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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr.

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vom Strafmaß

seiner Weisheit Schluß ungefähr in folgende Worte zusammen: "Lieber Kollege,
die Frage nach dem Strafmaß ist einfach eine Frage des Taktgefühls, Mehr
kann ich Ihnen nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit anch nicht sagen. Be¬
antragen Sie ganz ruhig, was Ihnen richtig erscheint. Sie werden das schou
bald heraushaben. Es wird nicht lange dauern, dann wissen Sie ganz genau,
wie die einzelnen Abteilungen des Schöffengerichts und die verschiednen Straf¬
kammern zu urteilen pflegen, und dann richten Sie sich einfach danach. Die
Hauptsache ist, daß Sie sich nicht übcrhanen lassen; das ist natürlich unan¬
genehm, wenn das Gericht über das Strafmaß, das man beantragt hat, hin¬
ausgeht. Anfangs wird es Ihnen vielleicht etliche mal passieren, Sie werden
es aber bald vermeiden lernen. Im übrigen können Sie innerhalb des gesetz¬
liche!? Strafrahmens beantragen, was Sie für angemessen halten; begründen
läßt sich schließlich alles, und das Richtige zu treffen ist, wie gesagt, nur eine
Frage des Taktes."

Ich war damals von meiner jungen Würde viel zu sehr eingenommen,
als daß ich mir darüber hätte klar werden können, eine wie klägliche Rolle
in dieser Instruktion dem Strafantrage der Staatsanwaltschaft zugewiesen
wurde, und überhaupt hinderte mich damals die innige Verehrung, die ich für
meinen Vorgesetzten hegte, an seine Worte die kritische Sonde zu legen; ich
tat dies auch dann noch nicht, als gleich in dieser ersten Sitzung, deren Vor¬
bereitung meine Frage nach dem Strafmaß veranlaßt hatte, zwei Fälle vor¬
kamen, bei denen ich mir furchtbar taktlos erscheinen mußte, da mein Vorrat
an "Takt" durchaus nicht hinreichte, mir unzweideutig zu sagen, welches Wohl
das richtige zu beantragende Strafmaß sei. Eine Frau, die Mutter von fünf
kleinen Kindern, hatte im harten Winter einige Stücke Kohlen im Werte von
zwei bis vier Pfennigen, die von einem durch die Straße fahrenden Kohlen¬
wagen heruntergefallen waren, aufgehoben und in ihre Schürze gepackt, um sie
zuhause zu verbrauchen. Als sie aber sah, daß der neben dem Wagen gehende
Eigentümer der Kohlen sie beobachtet hatte und zu einem an der Straßen¬
kreuzung stehenden Schutzmann hinantrat, ging sie auf ihn zu und bot ihm
die Kohlen an. Die Frau weinte in der Verhandlung unaufhörlich und war
geradezu unangenehm gestündig, indem sie nicht nur den Sachverhalt voll¬
ständig zugab, sondern auch alle Fragen, mit denen der Vorsitzende und -- ich
muß gestehn -- auch ich ihr herauszuhelfen suchten, in dem für sie ungünstigsten
Sinne beantwortete. Sie bejahte die Frage, ob sie die Kohlen wirklich habe
für sich behalten wollen, sie erklärte, daß sie wohl gewußt hätte, daß sie die
Kohlen nicht Hütte wegnehmen dürfen, und daß sie diese keineswegs für herren¬
loses Gut oder für wertlos gehalten habe. Mit Schaudern sah ich den Augen¬
blick herankommen, wo ich gegen die Frau das "Schuldig des Diebstahls"
und damit zugleich eine Strafe beantragen mußte. Daß es sich hier nur um
die gesetzliche "Mindeststrafe" handeln konnte, war freilich klar, aber auch diese
war für den vorliegenden Fall barbarisch hart: eine unbescholtne Mutter eines
Säuglings und vier andrer kleiner Kinder anch nur auf einen einzigen Tag ins
Gefängnis zu schicken, schien mir mit der Tat, die sie begangen hatte, nicht in
Einklang zu stehn. Aber das Gesetz zwang mich dazu; ich tat es und atmete


vom Strafmaß

seiner Weisheit Schluß ungefähr in folgende Worte zusammen: „Lieber Kollege,
die Frage nach dem Strafmaß ist einfach eine Frage des Taktgefühls, Mehr
kann ich Ihnen nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit anch nicht sagen. Be¬
antragen Sie ganz ruhig, was Ihnen richtig erscheint. Sie werden das schou
bald heraushaben. Es wird nicht lange dauern, dann wissen Sie ganz genau,
wie die einzelnen Abteilungen des Schöffengerichts und die verschiednen Straf¬
kammern zu urteilen pflegen, und dann richten Sie sich einfach danach. Die
Hauptsache ist, daß Sie sich nicht übcrhanen lassen; das ist natürlich unan¬
genehm, wenn das Gericht über das Strafmaß, das man beantragt hat, hin¬
ausgeht. Anfangs wird es Ihnen vielleicht etliche mal passieren, Sie werden
es aber bald vermeiden lernen. Im übrigen können Sie innerhalb des gesetz¬
liche!? Strafrahmens beantragen, was Sie für angemessen halten; begründen
läßt sich schließlich alles, und das Richtige zu treffen ist, wie gesagt, nur eine
Frage des Taktes."

Ich war damals von meiner jungen Würde viel zu sehr eingenommen,
als daß ich mir darüber hätte klar werden können, eine wie klägliche Rolle
in dieser Instruktion dem Strafantrage der Staatsanwaltschaft zugewiesen
wurde, und überhaupt hinderte mich damals die innige Verehrung, die ich für
meinen Vorgesetzten hegte, an seine Worte die kritische Sonde zu legen; ich
tat dies auch dann noch nicht, als gleich in dieser ersten Sitzung, deren Vor¬
bereitung meine Frage nach dem Strafmaß veranlaßt hatte, zwei Fälle vor¬
kamen, bei denen ich mir furchtbar taktlos erscheinen mußte, da mein Vorrat
an „Takt" durchaus nicht hinreichte, mir unzweideutig zu sagen, welches Wohl
das richtige zu beantragende Strafmaß sei. Eine Frau, die Mutter von fünf
kleinen Kindern, hatte im harten Winter einige Stücke Kohlen im Werte von
zwei bis vier Pfennigen, die von einem durch die Straße fahrenden Kohlen¬
wagen heruntergefallen waren, aufgehoben und in ihre Schürze gepackt, um sie
zuhause zu verbrauchen. Als sie aber sah, daß der neben dem Wagen gehende
Eigentümer der Kohlen sie beobachtet hatte und zu einem an der Straßen¬
kreuzung stehenden Schutzmann hinantrat, ging sie auf ihn zu und bot ihm
die Kohlen an. Die Frau weinte in der Verhandlung unaufhörlich und war
geradezu unangenehm gestündig, indem sie nicht nur den Sachverhalt voll¬
ständig zugab, sondern auch alle Fragen, mit denen der Vorsitzende und — ich
muß gestehn — auch ich ihr herauszuhelfen suchten, in dem für sie ungünstigsten
Sinne beantwortete. Sie bejahte die Frage, ob sie die Kohlen wirklich habe
für sich behalten wollen, sie erklärte, daß sie wohl gewußt hätte, daß sie die
Kohlen nicht Hütte wegnehmen dürfen, und daß sie diese keineswegs für herren¬
loses Gut oder für wertlos gehalten habe. Mit Schaudern sah ich den Augen¬
blick herankommen, wo ich gegen die Frau das „Schuldig des Diebstahls"
und damit zugleich eine Strafe beantragen mußte. Daß es sich hier nur um
die gesetzliche „Mindeststrafe" handeln konnte, war freilich klar, aber auch diese
war für den vorliegenden Fall barbarisch hart: eine unbescholtne Mutter eines
Säuglings und vier andrer kleiner Kinder anch nur auf einen einzigen Tag ins
Gefängnis zu schicken, schien mir mit der Tat, die sie begangen hatte, nicht in
Einklang zu stehn. Aber das Gesetz zwang mich dazu; ich tat es und atmete


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_295218/18>, abgerufen am 29.09.2024.