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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

gänzlichen Versiegen, Cnobloch erzählt in seiner chorographischen Beschreibung
der Insul Heyliglcmd (Hamburg 1643), wie die Heringsfänger in alten Zeiten,
bevor sie zum Fange fuhren, "mit einem gewissen Oruoikix in aller äsvotwu
auf Heiligland herum gezogen wären und wie, wann solches geschehen, die
Heringe in unzähliger Menge oben auf dem Wasser sich sehen lassen." bis die
Grausamkeit und der Übermut eines Hcringsfängers die Fische für immer ver¬
scheucht habe. Um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts füllten Hummer,
Kabeljau, Schellfisch, Butt und Makrele die Netze der Helgoländer. Der
Prediger bekam außer einem mäßigen Gehalte von jeder Schaluppe eine jähr¬
liche Abgabe und hatte teil an jeder Heuer, die ein Lotse bedungen hatte.
Man darf also annehmen, daß er auch Anteil an dem Drittel des Strand¬
guts hatte, das auf Helgoland zur Verteilung kam. So war auch hier, wie
auf den ostfriesischen Inseln, das Haus des Predigers zum Teil aus Strand¬
gut gebaut, und so rüttelte auch hier der Prediger, der das Strandrecht be¬
kämpfte, an den Stützen des eignen Daches. Und heischte wirklich das Gebet
um Strandgut Eingang ins Gotteshaus, so dürfte es dem Geistlichen schwer
geworden sein, ihm die Pforte zu verschließen.

Wo vollends die Existenz eines Gotteshauses in dem Maße auf das
Strandgut gegründet war, daß ein Versiegen dieser Einnahmequelle den Ver¬
fall der Kirche verursachte, da konnte, wenn es auch den Hütern dieser Gottes¬
häuser gelang, das Gebet um Strandgut zu bannen, die Sage, daß in diesen
Kirchen um Strandgut gebetet worden sei, nicht gebannt werden. Die fast
erschreckende Tatsache, daß Kirchen mit Strandgut fundiert waren, wirkt weniger
befremdend, wenn man bedenkt, daß zwischen Kirchen und Schiffen ein seltsames
Geben und Nehmen stattfand. Die Strandkirchen waren wichtige Landmarken, sie
führten und warnten die Schiffe und gaben ihnen damit viel, auch wenn sich die
Schiffer nur lec- und luvwärts, nicht aufwärts weisen ließen. Der Kirche
Se. Clementis zu Bühnen in Nordcrdithmarschen stand nach einem Privileg
aus dem Jahre 1551 der Zehnte von den Strandgütern zu, die zu Bühnen
geborgen wurden. Von 1551 bis 1765 wurde der Kirche dieses Sonderrecht,
"von denen daselbst gestrandeten Gühtern den Zehenden vorauszunehmen und
selbigen zu Unterhaltung und rexarirung derselben zu swxloiren, wenn selbige
Kirche ohnedem nur schlechte Eintunffte hat," siebenmal bestätigt. Und noch
im Jahre 1774 gab die Kirche dadurch, daß sie bei einer Strandung ihren
Zehnten Teil vorwegnahm, der dänischen Nentekmnmer, die das Strandrecht
mit eigennütziger Sorgfalt überwachte, Anlaß, das Büsumer Vorrecht auf seine
Giltigkeit zu prüfen. Wenn mau nun auch bedenkt, daß die Büsumer Kirche,
abgesehen von ihrem Dienst als Landmarke, besonders dadurch sich ein Recht
auf einen Teil des Strandguts erwarb, daß nach einer Bestimmung des
Privilegs zwei glaubwürdige Männer von den Baumeistern und Präditanten
mit den Bergern unverderbliche Kaufmannsgüter "Ein gantz Jahr vnde Dcig"
für die unbekannten Eigentümer aufbewahren mußten, so war doch auch dieser
Anteil, den eine Kirche an dem nicht immer ohne Schuld erkauften Gewinne
aus fremdem Leide hatte, geeignet, die Annahme, daß in dieser und in andern
Strandkirchen um Strnudgut gebetet werde, zu stützen.


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

gänzlichen Versiegen, Cnobloch erzählt in seiner chorographischen Beschreibung
der Insul Heyliglcmd (Hamburg 1643), wie die Heringsfänger in alten Zeiten,
bevor sie zum Fange fuhren, „mit einem gewissen Oruoikix in aller äsvotwu
auf Heiligland herum gezogen wären und wie, wann solches geschehen, die
Heringe in unzähliger Menge oben auf dem Wasser sich sehen lassen." bis die
Grausamkeit und der Übermut eines Hcringsfängers die Fische für immer ver¬
scheucht habe. Um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts füllten Hummer,
Kabeljau, Schellfisch, Butt und Makrele die Netze der Helgoländer. Der
Prediger bekam außer einem mäßigen Gehalte von jeder Schaluppe eine jähr¬
liche Abgabe und hatte teil an jeder Heuer, die ein Lotse bedungen hatte.
Man darf also annehmen, daß er auch Anteil an dem Drittel des Strand¬
guts hatte, das auf Helgoland zur Verteilung kam. So war auch hier, wie
auf den ostfriesischen Inseln, das Haus des Predigers zum Teil aus Strand¬
gut gebaut, und so rüttelte auch hier der Prediger, der das Strandrecht be¬
kämpfte, an den Stützen des eignen Daches. Und heischte wirklich das Gebet
um Strandgut Eingang ins Gotteshaus, so dürfte es dem Geistlichen schwer
geworden sein, ihm die Pforte zu verschließen.

Wo vollends die Existenz eines Gotteshauses in dem Maße auf das
Strandgut gegründet war, daß ein Versiegen dieser Einnahmequelle den Ver¬
fall der Kirche verursachte, da konnte, wenn es auch den Hütern dieser Gottes¬
häuser gelang, das Gebet um Strandgut zu bannen, die Sage, daß in diesen
Kirchen um Strandgut gebetet worden sei, nicht gebannt werden. Die fast
erschreckende Tatsache, daß Kirchen mit Strandgut fundiert waren, wirkt weniger
befremdend, wenn man bedenkt, daß zwischen Kirchen und Schiffen ein seltsames
Geben und Nehmen stattfand. Die Strandkirchen waren wichtige Landmarken, sie
führten und warnten die Schiffe und gaben ihnen damit viel, auch wenn sich die
Schiffer nur lec- und luvwärts, nicht aufwärts weisen ließen. Der Kirche
Se. Clementis zu Bühnen in Nordcrdithmarschen stand nach einem Privileg
aus dem Jahre 1551 der Zehnte von den Strandgütern zu, die zu Bühnen
geborgen wurden. Von 1551 bis 1765 wurde der Kirche dieses Sonderrecht,
„von denen daselbst gestrandeten Gühtern den Zehenden vorauszunehmen und
selbigen zu Unterhaltung und rexarirung derselben zu swxloiren, wenn selbige
Kirche ohnedem nur schlechte Eintunffte hat," siebenmal bestätigt. Und noch
im Jahre 1774 gab die Kirche dadurch, daß sie bei einer Strandung ihren
Zehnten Teil vorwegnahm, der dänischen Nentekmnmer, die das Strandrecht
mit eigennütziger Sorgfalt überwachte, Anlaß, das Büsumer Vorrecht auf seine
Giltigkeit zu prüfen. Wenn mau nun auch bedenkt, daß die Büsumer Kirche,
abgesehen von ihrem Dienst als Landmarke, besonders dadurch sich ein Recht
auf einen Teil des Strandguts erwarb, daß nach einer Bestimmung des
Privilegs zwei glaubwürdige Männer von den Baumeistern und Präditanten
mit den Bergern unverderbliche Kaufmannsgüter „Ein gantz Jahr vnde Dcig"
für die unbekannten Eigentümer aufbewahren mußten, so war doch auch dieser
Anteil, den eine Kirche an dem nicht immer ohne Schuld erkauften Gewinne
aus fremdem Leide hatte, geeignet, die Annahme, daß in dieser und in andern
Strandkirchen um Strnudgut gebetet werde, zu stützen.


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[0493] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste gänzlichen Versiegen, Cnobloch erzählt in seiner chorographischen Beschreibung der Insul Heyliglcmd (Hamburg 1643), wie die Heringsfänger in alten Zeiten, bevor sie zum Fange fuhren, „mit einem gewissen Oruoikix in aller äsvotwu auf Heiligland herum gezogen wären und wie, wann solches geschehen, die Heringe in unzähliger Menge oben auf dem Wasser sich sehen lassen." bis die Grausamkeit und der Übermut eines Hcringsfängers die Fische für immer ver¬ scheucht habe. Um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts füllten Hummer, Kabeljau, Schellfisch, Butt und Makrele die Netze der Helgoländer. Der Prediger bekam außer einem mäßigen Gehalte von jeder Schaluppe eine jähr¬ liche Abgabe und hatte teil an jeder Heuer, die ein Lotse bedungen hatte. Man darf also annehmen, daß er auch Anteil an dem Drittel des Strand¬ guts hatte, das auf Helgoland zur Verteilung kam. So war auch hier, wie auf den ostfriesischen Inseln, das Haus des Predigers zum Teil aus Strand¬ gut gebaut, und so rüttelte auch hier der Prediger, der das Strandrecht be¬ kämpfte, an den Stützen des eignen Daches. Und heischte wirklich das Gebet um Strandgut Eingang ins Gotteshaus, so dürfte es dem Geistlichen schwer geworden sein, ihm die Pforte zu verschließen. Wo vollends die Existenz eines Gotteshauses in dem Maße auf das Strandgut gegründet war, daß ein Versiegen dieser Einnahmequelle den Ver¬ fall der Kirche verursachte, da konnte, wenn es auch den Hütern dieser Gottes¬ häuser gelang, das Gebet um Strandgut zu bannen, die Sage, daß in diesen Kirchen um Strandgut gebetet worden sei, nicht gebannt werden. Die fast erschreckende Tatsache, daß Kirchen mit Strandgut fundiert waren, wirkt weniger befremdend, wenn man bedenkt, daß zwischen Kirchen und Schiffen ein seltsames Geben und Nehmen stattfand. Die Strandkirchen waren wichtige Landmarken, sie führten und warnten die Schiffe und gaben ihnen damit viel, auch wenn sich die Schiffer nur lec- und luvwärts, nicht aufwärts weisen ließen. Der Kirche Se. Clementis zu Bühnen in Nordcrdithmarschen stand nach einem Privileg aus dem Jahre 1551 der Zehnte von den Strandgütern zu, die zu Bühnen geborgen wurden. Von 1551 bis 1765 wurde der Kirche dieses Sonderrecht, „von denen daselbst gestrandeten Gühtern den Zehenden vorauszunehmen und selbigen zu Unterhaltung und rexarirung derselben zu swxloiren, wenn selbige Kirche ohnedem nur schlechte Eintunffte hat," siebenmal bestätigt. Und noch im Jahre 1774 gab die Kirche dadurch, daß sie bei einer Strandung ihren Zehnten Teil vorwegnahm, der dänischen Nentekmnmer, die das Strandrecht mit eigennütziger Sorgfalt überwachte, Anlaß, das Büsumer Vorrecht auf seine Giltigkeit zu prüfen. Wenn mau nun auch bedenkt, daß die Büsumer Kirche, abgesehen von ihrem Dienst als Landmarke, besonders dadurch sich ein Recht auf einen Teil des Strandguts erwarb, daß nach einer Bestimmung des Privilegs zwei glaubwürdige Männer von den Baumeistern und Präditanten mit den Bergern unverderbliche Kaufmannsgüter „Ein gantz Jahr vnde Dcig" für die unbekannten Eigentümer aufbewahren mußten, so war doch auch dieser Anteil, den eine Kirche an dem nicht immer ohne Schuld erkauften Gewinne aus fremdem Leide hatte, geeignet, die Annahme, daß in dieser und in andern Strandkirchen um Strnudgut gebetet werde, zu stützen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/493>, abgerufen am 23.07.2024.