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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Zur lippischen Erbfolge

eingenommnen, das ihn besonders in zwei Entscheidungen ans neuerer Zeit
nach zwei Seiten hin klar entwickelt hat. Einerseits hat der höchste Gerichts¬
hof (wie hier als instruktiv, und weil es auf das Zustandekommen des Schieds¬
spruchs jedenfalls mittelbar von Einfluß gewesen sein dürfte, kurz erwähnt sei)
die Ehe des Fürsten Ludwig zu Sayn-Wittgenstein-Sayn mit Amalie Lilienthal,
der Tochter eines Berliner Bankiers, für unebenbürtig, andrerseits die Ehe des
Prinzen Wilhelm zu Löwenstein mit der Freiin Louise von Fabrice für eben¬
bürtig erklärt, beides gegenüber agnatischen Protesten. Das Reichsgericht hat
damit abgelehnt:

g,) die strenge Meinung, wonach hoher Adel zur Ebenburt nötig ist,

b) die laxe Meinung, wonach schon die Zugehörigkeit zum "höhern Bürger-
stmid" -- ein juristisch gänzlich unfaßbarer Begriff -- zur Ebenbnrt ausreicht.

Diese vom Reichsgericht vertretne Ansicht halte ich nach beiden Seiten für
richtig. Aber wohlgemerkt: sie gilt nur für das gemeine Recht, nicht für das
Sonderrecht jedes hochadlichen Hauses; sie gilt nur im Zweifel, nicht unbedingt.
Das heißt: für das einzelne hochadliche Haus können die Ebenburtserfvrdernisse
sowohl durch geschriebnes Recht -- durch Hausgesetz -- als durch das Ge¬
wohnheitsrecht -- durch Hausobservcmz -- strenger gestaltet werden. Das
Vorhandensein einer solchen Observanz im Hause Lippe hat der Schiedsspruch
meines Erachtens zu Unrecht verkannt.

Es bestand nämlich im Hause Lippe die Observanz, zur Ebenburt mindestens
gräflichen Stand der Gemahlinnen zu fordern. Wir können dies einfach da¬
durch nachweisen, daß wir die in den letzten beiden Jahrhunderten von den
männlichen Mitgliedern des Gesamthauses Lippe geschlossenen Ehen näher be¬
trachten. Es kommt dabei nur auf die Ehen der Männer an, weil die Nach¬
kommen der Frauen nach deutschem Recht überhaupt nicht suceedieren, mithin
für Frauen eine Ebenburt im Rechtssinn gar nicht besteht. Die Ehen der weib¬
lichen Mitglieder eines Hauses können also höchstens unterstützend zum Beweis
einer Hausgewohnheit in Frage kommen. Wir berücksichtigen die letzten beiden
Jahrhunderte, weil es zur Feststellung eines gegenwärtigen Gewohnheitsrechts
der Erkenntnis seiner geschichtlichen Entwicklung bedarf. Andrerseits ist es nicht
angängig, dabei auf allzuweit entlegne Zeitabschnitte zurückzugreifen, da das
Gewohnheitsrecht der Veränderung unterworfen ist und deshalb nur aus der
der Gegenwart unmittelbar vorhergehenden Periode begriffen werden kann.

Nun finden wir zunächst, daß von den im achtzehnten Jahrhundert von
männlichen Mitgliedern des Gesamthauses Lippe eingegangnen zwanzig Ehen
sechzehn, also die große Überzahl, mit gebornen Prinzessinnen oder Gräfinnen,
meist sogar solchen ans hochadlichen Häusern geschlossen wurden. Noch beweis¬
kräftiger sind aber die vier Ausnahmen. Von ihnen scheidet völlig aus die
notorisch unebenbürtige -- morganatische -- Ehe des Grafen Ludwig zur Lippe-
Biesterfeld mit Jsabella Kellner (1735), aus der die noch heute in Württem¬
berg blühenden Grafen von Lippe - Mattenflucht stammen, deren Suceessions-
fühigkeit von keiner Seite behauptet worden ist. Die übrigen drei Fülle be¬
treffen die Ehen je eines Mitglieds der Detmolder, der Biesterfelder und der
Schauenburger Linie mit Damen aus den altadlichen Geschlechtern von Troddel


Zur lippischen Erbfolge

eingenommnen, das ihn besonders in zwei Entscheidungen ans neuerer Zeit
nach zwei Seiten hin klar entwickelt hat. Einerseits hat der höchste Gerichts¬
hof (wie hier als instruktiv, und weil es auf das Zustandekommen des Schieds¬
spruchs jedenfalls mittelbar von Einfluß gewesen sein dürfte, kurz erwähnt sei)
die Ehe des Fürsten Ludwig zu Sayn-Wittgenstein-Sayn mit Amalie Lilienthal,
der Tochter eines Berliner Bankiers, für unebenbürtig, andrerseits die Ehe des
Prinzen Wilhelm zu Löwenstein mit der Freiin Louise von Fabrice für eben¬
bürtig erklärt, beides gegenüber agnatischen Protesten. Das Reichsgericht hat
damit abgelehnt:

g,) die strenge Meinung, wonach hoher Adel zur Ebenburt nötig ist,

b) die laxe Meinung, wonach schon die Zugehörigkeit zum „höhern Bürger-
stmid" — ein juristisch gänzlich unfaßbarer Begriff — zur Ebenbnrt ausreicht.

Diese vom Reichsgericht vertretne Ansicht halte ich nach beiden Seiten für
richtig. Aber wohlgemerkt: sie gilt nur für das gemeine Recht, nicht für das
Sonderrecht jedes hochadlichen Hauses; sie gilt nur im Zweifel, nicht unbedingt.
Das heißt: für das einzelne hochadliche Haus können die Ebenburtserfvrdernisse
sowohl durch geschriebnes Recht — durch Hausgesetz — als durch das Ge¬
wohnheitsrecht — durch Hausobservcmz — strenger gestaltet werden. Das
Vorhandensein einer solchen Observanz im Hause Lippe hat der Schiedsspruch
meines Erachtens zu Unrecht verkannt.

Es bestand nämlich im Hause Lippe die Observanz, zur Ebenburt mindestens
gräflichen Stand der Gemahlinnen zu fordern. Wir können dies einfach da¬
durch nachweisen, daß wir die in den letzten beiden Jahrhunderten von den
männlichen Mitgliedern des Gesamthauses Lippe geschlossenen Ehen näher be¬
trachten. Es kommt dabei nur auf die Ehen der Männer an, weil die Nach¬
kommen der Frauen nach deutschem Recht überhaupt nicht suceedieren, mithin
für Frauen eine Ebenburt im Rechtssinn gar nicht besteht. Die Ehen der weib¬
lichen Mitglieder eines Hauses können also höchstens unterstützend zum Beweis
einer Hausgewohnheit in Frage kommen. Wir berücksichtigen die letzten beiden
Jahrhunderte, weil es zur Feststellung eines gegenwärtigen Gewohnheitsrechts
der Erkenntnis seiner geschichtlichen Entwicklung bedarf. Andrerseits ist es nicht
angängig, dabei auf allzuweit entlegne Zeitabschnitte zurückzugreifen, da das
Gewohnheitsrecht der Veränderung unterworfen ist und deshalb nur aus der
der Gegenwart unmittelbar vorhergehenden Periode begriffen werden kann.

Nun finden wir zunächst, daß von den im achtzehnten Jahrhundert von
männlichen Mitgliedern des Gesamthauses Lippe eingegangnen zwanzig Ehen
sechzehn, also die große Überzahl, mit gebornen Prinzessinnen oder Gräfinnen,
meist sogar solchen ans hochadlichen Häusern geschlossen wurden. Noch beweis¬
kräftiger sind aber die vier Ausnahmen. Von ihnen scheidet völlig aus die
notorisch unebenbürtige — morganatische — Ehe des Grafen Ludwig zur Lippe-
Biesterfeld mit Jsabella Kellner (1735), aus der die noch heute in Württem¬
berg blühenden Grafen von Lippe - Mattenflucht stammen, deren Suceessions-
fühigkeit von keiner Seite behauptet worden ist. Die übrigen drei Fülle be¬
treffen die Ehen je eines Mitglieds der Detmolder, der Biesterfelder und der
Schauenburger Linie mit Damen aus den altadlichen Geschlechtern von Troddel


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[0076] Zur lippischen Erbfolge eingenommnen, das ihn besonders in zwei Entscheidungen ans neuerer Zeit nach zwei Seiten hin klar entwickelt hat. Einerseits hat der höchste Gerichts¬ hof (wie hier als instruktiv, und weil es auf das Zustandekommen des Schieds¬ spruchs jedenfalls mittelbar von Einfluß gewesen sein dürfte, kurz erwähnt sei) die Ehe des Fürsten Ludwig zu Sayn-Wittgenstein-Sayn mit Amalie Lilienthal, der Tochter eines Berliner Bankiers, für unebenbürtig, andrerseits die Ehe des Prinzen Wilhelm zu Löwenstein mit der Freiin Louise von Fabrice für eben¬ bürtig erklärt, beides gegenüber agnatischen Protesten. Das Reichsgericht hat damit abgelehnt: g,) die strenge Meinung, wonach hoher Adel zur Ebenburt nötig ist, b) die laxe Meinung, wonach schon die Zugehörigkeit zum „höhern Bürger- stmid" — ein juristisch gänzlich unfaßbarer Begriff — zur Ebenbnrt ausreicht. Diese vom Reichsgericht vertretne Ansicht halte ich nach beiden Seiten für richtig. Aber wohlgemerkt: sie gilt nur für das gemeine Recht, nicht für das Sonderrecht jedes hochadlichen Hauses; sie gilt nur im Zweifel, nicht unbedingt. Das heißt: für das einzelne hochadliche Haus können die Ebenburtserfvrdernisse sowohl durch geschriebnes Recht — durch Hausgesetz — als durch das Ge¬ wohnheitsrecht — durch Hausobservcmz — strenger gestaltet werden. Das Vorhandensein einer solchen Observanz im Hause Lippe hat der Schiedsspruch meines Erachtens zu Unrecht verkannt. Es bestand nämlich im Hause Lippe die Observanz, zur Ebenburt mindestens gräflichen Stand der Gemahlinnen zu fordern. Wir können dies einfach da¬ durch nachweisen, daß wir die in den letzten beiden Jahrhunderten von den männlichen Mitgliedern des Gesamthauses Lippe geschlossenen Ehen näher be¬ trachten. Es kommt dabei nur auf die Ehen der Männer an, weil die Nach¬ kommen der Frauen nach deutschem Recht überhaupt nicht suceedieren, mithin für Frauen eine Ebenburt im Rechtssinn gar nicht besteht. Die Ehen der weib¬ lichen Mitglieder eines Hauses können also höchstens unterstützend zum Beweis einer Hausgewohnheit in Frage kommen. Wir berücksichtigen die letzten beiden Jahrhunderte, weil es zur Feststellung eines gegenwärtigen Gewohnheitsrechts der Erkenntnis seiner geschichtlichen Entwicklung bedarf. Andrerseits ist es nicht angängig, dabei auf allzuweit entlegne Zeitabschnitte zurückzugreifen, da das Gewohnheitsrecht der Veränderung unterworfen ist und deshalb nur aus der der Gegenwart unmittelbar vorhergehenden Periode begriffen werden kann. Nun finden wir zunächst, daß von den im achtzehnten Jahrhundert von männlichen Mitgliedern des Gesamthauses Lippe eingegangnen zwanzig Ehen sechzehn, also die große Überzahl, mit gebornen Prinzessinnen oder Gräfinnen, meist sogar solchen ans hochadlichen Häusern geschlossen wurden. Noch beweis¬ kräftiger sind aber die vier Ausnahmen. Von ihnen scheidet völlig aus die notorisch unebenbürtige — morganatische — Ehe des Grafen Ludwig zur Lippe- Biesterfeld mit Jsabella Kellner (1735), aus der die noch heute in Württem¬ berg blühenden Grafen von Lippe - Mattenflucht stammen, deren Suceessions- fühigkeit von keiner Seite behauptet worden ist. Die übrigen drei Fülle be¬ treffen die Ehen je eines Mitglieds der Detmolder, der Biesterfelder und der Schauenburger Linie mit Damen aus den altadlichen Geschlechtern von Troddel

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/76>, abgerufen am 23.07.2024.