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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

die Umfrage, die die Kammer bei den Strandbeamten anstellt, ergibt, daß ans
Borkum nach der "Lorlcoiirmsr Rolle oder OicllnWt" am 14. 1682"
"Von Wracken" der Vogt vier, der Pastor und der Schulmeister je zwei Teile,
die Kirche und die Armen und alle übrigen Insulaner einen Teil bekamen,
das der Gemeinde zukommende Wrackholz gegen eine Pachtsumme von zehn
holländischen Gulden, die Kleinigkeiten aber ohne Entgelt dem Vogte über¬
lassen wurden, auf Langeoog der Vogt eine doppelte Portion erhielt, das
übrige Strandgut unter die Haushaltungen verteilt wurde, auf Spiekervog
Prediger und Vogt je eine doppelte Portion erhielten, die Insulaner den
ihnen zufallenden Rest, der die Mühe des Verteilens nicht lohnte, der Kirche
schenkten und die Beamten ans die Kleinigkeiten fast ausnahmslos "gäntzlich
i'örmnoüret" hatten, so gibt die Kammer, in der Hauptsache uach der Borkumer
Rolle, dem Amtsverwalter am 13. Juni 1771 folgenden Bescheid: "Von ge¬
strandeten See Tonnen soll niemand, als der solche birget und dazu hilft,
partioipiron. Von altem Holtz und anderen Kleinigkeiten, nemlich von Wracken,
Pfahlwerck. Brettern, Rudern, Schwersten, Stücken Seegel Tuch, Tau und
altem Eisenwerck die nicht i'sczwiriirör, werden, auch der Mühe nicht verlohnen,
daß man sie zum besten der Armen-Strand-LIalZs verkauftet, könnet Ihr gleich-
fals nicht xroütirsn, weilen deren geringer werth nur eine Vergeltung der
daran verwandten Mühe ausmachet und zum LonlaAsinent des Vogts und
inlullmör gereichet. Wenn solches aber eine (juMtit"t ausmacht, so sollen
davon allein der Prediger, Vogt, Schulmeister, die Kirche, die Armen und die
Haushaltungen welche zum Bergen behülflich gewesen, ihre ^ortwuss erhalten.
Werden hingegen einzelne kleine Stücke so nur zum Brennen gebraucht werdeu
können, geborgen, so soll entweder der Vogt oder auch derjenige Insulaner
solche erhalten, der selbige wegtragen kann und will, ohne sie zu zerhauen.
Damit aber unter dergleichen geborgenen Kleinigkeiten, welche wie vorgedacht,
von denen Insulanern getheilet werden sollen, keine neue oder imxortMtö
alte Sachen untergeschlagen werden, und Ihr allenfalls deshalb eine Unter¬
suchung anstellen könnet: So ist unser allgdster Wille, daß solche Bergnügen,
ehe zur Theilung geschritten wird, Euch zuförderst gemeldet werdeu sollen."

Der Streit zwischen den Strandinteressenten war geschlichtet, aber der
Friede war nicht hergestellt. In einem Berichte vom 28. September 1772
beschwert sich der Amtsverwalter bei der Kammer über das grobe Betragen
des Vogts. Er stellt der Kammer anheim, die Kosten für Fuhren usw. bei
Kleinigkeiten von dem ganzen Ertrage abzuziehen, und begründet seinen An¬
trag mit den Worten: "Des ^uistsr Predigers größester Theil seines Lglg-rü
sollen eigentlich die Strandxortionss ausmachen, und Kirche und Armen auf
der Juist haben keine andere Einkünffte als das wenige KlingbeutelGeld,
und was der Strand einträgt. Wolte nun der Amtsverwalter von solchen
Strcmduugen Seine zehn Theile fodern, wenn der Vogte znfoderst von dem
Gantzen, ohn gcfer die Helfftc an Kosten abgezogen, So würden der Prediger
und Kirche und Armen, ein sehr geringes erhalten." Es wurde auch am Ende
des achtzehnten und in den ersten Dezennien des neunzehnten Jahrhunderts
nicht Friede auf den Inseln. Das fremde Gut brachte den Insulanern kein
Glück. Der alte Kampf der Berger um ihr Strandgutdrittel in lUlwra dauerte


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

die Umfrage, die die Kammer bei den Strandbeamten anstellt, ergibt, daß ans
Borkum nach der „Lorlcoiirmsr Rolle oder OicllnWt« am 14. 1682"
„Von Wracken" der Vogt vier, der Pastor und der Schulmeister je zwei Teile,
die Kirche und die Armen und alle übrigen Insulaner einen Teil bekamen,
das der Gemeinde zukommende Wrackholz gegen eine Pachtsumme von zehn
holländischen Gulden, die Kleinigkeiten aber ohne Entgelt dem Vogte über¬
lassen wurden, auf Langeoog der Vogt eine doppelte Portion erhielt, das
übrige Strandgut unter die Haushaltungen verteilt wurde, auf Spiekervog
Prediger und Vogt je eine doppelte Portion erhielten, die Insulaner den
ihnen zufallenden Rest, der die Mühe des Verteilens nicht lohnte, der Kirche
schenkten und die Beamten ans die Kleinigkeiten fast ausnahmslos „gäntzlich
i'örmnoüret" hatten, so gibt die Kammer, in der Hauptsache uach der Borkumer
Rolle, dem Amtsverwalter am 13. Juni 1771 folgenden Bescheid: „Von ge¬
strandeten See Tonnen soll niemand, als der solche birget und dazu hilft,
partioipiron. Von altem Holtz und anderen Kleinigkeiten, nemlich von Wracken,
Pfahlwerck. Brettern, Rudern, Schwersten, Stücken Seegel Tuch, Tau und
altem Eisenwerck die nicht i'sczwiriirör, werden, auch der Mühe nicht verlohnen,
daß man sie zum besten der Armen-Strand-LIalZs verkauftet, könnet Ihr gleich-
fals nicht xroütirsn, weilen deren geringer werth nur eine Vergeltung der
daran verwandten Mühe ausmachet und zum LonlaAsinent des Vogts und
inlullmör gereichet. Wenn solches aber eine (juMtit«t ausmacht, so sollen
davon allein der Prediger, Vogt, Schulmeister, die Kirche, die Armen und die
Haushaltungen welche zum Bergen behülflich gewesen, ihre ^ortwuss erhalten.
Werden hingegen einzelne kleine Stücke so nur zum Brennen gebraucht werdeu
können, geborgen, so soll entweder der Vogt oder auch derjenige Insulaner
solche erhalten, der selbige wegtragen kann und will, ohne sie zu zerhauen.
Damit aber unter dergleichen geborgenen Kleinigkeiten, welche wie vorgedacht,
von denen Insulanern getheilet werden sollen, keine neue oder imxortMtö
alte Sachen untergeschlagen werden, und Ihr allenfalls deshalb eine Unter¬
suchung anstellen könnet: So ist unser allgdster Wille, daß solche Bergnügen,
ehe zur Theilung geschritten wird, Euch zuförderst gemeldet werdeu sollen."

Der Streit zwischen den Strandinteressenten war geschlichtet, aber der
Friede war nicht hergestellt. In einem Berichte vom 28. September 1772
beschwert sich der Amtsverwalter bei der Kammer über das grobe Betragen
des Vogts. Er stellt der Kammer anheim, die Kosten für Fuhren usw. bei
Kleinigkeiten von dem ganzen Ertrage abzuziehen, und begründet seinen An¬
trag mit den Worten: „Des ^uistsr Predigers größester Theil seines Lglg-rü
sollen eigentlich die Strandxortionss ausmachen, und Kirche und Armen auf
der Juist haben keine andere Einkünffte als das wenige KlingbeutelGeld,
und was der Strand einträgt. Wolte nun der Amtsverwalter von solchen
Strcmduugen Seine zehn Theile fodern, wenn der Vogte znfoderst von dem
Gantzen, ohn gcfer die Helfftc an Kosten abgezogen, So würden der Prediger
und Kirche und Armen, ein sehr geringes erhalten." Es wurde auch am Ende
des achtzehnten und in den ersten Dezennien des neunzehnten Jahrhunderts
nicht Friede auf den Inseln. Das fremde Gut brachte den Insulanern kein
Glück. Der alte Kampf der Berger um ihr Strandgutdrittel in lUlwra dauerte


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[0214] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste die Umfrage, die die Kammer bei den Strandbeamten anstellt, ergibt, daß ans Borkum nach der „Lorlcoiirmsr Rolle oder OicllnWt« am 14. 1682" „Von Wracken" der Vogt vier, der Pastor und der Schulmeister je zwei Teile, die Kirche und die Armen und alle übrigen Insulaner einen Teil bekamen, das der Gemeinde zukommende Wrackholz gegen eine Pachtsumme von zehn holländischen Gulden, die Kleinigkeiten aber ohne Entgelt dem Vogte über¬ lassen wurden, auf Langeoog der Vogt eine doppelte Portion erhielt, das übrige Strandgut unter die Haushaltungen verteilt wurde, auf Spiekervog Prediger und Vogt je eine doppelte Portion erhielten, die Insulaner den ihnen zufallenden Rest, der die Mühe des Verteilens nicht lohnte, der Kirche schenkten und die Beamten ans die Kleinigkeiten fast ausnahmslos „gäntzlich i'örmnoüret" hatten, so gibt die Kammer, in der Hauptsache uach der Borkumer Rolle, dem Amtsverwalter am 13. Juni 1771 folgenden Bescheid: „Von ge¬ strandeten See Tonnen soll niemand, als der solche birget und dazu hilft, partioipiron. Von altem Holtz und anderen Kleinigkeiten, nemlich von Wracken, Pfahlwerck. Brettern, Rudern, Schwersten, Stücken Seegel Tuch, Tau und altem Eisenwerck die nicht i'sczwiriirör, werden, auch der Mühe nicht verlohnen, daß man sie zum besten der Armen-Strand-LIalZs verkauftet, könnet Ihr gleich- fals nicht xroütirsn, weilen deren geringer werth nur eine Vergeltung der daran verwandten Mühe ausmachet und zum LonlaAsinent des Vogts und inlullmör gereichet. Wenn solches aber eine (juMtit«t ausmacht, so sollen davon allein der Prediger, Vogt, Schulmeister, die Kirche, die Armen und die Haushaltungen welche zum Bergen behülflich gewesen, ihre ^ortwuss erhalten. Werden hingegen einzelne kleine Stücke so nur zum Brennen gebraucht werdeu können, geborgen, so soll entweder der Vogt oder auch derjenige Insulaner solche erhalten, der selbige wegtragen kann und will, ohne sie zu zerhauen. Damit aber unter dergleichen geborgenen Kleinigkeiten, welche wie vorgedacht, von denen Insulanern getheilet werden sollen, keine neue oder imxortMtö alte Sachen untergeschlagen werden, und Ihr allenfalls deshalb eine Unter¬ suchung anstellen könnet: So ist unser allgdster Wille, daß solche Bergnügen, ehe zur Theilung geschritten wird, Euch zuförderst gemeldet werdeu sollen." Der Streit zwischen den Strandinteressenten war geschlichtet, aber der Friede war nicht hergestellt. In einem Berichte vom 28. September 1772 beschwert sich der Amtsverwalter bei der Kammer über das grobe Betragen des Vogts. Er stellt der Kammer anheim, die Kosten für Fuhren usw. bei Kleinigkeiten von dem ganzen Ertrage abzuziehen, und begründet seinen An¬ trag mit den Worten: „Des ^uistsr Predigers größester Theil seines Lglg-rü sollen eigentlich die Strandxortionss ausmachen, und Kirche und Armen auf der Juist haben keine andere Einkünffte als das wenige KlingbeutelGeld, und was der Strand einträgt. Wolte nun der Amtsverwalter von solchen Strcmduugen Seine zehn Theile fodern, wenn der Vogte znfoderst von dem Gantzen, ohn gcfer die Helfftc an Kosten abgezogen, So würden der Prediger und Kirche und Armen, ein sehr geringes erhalten." Es wurde auch am Ende des achtzehnten und in den ersten Dezennien des neunzehnten Jahrhunderts nicht Friede auf den Inseln. Das fremde Gut brachte den Insulanern kein Glück. Der alte Kampf der Berger um ihr Strandgutdrittel in lUlwra dauerte

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/214>, abgerufen am 23.07.2024.