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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Ausbildung der verwaltungsbeamten in Preußen

aber einig waren die Negierung und die Wortführer aller Parteien darin, daß
die Ausbildung, die die Berwaltuugsbeamteu auf Grund der jetzt geltenden
Bestimmungen erhalten, nicht genüge, daß diese Beamten den Anforderungen,
die an sie heranträten, vielfach nicht gewachsen seien, und daß deshalb auf
eiuer andern Grundlage für eine bessere Ausbildung gesorgt werden müsse.
Da auch außerhalb des Parlaments, besonders von der Presse, diese Auf¬
fassung vertreten wird, kaun man damit rechnen, daß demnächst noch einmal
der Versuch gemacht werden wird, die Ausbildung der Verwaltungsbeamten so
zu regeln, daß diese befähigt werden, den vielseitigen Ansprüchen des modernen
Lebens zu genügen. Bei der Bedeutung, die die Angelegenheit hat, und bei
dein großen Interesse, das für sie auch außerhalb des Parlaments und außer¬
halb der zuuüchst beteiligten Kreise hervorgetreten ist, kann es wohl gerecht¬
fertigt erscheine", wenn hier versucht wird, Klarheit darüber zu erlangen, worauf
die Mängel der Ausbildung dieser Beamten beruhn, und auf welchen Wegen
und mit welchen Mitteln eine Besserung erreicht werden könnte. Es ist zu
diesem Zwecke zunächst notwendig, auf den letzten preußischen Gesetzentwurf
einzugehn und die Kritik kennen zu lernen, die ihm zuteil geworden ist.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, daß die
Grundlagen der wissenschaftlichen Vorbildung natürlich auf der Universität ge¬
wonnen werden müßten, daß aber bei der ersten Prüfung die für den Verwal¬
tungsbeamten besonders wichtigen Gebiete des öffentlichen Rechts und der
Staatswissenschaften hinter den übrigen Nechtsdisziplinen in unerwünschter
Weise zurücktraten, und daß sich auch eine Erweiterung und Vertiefung der
theoretischen Kenntnisse auf den genannten Gebieten während des Vorbereitungs¬
dienstes bei der jetzt geltenden Gestaltung des Dienstes nicht habe erreichen
lassen. Der Hauptfehler dieser Gestaltung bestehe in der Teilung des Vor¬
bereitungsdienstes in zwei Hälften, wovon die eine mit zwei Jahren auf den
Dienst bei den Gerichtsbehörden, die andre mit derselben Dauer auf den Dienst
bei den Verwaltungsbehörden falle. Damit habe weder bei der Justiz noch bei
der Verwaltung eine gründliche Ausbildung erreicht werden können, bei der
Justiz nicht, weil die Ausbildung nicht abgeschlossen sei, bei der Verwaltung
nicht, weil die dafür verbleibende Zeit zu kurz bemessen sei. Es sei erwogen
worden, ob es sich nicht empfehle, zu der vor 1878 zehn Jahre lang befolgten
Praxis zurückzukehren und das Personal der Verwaltung ausschließlich aus den
Gerichtsassessoren zu ergänzen; das würde den Vorzug bieten, daß die zu
übernehmenden Beamten eine abgeschlossene Vorbildung auf einem Gebiete mit¬
brächten, das zwar beschränkt, aber doch besonders geeignet sei, das logische
Denken zu schürfen und daran zu gewöhnen, praktische Lebensverhältnisse unter
rechtliche Begriffe zu subsumieren, was auch für den Verwaltungsbeamten von
großer Wichtigkeit sei. Auch würde die Übernahme zu einer Zeit erfolgen, wo
über die Befähigung sichrer ein Urteil gewonnen werden könne, als das bei
der Annahme unausgebildeter Referendare möglich sei. Gegen eine solche
Regelung falle aber entscheidend ins Gewicht, daß nicht nur die Rechtswissen¬
schaft, sondern auch das Gebiet der Verwaltung eine solche Ausdehnung er¬
halten habe, daß von einem Beamten die Beherrschung beider Gebiete nicht


Die Ausbildung der verwaltungsbeamten in Preußen

aber einig waren die Negierung und die Wortführer aller Parteien darin, daß
die Ausbildung, die die Berwaltuugsbeamteu auf Grund der jetzt geltenden
Bestimmungen erhalten, nicht genüge, daß diese Beamten den Anforderungen,
die an sie heranträten, vielfach nicht gewachsen seien, und daß deshalb auf
eiuer andern Grundlage für eine bessere Ausbildung gesorgt werden müsse.
Da auch außerhalb des Parlaments, besonders von der Presse, diese Auf¬
fassung vertreten wird, kaun man damit rechnen, daß demnächst noch einmal
der Versuch gemacht werden wird, die Ausbildung der Verwaltungsbeamten so
zu regeln, daß diese befähigt werden, den vielseitigen Ansprüchen des modernen
Lebens zu genügen. Bei der Bedeutung, die die Angelegenheit hat, und bei
dein großen Interesse, das für sie auch außerhalb des Parlaments und außer¬
halb der zuuüchst beteiligten Kreise hervorgetreten ist, kann es wohl gerecht¬
fertigt erscheine», wenn hier versucht wird, Klarheit darüber zu erlangen, worauf
die Mängel der Ausbildung dieser Beamten beruhn, und auf welchen Wegen
und mit welchen Mitteln eine Besserung erreicht werden könnte. Es ist zu
diesem Zwecke zunächst notwendig, auf den letzten preußischen Gesetzentwurf
einzugehn und die Kritik kennen zu lernen, die ihm zuteil geworden ist.

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, daß die
Grundlagen der wissenschaftlichen Vorbildung natürlich auf der Universität ge¬
wonnen werden müßten, daß aber bei der ersten Prüfung die für den Verwal¬
tungsbeamten besonders wichtigen Gebiete des öffentlichen Rechts und der
Staatswissenschaften hinter den übrigen Nechtsdisziplinen in unerwünschter
Weise zurücktraten, und daß sich auch eine Erweiterung und Vertiefung der
theoretischen Kenntnisse auf den genannten Gebieten während des Vorbereitungs¬
dienstes bei der jetzt geltenden Gestaltung des Dienstes nicht habe erreichen
lassen. Der Hauptfehler dieser Gestaltung bestehe in der Teilung des Vor¬
bereitungsdienstes in zwei Hälften, wovon die eine mit zwei Jahren auf den
Dienst bei den Gerichtsbehörden, die andre mit derselben Dauer auf den Dienst
bei den Verwaltungsbehörden falle. Damit habe weder bei der Justiz noch bei
der Verwaltung eine gründliche Ausbildung erreicht werden können, bei der
Justiz nicht, weil die Ausbildung nicht abgeschlossen sei, bei der Verwaltung
nicht, weil die dafür verbleibende Zeit zu kurz bemessen sei. Es sei erwogen
worden, ob es sich nicht empfehle, zu der vor 1878 zehn Jahre lang befolgten
Praxis zurückzukehren und das Personal der Verwaltung ausschließlich aus den
Gerichtsassessoren zu ergänzen; das würde den Vorzug bieten, daß die zu
übernehmenden Beamten eine abgeschlossene Vorbildung auf einem Gebiete mit¬
brächten, das zwar beschränkt, aber doch besonders geeignet sei, das logische
Denken zu schürfen und daran zu gewöhnen, praktische Lebensverhältnisse unter
rechtliche Begriffe zu subsumieren, was auch für den Verwaltungsbeamten von
großer Wichtigkeit sei. Auch würde die Übernahme zu einer Zeit erfolgen, wo
über die Befähigung sichrer ein Urteil gewonnen werden könne, als das bei
der Annahme unausgebildeter Referendare möglich sei. Gegen eine solche
Regelung falle aber entscheidend ins Gewicht, daß nicht nur die Rechtswissen¬
schaft, sondern auch das Gebiet der Verwaltung eine solche Ausdehnung er¬
halten habe, daß von einem Beamten die Beherrschung beider Gebiete nicht


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[0612] Die Ausbildung der verwaltungsbeamten in Preußen aber einig waren die Negierung und die Wortführer aller Parteien darin, daß die Ausbildung, die die Berwaltuugsbeamteu auf Grund der jetzt geltenden Bestimmungen erhalten, nicht genüge, daß diese Beamten den Anforderungen, die an sie heranträten, vielfach nicht gewachsen seien, und daß deshalb auf eiuer andern Grundlage für eine bessere Ausbildung gesorgt werden müsse. Da auch außerhalb des Parlaments, besonders von der Presse, diese Auf¬ fassung vertreten wird, kaun man damit rechnen, daß demnächst noch einmal der Versuch gemacht werden wird, die Ausbildung der Verwaltungsbeamten so zu regeln, daß diese befähigt werden, den vielseitigen Ansprüchen des modernen Lebens zu genügen. Bei der Bedeutung, die die Angelegenheit hat, und bei dein großen Interesse, das für sie auch außerhalb des Parlaments und außer¬ halb der zuuüchst beteiligten Kreise hervorgetreten ist, kann es wohl gerecht¬ fertigt erscheine», wenn hier versucht wird, Klarheit darüber zu erlangen, worauf die Mängel der Ausbildung dieser Beamten beruhn, und auf welchen Wegen und mit welchen Mitteln eine Besserung erreicht werden könnte. Es ist zu diesem Zwecke zunächst notwendig, auf den letzten preußischen Gesetzentwurf einzugehn und die Kritik kennen zu lernen, die ihm zuteil geworden ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, daß die Grundlagen der wissenschaftlichen Vorbildung natürlich auf der Universität ge¬ wonnen werden müßten, daß aber bei der ersten Prüfung die für den Verwal¬ tungsbeamten besonders wichtigen Gebiete des öffentlichen Rechts und der Staatswissenschaften hinter den übrigen Nechtsdisziplinen in unerwünschter Weise zurücktraten, und daß sich auch eine Erweiterung und Vertiefung der theoretischen Kenntnisse auf den genannten Gebieten während des Vorbereitungs¬ dienstes bei der jetzt geltenden Gestaltung des Dienstes nicht habe erreichen lassen. Der Hauptfehler dieser Gestaltung bestehe in der Teilung des Vor¬ bereitungsdienstes in zwei Hälften, wovon die eine mit zwei Jahren auf den Dienst bei den Gerichtsbehörden, die andre mit derselben Dauer auf den Dienst bei den Verwaltungsbehörden falle. Damit habe weder bei der Justiz noch bei der Verwaltung eine gründliche Ausbildung erreicht werden können, bei der Justiz nicht, weil die Ausbildung nicht abgeschlossen sei, bei der Verwaltung nicht, weil die dafür verbleibende Zeit zu kurz bemessen sei. Es sei erwogen worden, ob es sich nicht empfehle, zu der vor 1878 zehn Jahre lang befolgten Praxis zurückzukehren und das Personal der Verwaltung ausschließlich aus den Gerichtsassessoren zu ergänzen; das würde den Vorzug bieten, daß die zu übernehmenden Beamten eine abgeschlossene Vorbildung auf einem Gebiete mit¬ brächten, das zwar beschränkt, aber doch besonders geeignet sei, das logische Denken zu schürfen und daran zu gewöhnen, praktische Lebensverhältnisse unter rechtliche Begriffe zu subsumieren, was auch für den Verwaltungsbeamten von großer Wichtigkeit sei. Auch würde die Übernahme zu einer Zeit erfolgen, wo über die Befähigung sichrer ein Urteil gewonnen werden könne, als das bei der Annahme unausgebildeter Referendare möglich sei. Gegen eine solche Regelung falle aber entscheidend ins Gewicht, daß nicht nur die Rechtswissen¬ schaft, sondern auch das Gebiet der Verwaltung eine solche Ausdehnung er¬ halten habe, daß von einem Beamten die Beherrschung beider Gebiete nicht

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/612>, abgerufen am 29.06.2024.