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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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vom Strafmaß

Der Gerichtshof zieht sich dann zur Beratung zurück, und was in diesen
Beratungen manchmal zutage gefördert wird, grenzt bisweilen ans Märchen¬
hafte. Es ist wahrlich gut, daß sie mit dem Schleier des strengsten Amts¬
geheimnisses umgeben sind. Aber man verstehe mich auch nicht falsch! In
dieser Zeit lebhafter, nicht selten wohlbegründeter, aber oft auch jeder Sach¬
kenntnis entbehrender und darum ungerechter Angriffe auf unsre Rechtspflege
ist es leider nicht überflüssig, hervorzuheben, daß jeder, der einem deutschen
Richter bei irgend einer Entscheidung bewußt eigennützige oder parteiische
Beweggründe unterlegte, einem schweren und bedauerlichen Irrtum unterläge.
Kein Zweifel, daß sowohl Strebertum wie Faulheit, sowohl die Sucht aufzu¬
fallen als die Sucht schnell fertig zu werden, also die verschiedensten Er¬
scheinungsformen des Egoismus an sehr vielen Akten der Rechtspflege ihr
menschlich Teil haben; aber daß sie bei einer einzigen der Millionen richter¬
licher Entscheidungen, die alljährlich gefüllt werden, als ausschlaggebend in
das Bewußtsein des einzelnen Richters träten, wage ich ganz entschieden zu
bestreiten. Vieltausendmal wird das Recht gebeugt; unter tausendmal wohl
ueunhundertmal unbewußt aus Unwissenheit, Unklarheit, Versehen, Nachlässig¬
keit, Flüchtigkeit, Denkfaulheit, und hundertmal bewußt, einem Prinzip, einer
Idee, einem "höhern Zweck" zuliebe, aber nicht ein einzigesmal aus bewußtem
Egoismus, aus klar erkannter, beabsichtigter Parteilichkeit. Das gilt selbst¬
verständlich auch von den Entscheidungen über das Strafmaß. Und dennoch
ist es ein Glück, daß die Beratungen darüber jedem, außer den mitwirkenden
Richtern und den zu Ausbildungszwecken dem Gerichte zugewiesenen angehenden
Juristen, verschlossen und mit dem Schleier des Amtsgeheimnisses verdeckt
bleiben, denn hier werden bisweilen die verschiedensten und seltsamsten Er¬
wägungen laut, die für eine bestimmte Strafart oder ein bestimmtes Straf¬
maß den Ausschlag geben sollen. Der eine will den jungen Angeklagten nicht
ins Zuchthaus schicken, weil er dadurch dem Heeresdienst entzogen würde, "und
das will der Kerl ja bloß!" Ein andrer will eine möglichst lange Strafe
verhängen, weil der Schuldige ja doch sofort nach seiner Entlassung wieder
rückfällig werden wird, und die Mitmenschen deshalb möglichst lange vor
seinen Angriffen anf ihr Allerheiligstes, nämlich ihr Portemonnaie, geschützt
werden müssen. Ein dritter würde nur ein paar Monate Gefängnis geben
wollen, aber er möchte doch nicht gar so weit hinter dem Strafmaß des
Staatsnnwalts zurückbleiben, der zwei Jahre beantragt hat, und er stimmt
daher für ein und ein viertel Jahr. Jener ist überzeugt, daß es dem Ange¬
klagten nur darum zu tun war, für die kalte Winterzeit ein Obdach zu er¬
halten, und er stimmt deshalb bloß für zwei Monate Gefängnis, "damit der
Schuft Mitte Januar wieder herauskommt, wenn es gerade am schärfsten
friert"; oder er stimmt für elf Monate, damit der Kerl auch die schöne
Jahreszeit noch hinter den eisernen Stäben verleben kann. Dieser ist der
Überzeugung, daß der Angeklagte außer den beiden eingestandnen Diebstählen
noch die drei rudern begangen hat, wegen deren er zwar angeklagt ist und nur
aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden muß, und er greift deshalb
das Strafmaß für die beiden eingestandnen Diebstähle ungewöhnlich hoch.


vom Strafmaß

Der Gerichtshof zieht sich dann zur Beratung zurück, und was in diesen
Beratungen manchmal zutage gefördert wird, grenzt bisweilen ans Märchen¬
hafte. Es ist wahrlich gut, daß sie mit dem Schleier des strengsten Amts¬
geheimnisses umgeben sind. Aber man verstehe mich auch nicht falsch! In
dieser Zeit lebhafter, nicht selten wohlbegründeter, aber oft auch jeder Sach¬
kenntnis entbehrender und darum ungerechter Angriffe auf unsre Rechtspflege
ist es leider nicht überflüssig, hervorzuheben, daß jeder, der einem deutschen
Richter bei irgend einer Entscheidung bewußt eigennützige oder parteiische
Beweggründe unterlegte, einem schweren und bedauerlichen Irrtum unterläge.
Kein Zweifel, daß sowohl Strebertum wie Faulheit, sowohl die Sucht aufzu¬
fallen als die Sucht schnell fertig zu werden, also die verschiedensten Er¬
scheinungsformen des Egoismus an sehr vielen Akten der Rechtspflege ihr
menschlich Teil haben; aber daß sie bei einer einzigen der Millionen richter¬
licher Entscheidungen, die alljährlich gefüllt werden, als ausschlaggebend in
das Bewußtsein des einzelnen Richters träten, wage ich ganz entschieden zu
bestreiten. Vieltausendmal wird das Recht gebeugt; unter tausendmal wohl
ueunhundertmal unbewußt aus Unwissenheit, Unklarheit, Versehen, Nachlässig¬
keit, Flüchtigkeit, Denkfaulheit, und hundertmal bewußt, einem Prinzip, einer
Idee, einem „höhern Zweck" zuliebe, aber nicht ein einzigesmal aus bewußtem
Egoismus, aus klar erkannter, beabsichtigter Parteilichkeit. Das gilt selbst¬
verständlich auch von den Entscheidungen über das Strafmaß. Und dennoch
ist es ein Glück, daß die Beratungen darüber jedem, außer den mitwirkenden
Richtern und den zu Ausbildungszwecken dem Gerichte zugewiesenen angehenden
Juristen, verschlossen und mit dem Schleier des Amtsgeheimnisses verdeckt
bleiben, denn hier werden bisweilen die verschiedensten und seltsamsten Er¬
wägungen laut, die für eine bestimmte Strafart oder ein bestimmtes Straf¬
maß den Ausschlag geben sollen. Der eine will den jungen Angeklagten nicht
ins Zuchthaus schicken, weil er dadurch dem Heeresdienst entzogen würde, „und
das will der Kerl ja bloß!" Ein andrer will eine möglichst lange Strafe
verhängen, weil der Schuldige ja doch sofort nach seiner Entlassung wieder
rückfällig werden wird, und die Mitmenschen deshalb möglichst lange vor
seinen Angriffen anf ihr Allerheiligstes, nämlich ihr Portemonnaie, geschützt
werden müssen. Ein dritter würde nur ein paar Monate Gefängnis geben
wollen, aber er möchte doch nicht gar so weit hinter dem Strafmaß des
Staatsnnwalts zurückbleiben, der zwei Jahre beantragt hat, und er stimmt
daher für ein und ein viertel Jahr. Jener ist überzeugt, daß es dem Ange¬
klagten nur darum zu tun war, für die kalte Winterzeit ein Obdach zu er¬
halten, und er stimmt deshalb bloß für zwei Monate Gefängnis, „damit der
Schuft Mitte Januar wieder herauskommt, wenn es gerade am schärfsten
friert"; oder er stimmt für elf Monate, damit der Kerl auch die schöne
Jahreszeit noch hinter den eisernen Stäben verleben kann. Dieser ist der
Überzeugung, daß der Angeklagte außer den beiden eingestandnen Diebstählen
noch die drei rudern begangen hat, wegen deren er zwar angeklagt ist und nur
aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden muß, und er greift deshalb
das Strafmaß für die beiden eingestandnen Diebstähle ungewöhnlich hoch.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/21>, abgerufen am 03.07.2024.