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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die private Feuerversicherung

erscheinenden "Veröffentlichungen," und zwar wegen der darin von Zeit zu Zeit
enthaltnen "Mustersatzungen" für Gesellschaften der verschiedensten Versicherungs¬
zweige. Diese Mustersatzungen, aufgestellt von einer neugegründeten Behörde,
die noch Mühe hat, sich den mannigfaltigen Stoff, der ihren Wirkungskreis
bilden soll, verständnisvoll anzueignen, sind eine wundervolle Illustration zu
dem Bestreben unsers dem praktischen Leben und seinen Bedürfnissen ent¬
fremdeten Bureaukratismus, die unendlich verschiednen Erscheinungsformen des
wirtschaftlichen Lebens in die Uniform zu stecken, um sie desto besser nach der
Schablone behandeln zu können.

Wenn es also auch dieser musterliebenden Behörde nicht gelungen ist,
herauszufinden, daß das Treiben der privaten Versicherungsgesellschaften Anlaß
zu begründeten Beschwerden gebe, wenn vielmehr die zu Hunderten beim Auf¬
sichtsamt einlaufenden Beschwerden der Versicherten nach hinreichender Auf¬
klärung des Sachverhalts fast ausncchmlos als keinen Anlaß zum Einschreiten
bietend wieder zurückgewiesen werden mußten, so liegt die Vermutung nahe,
daß es den Beschwerden und Anklagen, die vor dem sogenannten Forum der
Öffentlichkeit gegen die Gesellschaften erhoben werden, um kein Haar anders
gehn würde, wenn auch hier rechtzeitig beachtet würde, daß "eines Mannes
Rede ist keines Mannes Rede, man soll sie billig hören beede." Bei weitem
der größte Teil dieser Beschuldigungen würde sich gar nicht in die Öffentlichkeit
getrauen, wenn das Publikum darüber aufgeklärt wäre, warum diese Be¬
stimmung des Versicherungsvertrags so gefaßt und jene Regel so angewandt
werden muß. Möglich, daß es die Gesellschaften in dieser Beziehung an Auf¬
klärung haben fehlen lassen. Vielleicht haben sie dazu keine rechte Gelegenheit
gehabt; denn von der Presse werden die Versicherungsgesellschaften entweder
zugunsten der öffentlichen Anstalten bekämpft oder zwar als zahlungsfähige
Auftraggeber großer Inserate geschätzt, sonst aber doch mehr als in einem ge¬
wissen Interessengegensätze zum abonnierenden Publikum stehend aufgefaßt,
sodaß man auch in den sonst wohlwollenden Zeitungen fast nie ein Wort der
Aufklärung oder der Belehrung über Versicherungsangelegenheiten liest. Das
mag seinen Grund freilich auch darin haben, daß es zwar leicht ist, über Dinge,
von denen man nichts versteht, abfällig zu urteilen, daß es aber in der Tat
nicht möglich ist, ohne tieferes Eindringen in das Wesen des Versicherungs-
geschüfts zu dessen gerechter Beurteilung zu gelangen. Wer wollte es den
Männern der Tagespresse verdenken, wenn es ihnen dazu an Zeit gebricht?
Gelingt es doch meist sogar nicht einmal den Anwälten, die die Gesellschaften in
Prozessen vertreten müssen, sich in die Lage des Versicherers weit genug hinein¬
zudenken, daß sie die versicherungstechnischen Gründe, wegen deren er es gerade
in diesem Einzelfalle zum Prozesse kommen lassen muß, völlig erfassen und in
den Vordergrund des Rechtsstreits schieben. So oft ich Versicherungsprozesse
Plädieren hörte, habe ich fast immer wahrgenommen, daß es der Vertreter der
Gesellschaft unterließ, die wirtschaftliche und versicherungstechnische Notwendig¬
keit der Handlungsweise des Versicherers aus dem Wesen des Versicherungs¬
vertrags abzuleiten, und es vorzog, sich auf den rein formalen, juristischen
Standpunkt zu stellen, während der Gegner, der Vertreter des Versicherten,


Die private Feuerversicherung

erscheinenden „Veröffentlichungen," und zwar wegen der darin von Zeit zu Zeit
enthaltnen „Mustersatzungen" für Gesellschaften der verschiedensten Versicherungs¬
zweige. Diese Mustersatzungen, aufgestellt von einer neugegründeten Behörde,
die noch Mühe hat, sich den mannigfaltigen Stoff, der ihren Wirkungskreis
bilden soll, verständnisvoll anzueignen, sind eine wundervolle Illustration zu
dem Bestreben unsers dem praktischen Leben und seinen Bedürfnissen ent¬
fremdeten Bureaukratismus, die unendlich verschiednen Erscheinungsformen des
wirtschaftlichen Lebens in die Uniform zu stecken, um sie desto besser nach der
Schablone behandeln zu können.

Wenn es also auch dieser musterliebenden Behörde nicht gelungen ist,
herauszufinden, daß das Treiben der privaten Versicherungsgesellschaften Anlaß
zu begründeten Beschwerden gebe, wenn vielmehr die zu Hunderten beim Auf¬
sichtsamt einlaufenden Beschwerden der Versicherten nach hinreichender Auf¬
klärung des Sachverhalts fast ausncchmlos als keinen Anlaß zum Einschreiten
bietend wieder zurückgewiesen werden mußten, so liegt die Vermutung nahe,
daß es den Beschwerden und Anklagen, die vor dem sogenannten Forum der
Öffentlichkeit gegen die Gesellschaften erhoben werden, um kein Haar anders
gehn würde, wenn auch hier rechtzeitig beachtet würde, daß „eines Mannes
Rede ist keines Mannes Rede, man soll sie billig hören beede." Bei weitem
der größte Teil dieser Beschuldigungen würde sich gar nicht in die Öffentlichkeit
getrauen, wenn das Publikum darüber aufgeklärt wäre, warum diese Be¬
stimmung des Versicherungsvertrags so gefaßt und jene Regel so angewandt
werden muß. Möglich, daß es die Gesellschaften in dieser Beziehung an Auf¬
klärung haben fehlen lassen. Vielleicht haben sie dazu keine rechte Gelegenheit
gehabt; denn von der Presse werden die Versicherungsgesellschaften entweder
zugunsten der öffentlichen Anstalten bekämpft oder zwar als zahlungsfähige
Auftraggeber großer Inserate geschätzt, sonst aber doch mehr als in einem ge¬
wissen Interessengegensätze zum abonnierenden Publikum stehend aufgefaßt,
sodaß man auch in den sonst wohlwollenden Zeitungen fast nie ein Wort der
Aufklärung oder der Belehrung über Versicherungsangelegenheiten liest. Das
mag seinen Grund freilich auch darin haben, daß es zwar leicht ist, über Dinge,
von denen man nichts versteht, abfällig zu urteilen, daß es aber in der Tat
nicht möglich ist, ohne tieferes Eindringen in das Wesen des Versicherungs-
geschüfts zu dessen gerechter Beurteilung zu gelangen. Wer wollte es den
Männern der Tagespresse verdenken, wenn es ihnen dazu an Zeit gebricht?
Gelingt es doch meist sogar nicht einmal den Anwälten, die die Gesellschaften in
Prozessen vertreten müssen, sich in die Lage des Versicherers weit genug hinein¬
zudenken, daß sie die versicherungstechnischen Gründe, wegen deren er es gerade
in diesem Einzelfalle zum Prozesse kommen lassen muß, völlig erfassen und in
den Vordergrund des Rechtsstreits schieben. So oft ich Versicherungsprozesse
Plädieren hörte, habe ich fast immer wahrgenommen, daß es der Vertreter der
Gesellschaft unterließ, die wirtschaftliche und versicherungstechnische Notwendig¬
keit der Handlungsweise des Versicherers aus dem Wesen des Versicherungs¬
vertrags abzuleiten, und es vorzog, sich auf den rein formalen, juristischen
Standpunkt zu stellen, während der Gegner, der Vertreter des Versicherten,


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[0634] Die private Feuerversicherung erscheinenden „Veröffentlichungen," und zwar wegen der darin von Zeit zu Zeit enthaltnen „Mustersatzungen" für Gesellschaften der verschiedensten Versicherungs¬ zweige. Diese Mustersatzungen, aufgestellt von einer neugegründeten Behörde, die noch Mühe hat, sich den mannigfaltigen Stoff, der ihren Wirkungskreis bilden soll, verständnisvoll anzueignen, sind eine wundervolle Illustration zu dem Bestreben unsers dem praktischen Leben und seinen Bedürfnissen ent¬ fremdeten Bureaukratismus, die unendlich verschiednen Erscheinungsformen des wirtschaftlichen Lebens in die Uniform zu stecken, um sie desto besser nach der Schablone behandeln zu können. Wenn es also auch dieser musterliebenden Behörde nicht gelungen ist, herauszufinden, daß das Treiben der privaten Versicherungsgesellschaften Anlaß zu begründeten Beschwerden gebe, wenn vielmehr die zu Hunderten beim Auf¬ sichtsamt einlaufenden Beschwerden der Versicherten nach hinreichender Auf¬ klärung des Sachverhalts fast ausncchmlos als keinen Anlaß zum Einschreiten bietend wieder zurückgewiesen werden mußten, so liegt die Vermutung nahe, daß es den Beschwerden und Anklagen, die vor dem sogenannten Forum der Öffentlichkeit gegen die Gesellschaften erhoben werden, um kein Haar anders gehn würde, wenn auch hier rechtzeitig beachtet würde, daß „eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede, man soll sie billig hören beede." Bei weitem der größte Teil dieser Beschuldigungen würde sich gar nicht in die Öffentlichkeit getrauen, wenn das Publikum darüber aufgeklärt wäre, warum diese Be¬ stimmung des Versicherungsvertrags so gefaßt und jene Regel so angewandt werden muß. Möglich, daß es die Gesellschaften in dieser Beziehung an Auf¬ klärung haben fehlen lassen. Vielleicht haben sie dazu keine rechte Gelegenheit gehabt; denn von der Presse werden die Versicherungsgesellschaften entweder zugunsten der öffentlichen Anstalten bekämpft oder zwar als zahlungsfähige Auftraggeber großer Inserate geschätzt, sonst aber doch mehr als in einem ge¬ wissen Interessengegensätze zum abonnierenden Publikum stehend aufgefaßt, sodaß man auch in den sonst wohlwollenden Zeitungen fast nie ein Wort der Aufklärung oder der Belehrung über Versicherungsangelegenheiten liest. Das mag seinen Grund freilich auch darin haben, daß es zwar leicht ist, über Dinge, von denen man nichts versteht, abfällig zu urteilen, daß es aber in der Tat nicht möglich ist, ohne tieferes Eindringen in das Wesen des Versicherungs- geschüfts zu dessen gerechter Beurteilung zu gelangen. Wer wollte es den Männern der Tagespresse verdenken, wenn es ihnen dazu an Zeit gebricht? Gelingt es doch meist sogar nicht einmal den Anwälten, die die Gesellschaften in Prozessen vertreten müssen, sich in die Lage des Versicherers weit genug hinein¬ zudenken, daß sie die versicherungstechnischen Gründe, wegen deren er es gerade in diesem Einzelfalle zum Prozesse kommen lassen muß, völlig erfassen und in den Vordergrund des Rechtsstreits schieben. So oft ich Versicherungsprozesse Plädieren hörte, habe ich fast immer wahrgenommen, daß es der Vertreter der Gesellschaft unterließ, die wirtschaftliche und versicherungstechnische Notwendig¬ keit der Handlungsweise des Versicherers aus dem Wesen des Versicherungs¬ vertrags abzuleiten, und es vorzog, sich auf den rein formalen, juristischen Standpunkt zu stellen, während der Gegner, der Vertreter des Versicherten,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/634>, abgerufen am 23.07.2024.