Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.Um die Wende des achtzehnten Jahrhunderts haben sich die skizzierten In gewissem Sinne umgekehrt hatten sich zu Anfang des neunzehnten Zweitens waren um jene Zeit die gräflichen Zweige zwar ziemlich aus¬ Um die Wende des achtzehnten Jahrhunderts haben sich die skizzierten In gewissem Sinne umgekehrt hatten sich zu Anfang des neunzehnten Zweitens waren um jene Zeit die gräflichen Zweige zwar ziemlich aus¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0078" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/295297"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_353"> Um die Wende des achtzehnten Jahrhunderts haben sich die skizzierten<lb/> Verhältnisse im Hause Lippe in zwiefacher Richtung verschoben. Auf der einen<lb/> Seite waren die beiden regierenden Linien — Lippe(-Detmold) 1789, Schaum¬<lb/> burg-Lippe 1807 — zur Fürstenwürde gelangt, was ganz von selbst eine noch<lb/> schärfere Betonung des Ebenburtserfordernisses zur Folge hatte. In der Tat<lb/> finden wir, daß die seit Erlangung des Fürstenstandes von den männlichen<lb/> Mitgliedern der beiden regierenden Häuser geschlossenen dreizehn Ehen mit einer<lb/> Ausnahme sämtlich mit Prinzessinnen aus souveränen Familien eingegangen<lb/> sind. Auch hier bestätigt besonders die eine Ausnahme — die 1893 vollzogne<lb/> Ehe des Prinzen Otto zu Schaumburg-Lippe mit Anna von Koppen — die<lb/> entwickelte Ansicht. Trotzdem diese unbezweifelt adliche Dame vor der Ehe<lb/> zur Gräfin von Hagenburg erhoben wurde, hielt man dies nicht mehr wie<lb/> im achtzehnten Jahrhundert für ausreichend, die Ehe ebenbürtig zu machen;<lb/> infolgedessen gehören die den gräflichen Namen Hagenbnrg führenden Kinder<lb/> des Prinzen Otto dem hochadlichen Hause nicht an, was übrigens unbe¬<lb/> stritten ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_354"> In gewissem Sinne umgekehrt hatten sich zu Anfang des neunzehnten<lb/> Jahrhunderts die erbherrlich gräflichen Linien Bicsterfeld und Weißenfeld ent¬<lb/> wickelt. Erstens war zu dieser Zeit der verwandtschaftliche (und auch der ört¬<lb/> liche) Zusammenhang dieser Linien mit den regierenden Hauptstämmen schon<lb/> stark gelockert, was nicht wundernehmen kann; man vergegenwärtige sich nur,<lb/> daß der nächste den Linien Biesterfeld und Weißenfeld mit der fürstlichen<lb/> Hauptlinie (Detmold) gemeinsame Ahnherr, Graf Simon der Siebente, schon<lb/> 1587 bis 1627 lebte, während der mit dem Hause Schaumburg-Lippe gemein¬<lb/> schaftliche nächste Vorfahr, Graf Simon der Sechste (1555 bis 1613), noch eine<lb/> Generation weiter zurückliegt.</p><lb/> <p xml:id="ID_355"> Zweitens waren um jene Zeit die gräflichen Zweige zwar ziemlich aus¬<lb/> gebreitet, ohne jedoch durch großen Grundbesitz oder besonders bedeutende<lb/> Stellungen eine den gewöhnlichen Adel überragende Position zu behaupten.<lb/> Die natürliche Folge dieses Zustandes war, daß sie sich diesem immer mehr<lb/> näherten, was sich besonders in den seit Anfang des neunzehnten Jahrhunderts<lb/> häufigen Eheu der Mitglieder dieser Linien mit Damen des «»titulierten<lb/> landsässigen Adels kundgibt. So finden wir im Hause Lippe Gemahlinnen aus<lb/> den zum Teil neuadlichen Familien von Unruh (1803), von Lang-Mutenau<lb/> (1808 und 1815), von Klengel (1820 und 1885), von Hartitzsch (1831), von<lb/> Egidy (1836), von Arnim (1867), von Winterfeld (1876), von Benyovszty (1886).<lb/> Damit hatten aber die gräflichen Linien das oben erörterte Ebenburtsprinzip des<lb/> Hauses, das, wie wir sahen, in den regierenden Linien noch rein und sogar<lb/> verschärft aufrecht erhalten wurde, verlassen und sich dadurch außerhalb des hoch¬<lb/> adlichen Familienverbandes gestellt: der gesellschaftlichen Trennung war die recht¬<lb/> liche gefolgt. Infolgedessen sind zunächst alle die Ehen für unebenbürtig — mithin<lb/> die Ehe mit Modeste von Unruh selbst dann, wenn diese wirklich von Adel<lb/> war — und alle daraus stammenden Nachkommen für nicht thronfolgefähig zu<lb/> erachten. Es sind dies das gesamte Haus Lippe-Biesterfeld, ferner der schlesische<lb/> und der österreichische Zweig des Hauses Lippe-Weißenfeld.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0078]
Um die Wende des achtzehnten Jahrhunderts haben sich die skizzierten
Verhältnisse im Hause Lippe in zwiefacher Richtung verschoben. Auf der einen
Seite waren die beiden regierenden Linien — Lippe(-Detmold) 1789, Schaum¬
burg-Lippe 1807 — zur Fürstenwürde gelangt, was ganz von selbst eine noch
schärfere Betonung des Ebenburtserfordernisses zur Folge hatte. In der Tat
finden wir, daß die seit Erlangung des Fürstenstandes von den männlichen
Mitgliedern der beiden regierenden Häuser geschlossenen dreizehn Ehen mit einer
Ausnahme sämtlich mit Prinzessinnen aus souveränen Familien eingegangen
sind. Auch hier bestätigt besonders die eine Ausnahme — die 1893 vollzogne
Ehe des Prinzen Otto zu Schaumburg-Lippe mit Anna von Koppen — die
entwickelte Ansicht. Trotzdem diese unbezweifelt adliche Dame vor der Ehe
zur Gräfin von Hagenburg erhoben wurde, hielt man dies nicht mehr wie
im achtzehnten Jahrhundert für ausreichend, die Ehe ebenbürtig zu machen;
infolgedessen gehören die den gräflichen Namen Hagenbnrg führenden Kinder
des Prinzen Otto dem hochadlichen Hause nicht an, was übrigens unbe¬
stritten ist.
In gewissem Sinne umgekehrt hatten sich zu Anfang des neunzehnten
Jahrhunderts die erbherrlich gräflichen Linien Bicsterfeld und Weißenfeld ent¬
wickelt. Erstens war zu dieser Zeit der verwandtschaftliche (und auch der ört¬
liche) Zusammenhang dieser Linien mit den regierenden Hauptstämmen schon
stark gelockert, was nicht wundernehmen kann; man vergegenwärtige sich nur,
daß der nächste den Linien Biesterfeld und Weißenfeld mit der fürstlichen
Hauptlinie (Detmold) gemeinsame Ahnherr, Graf Simon der Siebente, schon
1587 bis 1627 lebte, während der mit dem Hause Schaumburg-Lippe gemein¬
schaftliche nächste Vorfahr, Graf Simon der Sechste (1555 bis 1613), noch eine
Generation weiter zurückliegt.
Zweitens waren um jene Zeit die gräflichen Zweige zwar ziemlich aus¬
gebreitet, ohne jedoch durch großen Grundbesitz oder besonders bedeutende
Stellungen eine den gewöhnlichen Adel überragende Position zu behaupten.
Die natürliche Folge dieses Zustandes war, daß sie sich diesem immer mehr
näherten, was sich besonders in den seit Anfang des neunzehnten Jahrhunderts
häufigen Eheu der Mitglieder dieser Linien mit Damen des «»titulierten
landsässigen Adels kundgibt. So finden wir im Hause Lippe Gemahlinnen aus
den zum Teil neuadlichen Familien von Unruh (1803), von Lang-Mutenau
(1808 und 1815), von Klengel (1820 und 1885), von Hartitzsch (1831), von
Egidy (1836), von Arnim (1867), von Winterfeld (1876), von Benyovszty (1886).
Damit hatten aber die gräflichen Linien das oben erörterte Ebenburtsprinzip des
Hauses, das, wie wir sahen, in den regierenden Linien noch rein und sogar
verschärft aufrecht erhalten wurde, verlassen und sich dadurch außerhalb des hoch¬
adlichen Familienverbandes gestellt: der gesellschaftlichen Trennung war die recht¬
liche gefolgt. Infolgedessen sind zunächst alle die Ehen für unebenbürtig — mithin
die Ehe mit Modeste von Unruh selbst dann, wenn diese wirklich von Adel
war — und alle daraus stammenden Nachkommen für nicht thronfolgefähig zu
erachten. Es sind dies das gesamte Haus Lippe-Biesterfeld, ferner der schlesische
und der österreichische Zweig des Hauses Lippe-Weißenfeld.
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