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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Zur lippischen Erbfolge

(1773),'von Mcinertzhngen (1770) und von Friesenhausen (1722). In den beiden
erstgenannten Fällen sind die Gemahlinnen vor der Ehe zu Reichsgräfinnen
erhoben worden, was nach damaliger Auffassung den gräflichen Geburtsstand
ersetzte, der, wie gerade diese Erhebungen zeigen, grundsätzlich gefordert wurde.

In dem vielgenannten Falle Friesenhausen ist die vorherige Erhebung in
den gräflichen Stand freilich unterblieben, und erst 1752, also dreißig Jahre
nach Eingehung der Ehe, ist sie nachträglich erfolgt, ein Verfahren, dem die
Rechtswirkungen einer Erhebung vor der Ehe nicht zugeschrieben werden können.

Nun könnte man sich zur Verteidigung der Ebenbnrt dieser Ehe darauf be¬
rufen, daß sie in den Anfang des hier behandelten Zeitraums fällt, insbesondre
vor die berühmte Wahlkapitnlntion Kaiser Karls des Siebenten von 1742, in
der die "unstreitig notorischen Mißheiraten" perhorresziert wurden. In dieser
Zeit waren die Ebcnburtsauforderuugen besonders der kleinern gräflichen Häuser,
zu denen das heutige Haus Schaumburg-Lippe damals noch gehörte, aner¬
kanntermaßen noch geringer, und man ließ Gemahlinnen von altadlichem Her¬
kommen -- Philippine Elisabeth von Friesenhausen war die Tochter eines kur¬
pfälzischen Oberstallmeisters, ihre Mutter gehörte der uradlichen Familie von
Ditfurth an -- zuweilen passieren. Ich will mich dieser Argumentation nicht
bedienen, vielmehr ohne weiteres zugeben, daß ich im Hinblick auf die gekenn¬
zeichnete lippische Hausvbservanz die Ehe Friesenhausen für unebenbürtig halte,
ein Mangel, der durch die nachträgliche Erhebung nicht geheilt werden konnte.
Es spricht sich ja auch gerade in der Nachsuchung dieser sx post, Erhebung die
Meinung des Hauses selbst aus, daß diese Ehe unebenbürtig und gewissermaßen
verbesserungsbedürftig war.

Jedoch konnte diese wie jede andre mit Ebenburtsmängeln behaftete Ehe
durch den -- stillschweigenden oder ausdrücklichen -- Konsens der Agnaten
ebenbürtig werden. Nun ist mir nicht bekannt, ob die Agnaten in diesem Falle
konsentiert haben. Sicher aber ist, daß agnatische Proteste, falls sie erhoben
sind, irgendwelchen Erfolg nicht gehabt haben, obwohl im alten Reich in dem
Neichshofrat eine Instanz für solche Streitigkeiten bestand. Denn die Nach¬
kommen Philippine Elisabeths regieren seit 1749, also seit mehr als hundert¬
undfunfzig Jahren unangefochten in Schaumburg-Lippe. Dieser Umstand ist
meines Einesteils völlig entscheidend. Wenn schon im Privatrecht der lang¬
jährige unangefochtne Besitz den Rechtstitel ersetzt, so ist dies um so mehr in
dem einen öffentlichen Charakter tragenden Privatfürstenrecht wie auch im
Staatsrecht der Fall. Hier sind die tatsächlichen Verhältnisse von größter, auch
rechtlicher Bedeutung, und ein hundertfünfzigjähriger Besitz des Thrones ist
geeignet, den stringentem Nachweis der Legitimität vollauf zu ersetzen. Hat
doch der Besitz der Souveränität im Ebenburtsrecht eine so hohe Bedeutung,
daß sogar Familien, die sonst darauf nicht den geringsten Anspruch haben
würden, wie zum Beispiel das Haus Bonaparte, bloß wegen des zeitweiligen
Besitzes der Souveränität gemeinhin für ebenbürtig gelten. Es ist darum ein
geradezu kindliches Unterfangen, die Ebenbnrt und Thronfolgefühigkeit des
Hauses Schaumburg-Lippe auf Grund der Friesenhansenschen Abstammung zu
bemängeln, womit dieser Fall erledigt ist.


Zur lippischen Erbfolge

(1773),'von Mcinertzhngen (1770) und von Friesenhausen (1722). In den beiden
erstgenannten Fällen sind die Gemahlinnen vor der Ehe zu Reichsgräfinnen
erhoben worden, was nach damaliger Auffassung den gräflichen Geburtsstand
ersetzte, der, wie gerade diese Erhebungen zeigen, grundsätzlich gefordert wurde.

In dem vielgenannten Falle Friesenhausen ist die vorherige Erhebung in
den gräflichen Stand freilich unterblieben, und erst 1752, also dreißig Jahre
nach Eingehung der Ehe, ist sie nachträglich erfolgt, ein Verfahren, dem die
Rechtswirkungen einer Erhebung vor der Ehe nicht zugeschrieben werden können.

Nun könnte man sich zur Verteidigung der Ebenbnrt dieser Ehe darauf be¬
rufen, daß sie in den Anfang des hier behandelten Zeitraums fällt, insbesondre
vor die berühmte Wahlkapitnlntion Kaiser Karls des Siebenten von 1742, in
der die „unstreitig notorischen Mißheiraten" perhorresziert wurden. In dieser
Zeit waren die Ebcnburtsauforderuugen besonders der kleinern gräflichen Häuser,
zu denen das heutige Haus Schaumburg-Lippe damals noch gehörte, aner¬
kanntermaßen noch geringer, und man ließ Gemahlinnen von altadlichem Her¬
kommen — Philippine Elisabeth von Friesenhausen war die Tochter eines kur¬
pfälzischen Oberstallmeisters, ihre Mutter gehörte der uradlichen Familie von
Ditfurth an — zuweilen passieren. Ich will mich dieser Argumentation nicht
bedienen, vielmehr ohne weiteres zugeben, daß ich im Hinblick auf die gekenn¬
zeichnete lippische Hausvbservanz die Ehe Friesenhausen für unebenbürtig halte,
ein Mangel, der durch die nachträgliche Erhebung nicht geheilt werden konnte.
Es spricht sich ja auch gerade in der Nachsuchung dieser sx post, Erhebung die
Meinung des Hauses selbst aus, daß diese Ehe unebenbürtig und gewissermaßen
verbesserungsbedürftig war.

Jedoch konnte diese wie jede andre mit Ebenburtsmängeln behaftete Ehe
durch den — stillschweigenden oder ausdrücklichen — Konsens der Agnaten
ebenbürtig werden. Nun ist mir nicht bekannt, ob die Agnaten in diesem Falle
konsentiert haben. Sicher aber ist, daß agnatische Proteste, falls sie erhoben
sind, irgendwelchen Erfolg nicht gehabt haben, obwohl im alten Reich in dem
Neichshofrat eine Instanz für solche Streitigkeiten bestand. Denn die Nach¬
kommen Philippine Elisabeths regieren seit 1749, also seit mehr als hundert¬
undfunfzig Jahren unangefochten in Schaumburg-Lippe. Dieser Umstand ist
meines Einesteils völlig entscheidend. Wenn schon im Privatrecht der lang¬
jährige unangefochtne Besitz den Rechtstitel ersetzt, so ist dies um so mehr in
dem einen öffentlichen Charakter tragenden Privatfürstenrecht wie auch im
Staatsrecht der Fall. Hier sind die tatsächlichen Verhältnisse von größter, auch
rechtlicher Bedeutung, und ein hundertfünfzigjähriger Besitz des Thrones ist
geeignet, den stringentem Nachweis der Legitimität vollauf zu ersetzen. Hat
doch der Besitz der Souveränität im Ebenburtsrecht eine so hohe Bedeutung,
daß sogar Familien, die sonst darauf nicht den geringsten Anspruch haben
würden, wie zum Beispiel das Haus Bonaparte, bloß wegen des zeitweiligen
Besitzes der Souveränität gemeinhin für ebenbürtig gelten. Es ist darum ein
geradezu kindliches Unterfangen, die Ebenbnrt und Thronfolgefühigkeit des
Hauses Schaumburg-Lippe auf Grund der Friesenhansenschen Abstammung zu
bemängeln, womit dieser Fall erledigt ist.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/77>, abgerufen am 23.07.2024.