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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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vom Strafmaß

Und würdig solcher Geburtswehen ist denn auch die Wirksamkeit der so
zustande gekommnen Strafe. Wäre sie von einem einheitlichen Willen nach
bestimmtem Grundsatz im Hinblick auf ein einheitliches Ziel verhängt, so wäre
wenigstens einige Hoffnung vorhanden, daß dieses Ziel anch erreicht würde.
Als Mischerzeugnis teils unklarer, teils einander widerstreitender "Gründe"
kann sie nichts Heilsames, nichts Rechtes erreichen, und es ist der reine Zu¬
fall, wenn sie in Ausnahmefnllen etwas Gutes wirkt. Der Anhänger einer der
Zwecktheorien, der von der Strafe Besserung des Bestraften oder wenigstens
Abschreckung der zu Straftaten neigenden erwartet, muß bei den Zahlen
der Kriminalstatistik, die eine immer stärker werdende Rückfälligkeit und durch¬
aus keine Abnahme der Vergehn und der Verbrechen zeigen, an dem Erfolge,
wenigstens an jedem wohltätigen Erfolge der Strafrechtsprechung verzweifeln;
und auch der Freund der absoluten Gerechtigkeit, dem die Strafe um ihrer
selbst willen da ist, weil sie dem Verbrechen folgen muß wie die Flut der
Ebbe oder dem Tage die Nacht, wird in dem regellosen Znfallsprodukt
eben um seiner Entstehung und seiner Ungleichmüßigkeit willen nicht die dem
Verbrechen entsprechende Sühne sehen können, die seiner abstrakten Gerechtig¬
keitsforderung entspricht. Ja sogar die äußere Anerkennung, als ob "der
Gerechtigkeit Genüge geschehn" wäre, ist unsern Strafurteilen meist versagt.
Der Angeklagte, auch wenn er sonst einsichtig und reuig ist, hat fast niemals
den Eindruck, gerecht bestraft worden zu sein; der Staatsanwalt findet, wenn
er nicht etwa "überhauen" worden ist, daß "der Kerl diesesmal recht billig
davon gekommen ist," und von den Richtern sind zuletzt auch uur die ganz
einverstanden, deren Strasmaßvotnm die Mehrheit der Stimmen auf sich
vereinigt hat. Am meisten aber zetern die, die der Einzelfall am wenigsten
angeht, die Unbeteiligten, durch ihr tausendzüngiges Mundstück, die Tages-
presse. Selbstverständlich hat die Presse nicht nur das Recht, sondern die
Pflicht, Übclstünde aufzudecken und zu bekämpfen, wo sie sie findet, und sie
braucht dabei auch nicht vor den heiligen Hallen der Justiz Halt zu machen.
Wenn sie sich aber, wie wir das in der letzten Zeit massenhaft erlebt haben,
herausnimmt, in bestimmten Einzelfällen das Strafmaß zu kritisieren, wenn
sie einem Dippold etliche Jahre Zuchthaus mehr und irgend einem Deserteur
etliche Monate weniger "aufgebrummt" sehen möchte, wenn sie den beleidigenden
Justizminister und die verkrachten Bankdirektoren für zu milde, die Crimmitschauer
Ruhestörer für zu hart bestraft hält, wenn sie diese" Aufrührer gegen mili¬
tärische Zucht viel milder und jenen Soldatenschinder viel schwerer büßen
lassen will, so mischt sie sich in Dinge, für die ihr das Augenmaß vollständig
abgeht, und sie gleicht um so mehr einem blinden Blindenleiter, als sie selbst
nicht in geringerm, sondern in noch höherm Grade als die strafzumessenden
Personen des festen Punktes ermangelt, von dem aus der Vcrbrechenserschci-
nungen irrlichternde Flucht betrachtet werden muß.

Dieser feste Punkt ergibt sich nnr für den, der sich ernsthaft die Frage
gestellt und beantwortet hat: Warum und wozu strafen wir? Huia xgeeatam
<zst, weil gefehlt worden ist, oder xeoestur, damit nicht gefehlt werde? Es
kann nicht der Zweck dieser Zeilen sein, in eine kritische Erörterung des


vom Strafmaß

Und würdig solcher Geburtswehen ist denn auch die Wirksamkeit der so
zustande gekommnen Strafe. Wäre sie von einem einheitlichen Willen nach
bestimmtem Grundsatz im Hinblick auf ein einheitliches Ziel verhängt, so wäre
wenigstens einige Hoffnung vorhanden, daß dieses Ziel anch erreicht würde.
Als Mischerzeugnis teils unklarer, teils einander widerstreitender „Gründe"
kann sie nichts Heilsames, nichts Rechtes erreichen, und es ist der reine Zu¬
fall, wenn sie in Ausnahmefnllen etwas Gutes wirkt. Der Anhänger einer der
Zwecktheorien, der von der Strafe Besserung des Bestraften oder wenigstens
Abschreckung der zu Straftaten neigenden erwartet, muß bei den Zahlen
der Kriminalstatistik, die eine immer stärker werdende Rückfälligkeit und durch¬
aus keine Abnahme der Vergehn und der Verbrechen zeigen, an dem Erfolge,
wenigstens an jedem wohltätigen Erfolge der Strafrechtsprechung verzweifeln;
und auch der Freund der absoluten Gerechtigkeit, dem die Strafe um ihrer
selbst willen da ist, weil sie dem Verbrechen folgen muß wie die Flut der
Ebbe oder dem Tage die Nacht, wird in dem regellosen Znfallsprodukt
eben um seiner Entstehung und seiner Ungleichmüßigkeit willen nicht die dem
Verbrechen entsprechende Sühne sehen können, die seiner abstrakten Gerechtig¬
keitsforderung entspricht. Ja sogar die äußere Anerkennung, als ob „der
Gerechtigkeit Genüge geschehn" wäre, ist unsern Strafurteilen meist versagt.
Der Angeklagte, auch wenn er sonst einsichtig und reuig ist, hat fast niemals
den Eindruck, gerecht bestraft worden zu sein; der Staatsanwalt findet, wenn
er nicht etwa „überhauen" worden ist, daß „der Kerl diesesmal recht billig
davon gekommen ist," und von den Richtern sind zuletzt auch uur die ganz
einverstanden, deren Strasmaßvotnm die Mehrheit der Stimmen auf sich
vereinigt hat. Am meisten aber zetern die, die der Einzelfall am wenigsten
angeht, die Unbeteiligten, durch ihr tausendzüngiges Mundstück, die Tages-
presse. Selbstverständlich hat die Presse nicht nur das Recht, sondern die
Pflicht, Übclstünde aufzudecken und zu bekämpfen, wo sie sie findet, und sie
braucht dabei auch nicht vor den heiligen Hallen der Justiz Halt zu machen.
Wenn sie sich aber, wie wir das in der letzten Zeit massenhaft erlebt haben,
herausnimmt, in bestimmten Einzelfällen das Strafmaß zu kritisieren, wenn
sie einem Dippold etliche Jahre Zuchthaus mehr und irgend einem Deserteur
etliche Monate weniger „aufgebrummt" sehen möchte, wenn sie den beleidigenden
Justizminister und die verkrachten Bankdirektoren für zu milde, die Crimmitschauer
Ruhestörer für zu hart bestraft hält, wenn sie diese» Aufrührer gegen mili¬
tärische Zucht viel milder und jenen Soldatenschinder viel schwerer büßen
lassen will, so mischt sie sich in Dinge, für die ihr das Augenmaß vollständig
abgeht, und sie gleicht um so mehr einem blinden Blindenleiter, als sie selbst
nicht in geringerm, sondern in noch höherm Grade als die strafzumessenden
Personen des festen Punktes ermangelt, von dem aus der Vcrbrechenserschci-
nungen irrlichternde Flucht betrachtet werden muß.

Dieser feste Punkt ergibt sich nnr für den, der sich ernsthaft die Frage
gestellt und beantwortet hat: Warum und wozu strafen wir? Huia xgeeatam
<zst, weil gefehlt worden ist, oder xeoestur, damit nicht gefehlt werde? Es
kann nicht der Zweck dieser Zeilen sein, in eine kritische Erörterung des


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/23>, abgerufen am 29.06.2024.