge¬ nannten Grafen Julius, die über das Kindesalter hinausgelangten, vermählten sich eine Tochter (Fürstin Salm) und fünf Sohne (mit den Gräfinnen Wartens¬ leben, Schwerin, Isenbnrg und den Prinzessinnen Löwenstein und Arbeet); dagegen blieben eine Tochter und drei Söhne unverehelicht. Endlich ver¬ heirateten sich von den im Alter von neunundzwanzig bis vierunddreißig Jahren stehenden sechs Kindern des verstorbnen Grafregenten eine Tochter (Prinzessin Friedrich von Sachsen-Meiningen) und sein ältester Sohn (mit Prinzessin Berthci von Hessen), während zwei Töchter und zwei Söhne bisher unvermählt sind. Die noch sehr jungen und größtenteils im Kindesalter stehenden Nach¬ kommen der Brüder des Grafen Ernst sind noch sämtlich unvermühlt. Aus den angeführten Ehen ist ersichtlich, daß sich die Biesterfelder Linie über die Ebenburtserfordernisse des Hauses sehr wohl im klaren war und ist; denn von den Ehen der direkten Vorfahren der heutigen Biesterfelder war nur die mit Modeste von Unruh unebenbürtig. Natürlich aber ist es begrifflich unmöglich, die rechtlichen Folgen eben dieser Ehe ohne einen nachträglichen Konsens der Agnaten durch noch so illustre Allicmccn aus der Welt zu schaffen. Einen weitern Beweis dafür, daß in den gräflichen Linien noch nicht der Sinn für die Erfordernisse der Ebenburt erloschen ist, bietet die 1876 ge¬ schlossene Ehe des Grafen Erich zur Lippe-Weißeufeld mit Louise Schröder, die vor der Heirat zur Freiin von Saalberg erhoben wurde. Trotzdem daß

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/80>, abgerufen am 23.07.2024.