Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.vom Strafmaß Verfahrens lag klar zutage: die jetzt zur Verhandlung stehende Straftat war Mit Absicht habe ich diese kleinen Erinnerungen aus dem Beginn meiner vom Strafmaß Verfahrens lag klar zutage: die jetzt zur Verhandlung stehende Straftat war Mit Absicht habe ich diese kleinen Erinnerungen aus dem Beginn meiner <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0020" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/295239"/> <fw type="header" place="top"> vom Strafmaß</fw><lb/> <p xml:id="ID_33" prev="#ID_32"> Verfahrens lag klar zutage: die jetzt zur Verhandlung stehende Straftat war<lb/> genau sechs Wochen nach der Entlassung aus der Prügelanstalt, also offenbar<lb/> bei der ersten günstigen Gelegenheit erfolgt. Was nun? Die kurze Strafe<lb/> hatte nichts genutzt, die lange ebensowenig. Bei gleichen Straftaten pflegt<lb/> man die Strafe zu steigern: sollte ich den Bengel jetzt auf drei Jahre ins<lb/> Gefängnis schicken? Das schien mir in keinem Verhältnis zu stehn zu dem<lb/> objektiven Bestand der Straftat: Entwertung eines so geringfügigen Betrags<lb/> aus einem offnen Koffer. Wohl unter dem Einfluß dieses Gedankens schloß<lb/> ich mein der Kürze der Verhandlung entsprechend summarisches Plaidoyer mit<lb/> dem Antrag auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Die Verkündung<lb/> der gerichtlichen Entscheidung brachte mir wieder eine Überraschung: das Urteil<lb/> lautete auf anderthalb Jahre Gefängnis. Überhauen! Und wie überhauen!<lb/> Erschrocken horchte ich auf die Begründung, und da mußte ich allerdings etwas<lb/> hören, was ich nicht in Erwügnng gezogen hatte, und diese Unterlassung ge¬<lb/> reichte meinem verletzten Empfinden sogar zur großen Befriedigung. Der<lb/> Amtsrichter erklärte nämlich, das Gericht habe sich bei der Strafabmessung<lb/> von dem Gedanken leiten lassen, daß das erkannte Strafmaß ausreichend und<lb/> geeignet sei, den Angeklagten bis zur Vollendung seines achtzehnten Lebens¬<lb/> jahres vor der Begehung ähnlicher Straftaten zu bewahren, d. h. bis zu dem<lb/> Alter, wo er, wenn er wiederum rückfällig werde, die volle Strenge des Ge¬<lb/> setzes, nämlich die (auf Personen unter achtzehn Jahren nicht anwendbare)<lb/> Zuchthausstrafe zu gewärtigen habe. Diese Motivierung bewies mir wieder,<lb/> daß mein alter Praktikus wirklich Recht hatte, als er sagte, daß „sich schließlich<lb/> alles begründen läßt."</p><lb/> <p xml:id="ID_34"> Mit Absicht habe ich diese kleinen Erinnerungen aus dem Beginn meiner<lb/> Laufbahn als selbständig verantwortlicher Beamter an die Spitze dieses Auf¬<lb/> satzes gestellt. Sie zeigen, meine ich, an Beispielen, die alltäglich und an sich<lb/> bedeutungslos sind, in charakteristischer Weise, wie sich in der Praxis die Fest¬<lb/> setzung des Strafmaßes durch die maßgebenden Personen gestaltet. Sie zeigen<lb/> auch etwas, was bei der Beurteilung der Frage nach dem richtigen Strafmaß<lb/> sehr wesentlich ins Gewicht füllt, nämlich daß die öffentlich ausgesprochnen<lb/> Strafabmessnngsgründe, mögen sie nun vom Staatsanwalt in seinem Plaidoyer<lb/> oder vom Vorsitzenden in der mündlichen Urteilsbegründung angegeben oder in<lb/> den „Gründen" des Strafurteils schriftlich niedergelegt sein, keineswegs immer<lb/> identisch sind mit denen, die tatsächlich maßgebend waren. Es fällt dem<lb/> Staatsanwalt gar nicht ein zu sagen: „Ich halte es für ganz gleichgiltig, ob<lb/> der Kerl auf vier Monate oder anf vier Jahre eingesperrt wird; er ist und<lb/> bleibt doch ein Lump; aber da ich irgend einen bestimmten Antrag stellen<lb/> muß, so will ich das Strafmaß lieber ziemlich hoch greifen, damit diese<lb/> Kammer, die, seit Herr X ihr Vorsitzender ist, nicht mit Unrecht den Spitz¬<lb/> namen Blutkammer erhalten hat, mich nicht überhand." Und so verkündet er,<lb/> daß „in Erwägung der mehrfachen Vorstrafen des noch jugendlichen Ange¬<lb/> klagten und der empörenden Dreistigkeit, mit der derselbe am helllichtem Tage<lb/> seine Tat ausgeführt hat, eine Zuchthausstrafe von drei Jahren und vier<lb/> Monaten angemessen erscheine, ans die er den Gerichtshof zu erkennen bitte."</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0020]
vom Strafmaß
Verfahrens lag klar zutage: die jetzt zur Verhandlung stehende Straftat war
genau sechs Wochen nach der Entlassung aus der Prügelanstalt, also offenbar
bei der ersten günstigen Gelegenheit erfolgt. Was nun? Die kurze Strafe
hatte nichts genutzt, die lange ebensowenig. Bei gleichen Straftaten pflegt
man die Strafe zu steigern: sollte ich den Bengel jetzt auf drei Jahre ins
Gefängnis schicken? Das schien mir in keinem Verhältnis zu stehn zu dem
objektiven Bestand der Straftat: Entwertung eines so geringfügigen Betrags
aus einem offnen Koffer. Wohl unter dem Einfluß dieses Gedankens schloß
ich mein der Kürze der Verhandlung entsprechend summarisches Plaidoyer mit
dem Antrag auf eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Die Verkündung
der gerichtlichen Entscheidung brachte mir wieder eine Überraschung: das Urteil
lautete auf anderthalb Jahre Gefängnis. Überhauen! Und wie überhauen!
Erschrocken horchte ich auf die Begründung, und da mußte ich allerdings etwas
hören, was ich nicht in Erwügnng gezogen hatte, und diese Unterlassung ge¬
reichte meinem verletzten Empfinden sogar zur großen Befriedigung. Der
Amtsrichter erklärte nämlich, das Gericht habe sich bei der Strafabmessung
von dem Gedanken leiten lassen, daß das erkannte Strafmaß ausreichend und
geeignet sei, den Angeklagten bis zur Vollendung seines achtzehnten Lebens¬
jahres vor der Begehung ähnlicher Straftaten zu bewahren, d. h. bis zu dem
Alter, wo er, wenn er wiederum rückfällig werde, die volle Strenge des Ge¬
setzes, nämlich die (auf Personen unter achtzehn Jahren nicht anwendbare)
Zuchthausstrafe zu gewärtigen habe. Diese Motivierung bewies mir wieder,
daß mein alter Praktikus wirklich Recht hatte, als er sagte, daß „sich schließlich
alles begründen läßt."
Mit Absicht habe ich diese kleinen Erinnerungen aus dem Beginn meiner
Laufbahn als selbständig verantwortlicher Beamter an die Spitze dieses Auf¬
satzes gestellt. Sie zeigen, meine ich, an Beispielen, die alltäglich und an sich
bedeutungslos sind, in charakteristischer Weise, wie sich in der Praxis die Fest¬
setzung des Strafmaßes durch die maßgebenden Personen gestaltet. Sie zeigen
auch etwas, was bei der Beurteilung der Frage nach dem richtigen Strafmaß
sehr wesentlich ins Gewicht füllt, nämlich daß die öffentlich ausgesprochnen
Strafabmessnngsgründe, mögen sie nun vom Staatsanwalt in seinem Plaidoyer
oder vom Vorsitzenden in der mündlichen Urteilsbegründung angegeben oder in
den „Gründen" des Strafurteils schriftlich niedergelegt sein, keineswegs immer
identisch sind mit denen, die tatsächlich maßgebend waren. Es fällt dem
Staatsanwalt gar nicht ein zu sagen: „Ich halte es für ganz gleichgiltig, ob
der Kerl auf vier Monate oder anf vier Jahre eingesperrt wird; er ist und
bleibt doch ein Lump; aber da ich irgend einen bestimmten Antrag stellen
muß, so will ich das Strafmaß lieber ziemlich hoch greifen, damit diese
Kammer, die, seit Herr X ihr Vorsitzender ist, nicht mit Unrecht den Spitz¬
namen Blutkammer erhalten hat, mich nicht überhand." Und so verkündet er,
daß „in Erwägung der mehrfachen Vorstrafen des noch jugendlichen Ange¬
klagten und der empörenden Dreistigkeit, mit der derselbe am helllichtem Tage
seine Tat ausgeführt hat, eine Zuchthausstrafe von drei Jahren und vier
Monaten angemessen erscheine, ans die er den Gerichtshof zu erkennen bitte."
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