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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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erst wieder auf, als das Schöffengericht nach kurzer Beratung wieder erschien
und durch den Vorsitzenden verkündete, daß es die Frau freigesprochen habe,
weil es sich von der Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses, daß sie sich der
Rechtswidrigkeit ihrer Handlung bewußt gewesen sei und die Kohlen nicht für
herrenloses wertloses Gut gehalten habe, nicht habe überzeugen können. Daß
dieser Rechtsspruch dem allgemeinen menschlichen Empfinden entsprach, ist klar;
ob Richter und Schöffen aber auch zu demselben Ergebnis gelangt wären,
wenn das Gesetz die Möglichkeit gewährt hätte, statt auf Gefängnis auf einen
Verweis zu erkennen, ist mir mindestens zweifelhaft. Gab aber wirklich, wie
ich vermute, das Strafmaß den Ausschlag für den Freispruch, so weiß ich nicht,
wie dieser mit der eidlich beschworner Amtspflicht in Einklang gebracht werden
konnte. Daß meine Vermutung nicht unbegründet war, wurde mir durch den
Umstand bekräftigt, daß der Vorsitzende Amtsrichter sofort sehr angelegentlich
die bei einem Freispruch völlig zwecklose und ungewöhnliche Frage an mich
richtete, ob die Staatsanwaltschaft auf die Einlegung der Berufung gegen das
eben verkündete Urteil verzichte. Ich bejahte die Frage sofort, da ich innerlich
froh war, daß der armen Frau, die mit ihrer Angst schon schwer genug bestraft
schien, die Schande des Gefängnisses erspart blieb; ich habe aber die Über¬
zeugung, daß jener Rechtsspruch zu den seltnen Ausnahmen gehört, die "dem
Rechte, das mit uns geboren ist," entsprechen, dem Gesetzesrecht aber ins
Gesicht schlagen. Ich habe mir später oft die Frage vorgelegt, ob ich nicht
meinerseits durch den Rechtsmittelverzicht meine Amtspflicht verletzt hätte;
nach dem Grundsatz it^t iustiti-z,, xersat niunckus hätte ich jn doch für Be¬
seitigung dieser wohl der Billigkeit, nicht aber dein formalen Recht ent¬
sprechenden Entscheidung Sorge tragen müssen; ich muß aber offen gestehn,
daß mir das Genüssen über diese Frage keine Beschwerden verursacht hat,
und daß die Erinnerung an das geüngstigte, in Tränen gebadete arme Weib
genügte, in mir immer wieder das Gefühl der Genugtuung zu erwecken, das
bei dem Anhören des unerwarteten Richterspruchs über mich kam.

Während ich in diesem Falle über das anzuwendende Strafmaß selbst stutzte,
die Richter aber stolperten, brachte ein wenig Minuten darauf verhandelter
Fall mir die Beschämung des "Überhauenwerdens." Ein stupid aussehender
Bengel von kaum siebzehn Jahren, übrigens der Sohn ordentlicher Eltern,
wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt. Er war gestündig, einem Schlaf¬
kameraden sechs Mark aus dessen unverschlossenen Koffer gestohlen zu haben.
Dies war seiue dritte Straftat. Mit knapp vierzehn Jahren war er als
Lausbursche wegen Unterschlagung mit sechs Wochen Gefängnis und bald
nach Verbüßung dieser Strafe wegen eines dem jetzigen ganz genau gleichenden
Diebstahls mit zwei Jahren Gefängnis bestraft worden. Wie sich aus der
Begründung des zweiten Urteils ergab, waren die Richter bei der Strafzu¬
messung von der Ansicht ausgegangen, daß nachdem die kurze Freiheitsstrafe
nach der ersten Straftat nichts gefruchtet hatte, eine exemplarische Bestrafung
den Burschen vielleicht zur Vernunft bringen würde, zumal da diese, im Gegen¬
satz zu den "kurzzeitigen" Strafen, in besondern Anstalten für Jugendliche
vollstreckt zu werden pflegt, in denen "fest gehauen wird." Der Erfolg dieses


erst wieder auf, als das Schöffengericht nach kurzer Beratung wieder erschien
und durch den Vorsitzenden verkündete, daß es die Frau freigesprochen habe,
weil es sich von der Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses, daß sie sich der
Rechtswidrigkeit ihrer Handlung bewußt gewesen sei und die Kohlen nicht für
herrenloses wertloses Gut gehalten habe, nicht habe überzeugen können. Daß
dieser Rechtsspruch dem allgemeinen menschlichen Empfinden entsprach, ist klar;
ob Richter und Schöffen aber auch zu demselben Ergebnis gelangt wären,
wenn das Gesetz die Möglichkeit gewährt hätte, statt auf Gefängnis auf einen
Verweis zu erkennen, ist mir mindestens zweifelhaft. Gab aber wirklich, wie
ich vermute, das Strafmaß den Ausschlag für den Freispruch, so weiß ich nicht,
wie dieser mit der eidlich beschworner Amtspflicht in Einklang gebracht werden
konnte. Daß meine Vermutung nicht unbegründet war, wurde mir durch den
Umstand bekräftigt, daß der Vorsitzende Amtsrichter sofort sehr angelegentlich
die bei einem Freispruch völlig zwecklose und ungewöhnliche Frage an mich
richtete, ob die Staatsanwaltschaft auf die Einlegung der Berufung gegen das
eben verkündete Urteil verzichte. Ich bejahte die Frage sofort, da ich innerlich
froh war, daß der armen Frau, die mit ihrer Angst schon schwer genug bestraft
schien, die Schande des Gefängnisses erspart blieb; ich habe aber die Über¬
zeugung, daß jener Rechtsspruch zu den seltnen Ausnahmen gehört, die „dem
Rechte, das mit uns geboren ist," entsprechen, dem Gesetzesrecht aber ins
Gesicht schlagen. Ich habe mir später oft die Frage vorgelegt, ob ich nicht
meinerseits durch den Rechtsmittelverzicht meine Amtspflicht verletzt hätte;
nach dem Grundsatz it^t iustiti-z,, xersat niunckus hätte ich jn doch für Be¬
seitigung dieser wohl der Billigkeit, nicht aber dein formalen Recht ent¬
sprechenden Entscheidung Sorge tragen müssen; ich muß aber offen gestehn,
daß mir das Genüssen über diese Frage keine Beschwerden verursacht hat,
und daß die Erinnerung an das geüngstigte, in Tränen gebadete arme Weib
genügte, in mir immer wieder das Gefühl der Genugtuung zu erwecken, das
bei dem Anhören des unerwarteten Richterspruchs über mich kam.

Während ich in diesem Falle über das anzuwendende Strafmaß selbst stutzte,
die Richter aber stolperten, brachte ein wenig Minuten darauf verhandelter
Fall mir die Beschämung des „Überhauenwerdens." Ein stupid aussehender
Bengel von kaum siebzehn Jahren, übrigens der Sohn ordentlicher Eltern,
wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt. Er war gestündig, einem Schlaf¬
kameraden sechs Mark aus dessen unverschlossenen Koffer gestohlen zu haben.
Dies war seiue dritte Straftat. Mit knapp vierzehn Jahren war er als
Lausbursche wegen Unterschlagung mit sechs Wochen Gefängnis und bald
nach Verbüßung dieser Strafe wegen eines dem jetzigen ganz genau gleichenden
Diebstahls mit zwei Jahren Gefängnis bestraft worden. Wie sich aus der
Begründung des zweiten Urteils ergab, waren die Richter bei der Strafzu¬
messung von der Ansicht ausgegangen, daß nachdem die kurze Freiheitsstrafe
nach der ersten Straftat nichts gefruchtet hatte, eine exemplarische Bestrafung
den Burschen vielleicht zur Vernunft bringen würde, zumal da diese, im Gegen¬
satz zu den „kurzzeitigen" Strafen, in besondern Anstalten für Jugendliche
vollstreckt zu werden pflegt, in denen „fest gehauen wird." Der Erfolg dieses


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/19>, abgerufen am 03.07.2024.