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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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vom Strafmaß

Ein andrer ärgert sich über das alberne, fatzkenhafte Benehmen des Angeklagten
und will ihn deshalb besonders hoch nehmen, während sein Kollege in allen
Missetätern nur erblich Belastete sieht und darum zur Milde neigt, und ein
dritter sich nach dem Votum seines Vormannes richtet, weil er selbst während
der Verhandlung andre Arbeiten erledigt oder ge--ruht hat. Manchmal spielen
sogar ganz lokale Umstände eine ausschlaggebende Rolle. Es häufen sich in
einer Gegend die Brände oder die Messerstechereien, dann müssen "Exempel
statuiert" werden, und es werden schärfere Strafen verhängt. Ja, ich habe
sogar schon geltend machen hören, daß die Verhängung einer sechsmonatigen
Gefängnisstrafe reglementmäßig die Überführung des Delinquenten in eine
unter dem preußischen Ministerium des Innern stehende Anstalt, wo die Kost
besser sei, zur Folge haben würde, und daß sich der betreffende Richter darum
für eine dreimonatige, in dem unter der Justizverwaltung stehenden Land¬
gerichtsgefängnis abzusitzende Strafe entschied, weil die dortige Verpflegung
allen Insassen die "erzieherische Wirkung" einer andnuerndeu Hungerkur an-
gedeihen ließ. Noch bedenklicher ist es, wenn die Richter durch ihre Ent¬
scheidung über das Strafmaß einen für unrichtig gehaltnen Spruch der Ge-
schwornenbcmk korrigieren wollen, was auch bisweilen vorkommt.

Natürlich darf man fast alle diese Strafabmessungsgründe, die "unter
uns" im Beratungszimmer laut und bisweilen ausschlaggebend geworden sind,
nicht recht eingestehn. Nachdem aber für ein bestimmtes Strafmaß die Mehr¬
heit erreicht worden ist, was nach den Vorschriften des Gerichtsverfnssungs-
gesetzes dadurch geschieht, daß die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen
den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugezählt werden, bis sich die
nötige Zweidrittelmehrheit ergibt, erwächst dem Vorsitzenden die Takt und
Geschicklichkeit fordernde Aufgabe, die gefüllte Entscheidung im Sinne der
Mehrheit öffentlich zu begründen. Auch bei dieser Gelegenheit werden noch
häufig Gründe für das Strafmaß ins Feld geführt, von denen es zum min¬
desten zweifelhaft ist, ob sie wirklich auf die Bildung des Strafmaßes von
Einfluß sein dürfen. Nicht bloß die Vorstrafen, sondern Lebensumstände, die
mit der Straftat gar nichts zu tun haben, müssen dabei herhalten, wobei es
vorkommt, daß dieselben Tatsachen von verschiednen Gerichten in ganz ent¬
gegengesetzter Weise gewürdigt werden. Das Verhalten des Angeklagten nach
der Tat, seine mehr oder minder energische Verteidigung vor Gericht, sein
Leugnen oder sein Geständnis, der "Eindruck," den er aus den Richter ge¬
macht hat -- das alles wird, je nachdem, als Veranlassung zu einer Ver¬
minderung oder Erhöhung der Strafe ins Feld geführt.

So ist das tatsächlich erkannte Strafmaß in der Regel das Ergebnis
eines Ausgleichs verschiedner oft ganz entgegengesetzter Anschauungen und
Rücksichten, ein Angstprodukt, gezeugt vou dem unklaren Rachegedanken der
dnrch den Missetäter gekränkten "Gesellschaft," geboren unter vielem Gegacker
von dem mehrköpfigen Ungetüm einer menschlichen, ach oft nur allzu mensch¬
lichen Richterbank, und wie es einer Mißgeburt geziemt, heuchlerisch umhüllt
voll deu Windeln und Schleiern des öffentlichen Wohls und einer Gottes
Stelle vertretenden Gerechtigkeit.


vom Strafmaß

Ein andrer ärgert sich über das alberne, fatzkenhafte Benehmen des Angeklagten
und will ihn deshalb besonders hoch nehmen, während sein Kollege in allen
Missetätern nur erblich Belastete sieht und darum zur Milde neigt, und ein
dritter sich nach dem Votum seines Vormannes richtet, weil er selbst während
der Verhandlung andre Arbeiten erledigt oder ge—ruht hat. Manchmal spielen
sogar ganz lokale Umstände eine ausschlaggebende Rolle. Es häufen sich in
einer Gegend die Brände oder die Messerstechereien, dann müssen „Exempel
statuiert" werden, und es werden schärfere Strafen verhängt. Ja, ich habe
sogar schon geltend machen hören, daß die Verhängung einer sechsmonatigen
Gefängnisstrafe reglementmäßig die Überführung des Delinquenten in eine
unter dem preußischen Ministerium des Innern stehende Anstalt, wo die Kost
besser sei, zur Folge haben würde, und daß sich der betreffende Richter darum
für eine dreimonatige, in dem unter der Justizverwaltung stehenden Land¬
gerichtsgefängnis abzusitzende Strafe entschied, weil die dortige Verpflegung
allen Insassen die „erzieherische Wirkung" einer andnuerndeu Hungerkur an-
gedeihen ließ. Noch bedenklicher ist es, wenn die Richter durch ihre Ent¬
scheidung über das Strafmaß einen für unrichtig gehaltnen Spruch der Ge-
schwornenbcmk korrigieren wollen, was auch bisweilen vorkommt.

Natürlich darf man fast alle diese Strafabmessungsgründe, die „unter
uns" im Beratungszimmer laut und bisweilen ausschlaggebend geworden sind,
nicht recht eingestehn. Nachdem aber für ein bestimmtes Strafmaß die Mehr¬
heit erreicht worden ist, was nach den Vorschriften des Gerichtsverfnssungs-
gesetzes dadurch geschieht, daß die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen
den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugezählt werden, bis sich die
nötige Zweidrittelmehrheit ergibt, erwächst dem Vorsitzenden die Takt und
Geschicklichkeit fordernde Aufgabe, die gefüllte Entscheidung im Sinne der
Mehrheit öffentlich zu begründen. Auch bei dieser Gelegenheit werden noch
häufig Gründe für das Strafmaß ins Feld geführt, von denen es zum min¬
desten zweifelhaft ist, ob sie wirklich auf die Bildung des Strafmaßes von
Einfluß sein dürfen. Nicht bloß die Vorstrafen, sondern Lebensumstände, die
mit der Straftat gar nichts zu tun haben, müssen dabei herhalten, wobei es
vorkommt, daß dieselben Tatsachen von verschiednen Gerichten in ganz ent¬
gegengesetzter Weise gewürdigt werden. Das Verhalten des Angeklagten nach
der Tat, seine mehr oder minder energische Verteidigung vor Gericht, sein
Leugnen oder sein Geständnis, der „Eindruck," den er aus den Richter ge¬
macht hat — das alles wird, je nachdem, als Veranlassung zu einer Ver¬
minderung oder Erhöhung der Strafe ins Feld geführt.

So ist das tatsächlich erkannte Strafmaß in der Regel das Ergebnis
eines Ausgleichs verschiedner oft ganz entgegengesetzter Anschauungen und
Rücksichten, ein Angstprodukt, gezeugt vou dem unklaren Rachegedanken der
dnrch den Missetäter gekränkten „Gesellschaft," geboren unter vielem Gegacker
von dem mehrköpfigen Ungetüm einer menschlichen, ach oft nur allzu mensch¬
lichen Richterbank, und wie es einer Mißgeburt geziemt, heuchlerisch umhüllt
voll deu Windeln und Schleiern des öffentlichen Wohls und einer Gottes
Stelle vertretenden Gerechtigkeit.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/22>, abgerufen am 01.07.2024.