Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.Die Ausbildung der venvaltlingsbeamten in preußen mehr erwartet werden könne. Auch dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß die Diese Erwägungen hätten dazu geführt, es bei dem in Preußen altbe¬ Hiernach wurde also eine Beschäftigung von höchstens neun Monaten bei Eine wesentliche Bestimmung enthielt der Gesetzentwurf noch, die besonders Die Ausbildung der venvaltlingsbeamten in preußen mehr erwartet werden könne. Auch dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß die Diese Erwägungen hätten dazu geführt, es bei dem in Preußen altbe¬ Hiernach wurde also eine Beschäftigung von höchstens neun Monaten bei Eine wesentliche Bestimmung enthielt der Gesetzentwurf noch, die besonders <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0613" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/295832"/> <fw type="header" place="top"> Die Ausbildung der venvaltlingsbeamten in preußen</fw><lb/> <p xml:id="ID_3111" prev="#ID_3110"> mehr erwartet werden könne. Auch dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß die<lb/> wichtigen Aufgaben, die der Verwaltung in steigendem Maße aus der Ent¬<lb/> wicklung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens erwüchsen, Ansprüche an die<lb/> Initiative und die Tätigkeit der Verwaltungsbeamten stellten, für die die mehr<lb/> nach der formalen Seite hinneigende juristische Ausbildung nicht ausreiche,<lb/> vielmehr eine besondre Vorbildung vorausgesetzt werden müsse, die nur auf der<lb/> Grundlage eines eigens gearteten Ausbildungsganges unter besondrer Pflege<lb/> der Staatswissenschaften und des volkswissenschaftlichen Denkens gewonnen werden<lb/> könne.</p><lb/> <p xml:id="ID_3112"> Diese Erwägungen hätten dazu geführt, es bei dem in Preußen altbe¬<lb/> währten Verfahren der besondern administrativen Vorbildung zu lassen, mit<lb/> gemeinschaftlicher Ausbildung der Juristen und der Verwaltungsbeamten auf der<lb/> Universität. Nachdem die Vorschläge für eine bessere Regelung des Nechts-<lb/> studiums und der ersten juristischen Prüfung die Zustimmung des Landtags<lb/> nicht gefunden hätten, bleibe nur übrig, es in dieser Beziehung einstweilen bei<lb/> den Vorschriften des Gesetzes vom 11. März 1379 zu lassen und die Reform<lb/> der Vorbildung der Verwaltungsbeamten zunächst auf die nicht minder wichtige<lb/> Neugestaltung des zwischen beiden Prüfungen zurückzulegenden Vorbereitungs¬<lb/> dienstes zu beschränken. Den Mängeln in der theoretischen Vorbildung werde<lb/> man abhelfen, indem die Referendare namentlich während ihrer Beschäftigung<lb/> bei der Negierung veranlaßt werden würden, ihre wissenschaftlichen Kenntnisse<lb/> zu vertiefen. Das werde um so leichter zu erreichen sein, als zugunsten einer<lb/> ausreichenden Vorbildung im Verwaltungsdienst eine wesentliche Beschränkung<lb/> der zweijährigen Vorbereitung bei den Gerichten unbedenklich erfolgen könne.<lb/> Denn da die prozessualische Ausbildung auch bei den Verwaltungsgerichten zu<lb/> erreichen sei, so genüge es für den Verwaltungsbeamten, bei einem Amts¬<lb/> gerichte die Organisation, den Geschäftsgang und die äußern Formen des<lb/> Dienstes, die Behandlung der Grundbuch-, der Nachlaß- und der Vormund¬<lb/> schaftssachen, sowie das Verfahren bei den Schöffengerichten kennen zu lernen.</p><lb/> <p xml:id="ID_3113"> Hiernach wurde also eine Beschäftigung von höchstens neun Monaten bei<lb/> einem Amtsgerichte vorgeschlagen, der die Ausbildung an einem Landratsamte<lb/> (nicht unter einem Jahre), bei der Regierung, dem Bezirksausschusse und bei<lb/> einer Selbstverwaltungsbehörde (Bürgermeister, Amtsvorsteher, Vorstand einer<lb/> Landwirtschaftskammer oder Handelskammer, Provinzialverwaltung) folgen sollte.<lb/> Außerdem war vorgesehen, den Referendaren auch die Beschäftigung in land¬<lb/> wirtschaftlichen Betrieben, bei Banken und industriellen Unternehmungen auf den<lb/> Vorbereitungsdienst anzurechnen.</p><lb/> <p xml:id="ID_3114" next="#ID_3115"> Eine wesentliche Bestimmung enthielt der Gesetzentwurf noch, die besonders<lb/> hervorgehoben werden muß. Juristen, die in die Verwaltung übernommen<lb/> werden, können jetzt erst nach einer dreijährigen Dienstzeit als befähigt für den<lb/> hohem Verwaltungsdienst erklärt werden. Nach Paragraph 12 des Entwurfs<lb/> sollten die Minister berechtigt sein, Juristen ohne weiteres als befähigt für den<lb/> höhern Verwaltungsdienst zu erklären, und in der Begründung heißt es, daß<lb/> es nach den gemachten Erfahrungen durchaus erwünscht sei, die Verwaltung<lb/> durch tüchtige Beamte mit juristischer Ausbildung in fruchtbringender Weise zu</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0613]
Die Ausbildung der venvaltlingsbeamten in preußen
mehr erwartet werden könne. Auch dürfe nicht außer Betracht bleiben, daß die
wichtigen Aufgaben, die der Verwaltung in steigendem Maße aus der Ent¬
wicklung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens erwüchsen, Ansprüche an die
Initiative und die Tätigkeit der Verwaltungsbeamten stellten, für die die mehr
nach der formalen Seite hinneigende juristische Ausbildung nicht ausreiche,
vielmehr eine besondre Vorbildung vorausgesetzt werden müsse, die nur auf der
Grundlage eines eigens gearteten Ausbildungsganges unter besondrer Pflege
der Staatswissenschaften und des volkswissenschaftlichen Denkens gewonnen werden
könne.
Diese Erwägungen hätten dazu geführt, es bei dem in Preußen altbe¬
währten Verfahren der besondern administrativen Vorbildung zu lassen, mit
gemeinschaftlicher Ausbildung der Juristen und der Verwaltungsbeamten auf der
Universität. Nachdem die Vorschläge für eine bessere Regelung des Nechts-
studiums und der ersten juristischen Prüfung die Zustimmung des Landtags
nicht gefunden hätten, bleibe nur übrig, es in dieser Beziehung einstweilen bei
den Vorschriften des Gesetzes vom 11. März 1379 zu lassen und die Reform
der Vorbildung der Verwaltungsbeamten zunächst auf die nicht minder wichtige
Neugestaltung des zwischen beiden Prüfungen zurückzulegenden Vorbereitungs¬
dienstes zu beschränken. Den Mängeln in der theoretischen Vorbildung werde
man abhelfen, indem die Referendare namentlich während ihrer Beschäftigung
bei der Negierung veranlaßt werden würden, ihre wissenschaftlichen Kenntnisse
zu vertiefen. Das werde um so leichter zu erreichen sein, als zugunsten einer
ausreichenden Vorbildung im Verwaltungsdienst eine wesentliche Beschränkung
der zweijährigen Vorbereitung bei den Gerichten unbedenklich erfolgen könne.
Denn da die prozessualische Ausbildung auch bei den Verwaltungsgerichten zu
erreichen sei, so genüge es für den Verwaltungsbeamten, bei einem Amts¬
gerichte die Organisation, den Geschäftsgang und die äußern Formen des
Dienstes, die Behandlung der Grundbuch-, der Nachlaß- und der Vormund¬
schaftssachen, sowie das Verfahren bei den Schöffengerichten kennen zu lernen.
Hiernach wurde also eine Beschäftigung von höchstens neun Monaten bei
einem Amtsgerichte vorgeschlagen, der die Ausbildung an einem Landratsamte
(nicht unter einem Jahre), bei der Regierung, dem Bezirksausschusse und bei
einer Selbstverwaltungsbehörde (Bürgermeister, Amtsvorsteher, Vorstand einer
Landwirtschaftskammer oder Handelskammer, Provinzialverwaltung) folgen sollte.
Außerdem war vorgesehen, den Referendaren auch die Beschäftigung in land¬
wirtschaftlichen Betrieben, bei Banken und industriellen Unternehmungen auf den
Vorbereitungsdienst anzurechnen.
Eine wesentliche Bestimmung enthielt der Gesetzentwurf noch, die besonders
hervorgehoben werden muß. Juristen, die in die Verwaltung übernommen
werden, können jetzt erst nach einer dreijährigen Dienstzeit als befähigt für den
hohem Verwaltungsdienst erklärt werden. Nach Paragraph 12 des Entwurfs
sollten die Minister berechtigt sein, Juristen ohne weiteres als befähigt für den
höhern Verwaltungsdienst zu erklären, und in der Begründung heißt es, daß
es nach den gemachten Erfahrungen durchaus erwünscht sei, die Verwaltung
durch tüchtige Beamte mit juristischer Ausbildung in fruchtbringender Weise zu
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