Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die private Feuerversicherung

meist alle Register aufzog, um die formal oft viel ungünstigere Rechtslage
durch den Hinweis auf den "wirtschaftlich schwachen" Versicherten, seine geschäft¬
liche Unkenntnis und sein Unglück und andrerseits auf die Geriebenheit und
die Ausbeutungslust der reichen Gesellschaft günstiger zu gestalten. Darum
hinterlassen fast alle Vcrsicherungsprozesse, mögen sie mit Sieg oder Niederlage
des Versicherte" enden, einen für die Gesellschaft so ungünstigen, shylockmüßigen
Eindruck bei den Beteiligten, der sich oft genug auch den Richtern mitteilt und
sich in ihrem Urteil widerspiegelt. So geht auch aus den Gerichtshöfen fast
nie eine heilsame Aufklärung über das Versicherungswesen ins Publikum, und
diesem selbst ist die Materie viel zu trocken und langweilig, als daß es sich
anders als bei ganz unmittelbarem Anlaß damit beschäftigte. Allerdings, ver¬
sichert ist hente so ziemlich jeder, der Arme wie der Reiche; aber, seien wir
doch ehrlich, wie viele von den Millionen Versicherungsverträgen, die alljähr¬
lich in Deutschland abgeschlossen werden, werden von dem Versicherten des
Durchlesens für wert befunden? Hat der verehrte Leser seine Feuer-, seine
Unfall-, seine Lebensversicherungspolice wirklich einmal durchstudiert?

In der Regel wird die Police nur hervorgeholt, wenn der Versicherungs¬
fall eingetreten ist und sie zur Begründung von Ansprüchen dienen soll, von
denen man plötzlich mit Schrecken gewahr wird, daß sie nur unter bestimmten
Bedingungen geltend gemacht werden können, Bedingungen, die für den ge¬
ordneten Betrieb des Versicherungsgeschäfts unumgänglich notwendig sind, und
die auch der Versicherte meist so lange für durchaus angemessen oder wenigstens
für gleichgiltig hält, bis -- er gegen sie verstoßen hat. Dann sieht er sie
Plötzlich im schlimmsten Lichte und beginnt gegen die Gesellschaft zu zetern,
von deren Kulanz er dann erwartet, was er der eignen Ordnungsliebe nicht
zutrauen zu dürfen glaubte. Nun ist gar kein Zweifel, daß alle guten Gesell¬
schaften diese Kulanz im weitesten Maße üben*); aber auch darin gewisse
Grenzen festzuhalten ist für sie geradezu Lebensinteresse. Zum Spaß sind die
Versicherungsbedingnngen ja doch nicht geschaffen, sondern sie haben, wie in
den Grenzboten**) schon früher treffend gesagt worden ist, den doch auch für
den Versicherten höchst wichtigen Zweck, "die Erfüllbarkeit der aus der Ver¬
sicherung sich ergebenden Verpflichtungen des Versicherers zu gewähren, dem
Versicherungsunternehmen auf die Dauer die Leistungsfähigkeit zu verbürgen."
An dieser Zweckbestimmung der Versicherungsbedingungen findet alle Kulanz
der Versicherungsgesellschaften notgedrungen ihre Grenze. Eine gute Gesell¬
schaft -- und die großen deutschen Feuerversicherungsgesellschaften wie Mägde-




*) Eine Auslegung der Versicherungsbedingungen, wie sie vom Rechtsanwalt Josef in
seinem Aufsatze über "Die unbilligen Versicherungsbedingungen der Feuerversicherungsgesell¬
schaften" (Grenzboten 1898, III, S. 337ff.) den Gesellschaften angesonnen wird, ist seit dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das bestimmt, daß jeder Vertrag so auszulegen ist,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es verlangen, ganz ausgeschlossen
und war übrigens auch vorher schon dadurch praktisch völlig unmöglich, daß die konstante Recht¬
sprechung der obersten Gerichtshöfe die Geltendmachung der Verwirkungsklauseln immer von
einem Verschulden des Versicherten abhängig machte. Dies gilt auch den Ausführungen des¬
selben Verfassers in den Grenzboten 1899, I, S. 529 ff.
Grenzboten 1903, III, S. 641.
Die private Feuerversicherung

meist alle Register aufzog, um die formal oft viel ungünstigere Rechtslage
durch den Hinweis auf den „wirtschaftlich schwachen" Versicherten, seine geschäft¬
liche Unkenntnis und sein Unglück und andrerseits auf die Geriebenheit und
die Ausbeutungslust der reichen Gesellschaft günstiger zu gestalten. Darum
hinterlassen fast alle Vcrsicherungsprozesse, mögen sie mit Sieg oder Niederlage
des Versicherte» enden, einen für die Gesellschaft so ungünstigen, shylockmüßigen
Eindruck bei den Beteiligten, der sich oft genug auch den Richtern mitteilt und
sich in ihrem Urteil widerspiegelt. So geht auch aus den Gerichtshöfen fast
nie eine heilsame Aufklärung über das Versicherungswesen ins Publikum, und
diesem selbst ist die Materie viel zu trocken und langweilig, als daß es sich
anders als bei ganz unmittelbarem Anlaß damit beschäftigte. Allerdings, ver¬
sichert ist hente so ziemlich jeder, der Arme wie der Reiche; aber, seien wir
doch ehrlich, wie viele von den Millionen Versicherungsverträgen, die alljähr¬
lich in Deutschland abgeschlossen werden, werden von dem Versicherten des
Durchlesens für wert befunden? Hat der verehrte Leser seine Feuer-, seine
Unfall-, seine Lebensversicherungspolice wirklich einmal durchstudiert?

In der Regel wird die Police nur hervorgeholt, wenn der Versicherungs¬
fall eingetreten ist und sie zur Begründung von Ansprüchen dienen soll, von
denen man plötzlich mit Schrecken gewahr wird, daß sie nur unter bestimmten
Bedingungen geltend gemacht werden können, Bedingungen, die für den ge¬
ordneten Betrieb des Versicherungsgeschäfts unumgänglich notwendig sind, und
die auch der Versicherte meist so lange für durchaus angemessen oder wenigstens
für gleichgiltig hält, bis — er gegen sie verstoßen hat. Dann sieht er sie
Plötzlich im schlimmsten Lichte und beginnt gegen die Gesellschaft zu zetern,
von deren Kulanz er dann erwartet, was er der eignen Ordnungsliebe nicht
zutrauen zu dürfen glaubte. Nun ist gar kein Zweifel, daß alle guten Gesell¬
schaften diese Kulanz im weitesten Maße üben*); aber auch darin gewisse
Grenzen festzuhalten ist für sie geradezu Lebensinteresse. Zum Spaß sind die
Versicherungsbedingnngen ja doch nicht geschaffen, sondern sie haben, wie in
den Grenzboten**) schon früher treffend gesagt worden ist, den doch auch für
den Versicherten höchst wichtigen Zweck, „die Erfüllbarkeit der aus der Ver¬
sicherung sich ergebenden Verpflichtungen des Versicherers zu gewähren, dem
Versicherungsunternehmen auf die Dauer die Leistungsfähigkeit zu verbürgen."
An dieser Zweckbestimmung der Versicherungsbedingungen findet alle Kulanz
der Versicherungsgesellschaften notgedrungen ihre Grenze. Eine gute Gesell¬
schaft — und die großen deutschen Feuerversicherungsgesellschaften wie Mägde-




*) Eine Auslegung der Versicherungsbedingungen, wie sie vom Rechtsanwalt Josef in
seinem Aufsatze über „Die unbilligen Versicherungsbedingungen der Feuerversicherungsgesell¬
schaften" (Grenzboten 1898, III, S. 337ff.) den Gesellschaften angesonnen wird, ist seit dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das bestimmt, daß jeder Vertrag so auszulegen ist,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es verlangen, ganz ausgeschlossen
und war übrigens auch vorher schon dadurch praktisch völlig unmöglich, daß die konstante Recht¬
sprechung der obersten Gerichtshöfe die Geltendmachung der Verwirkungsklauseln immer von
einem Verschulden des Versicherten abhängig machte. Dies gilt auch den Ausführungen des¬
selben Verfassers in den Grenzboten 1899, I, S. 529 ff.
Grenzboten 1903, III, S. 641.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0635" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/295052"/>
          <fw type="header" place="top"> Die private Feuerversicherung</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2930" prev="#ID_2929"> meist alle Register aufzog, um die formal oft viel ungünstigere Rechtslage<lb/>
durch den Hinweis auf den &#x201E;wirtschaftlich schwachen" Versicherten, seine geschäft¬<lb/>
liche Unkenntnis und sein Unglück und andrerseits auf die Geriebenheit und<lb/>
die Ausbeutungslust der reichen Gesellschaft günstiger zu gestalten. Darum<lb/>
hinterlassen fast alle Vcrsicherungsprozesse, mögen sie mit Sieg oder Niederlage<lb/>
des Versicherte» enden, einen für die Gesellschaft so ungünstigen, shylockmüßigen<lb/>
Eindruck bei den Beteiligten, der sich oft genug auch den Richtern mitteilt und<lb/>
sich in ihrem Urteil widerspiegelt. So geht auch aus den Gerichtshöfen fast<lb/>
nie eine heilsame Aufklärung über das Versicherungswesen ins Publikum, und<lb/>
diesem selbst ist die Materie viel zu trocken und langweilig, als daß es sich<lb/>
anders als bei ganz unmittelbarem Anlaß damit beschäftigte. Allerdings, ver¬<lb/>
sichert ist hente so ziemlich jeder, der Arme wie der Reiche; aber, seien wir<lb/>
doch ehrlich, wie viele von den Millionen Versicherungsverträgen, die alljähr¬<lb/>
lich in Deutschland abgeschlossen werden, werden von dem Versicherten des<lb/>
Durchlesens für wert befunden? Hat der verehrte Leser seine Feuer-, seine<lb/>
Unfall-, seine Lebensversicherungspolice wirklich einmal durchstudiert?</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2931" next="#ID_2932"> In der Regel wird die Police nur hervorgeholt, wenn der Versicherungs¬<lb/>
fall eingetreten ist und sie zur Begründung von Ansprüchen dienen soll, von<lb/>
denen man plötzlich mit Schrecken gewahr wird, daß sie nur unter bestimmten<lb/>
Bedingungen geltend gemacht werden können, Bedingungen, die für den ge¬<lb/>
ordneten Betrieb des Versicherungsgeschäfts unumgänglich notwendig sind, und<lb/>
die auch der Versicherte meist so lange für durchaus angemessen oder wenigstens<lb/>
für gleichgiltig hält, bis &#x2014; er gegen sie verstoßen hat. Dann sieht er sie<lb/>
Plötzlich im schlimmsten Lichte und beginnt gegen die Gesellschaft zu zetern,<lb/>
von deren Kulanz er dann erwartet, was er der eignen Ordnungsliebe nicht<lb/>
zutrauen zu dürfen glaubte. Nun ist gar kein Zweifel, daß alle guten Gesell¬<lb/>
schaften diese Kulanz im weitesten Maße üben*); aber auch darin gewisse<lb/>
Grenzen festzuhalten ist für sie geradezu Lebensinteresse. Zum Spaß sind die<lb/>
Versicherungsbedingnngen ja doch nicht geschaffen, sondern sie haben, wie in<lb/>
den Grenzboten**) schon früher treffend gesagt worden ist, den doch auch für<lb/>
den Versicherten höchst wichtigen Zweck, &#x201E;die Erfüllbarkeit der aus der Ver¬<lb/>
sicherung sich ergebenden Verpflichtungen des Versicherers zu gewähren, dem<lb/>
Versicherungsunternehmen auf die Dauer die Leistungsfähigkeit zu verbürgen."<lb/>
An dieser Zweckbestimmung der Versicherungsbedingungen findet alle Kulanz<lb/>
der Versicherungsgesellschaften notgedrungen ihre Grenze. Eine gute Gesell¬<lb/>
schaft &#x2014; und die großen deutschen Feuerversicherungsgesellschaften wie Mägde-</p><lb/>
          <note xml:id="FID_80" place="foot"> *) Eine Auslegung der Versicherungsbedingungen, wie sie vom Rechtsanwalt Josef in<lb/>
seinem Aufsatze über &#x201E;Die unbilligen Versicherungsbedingungen der Feuerversicherungsgesell¬<lb/>
schaften" (Grenzboten 1898, III, S. 337ff.) den Gesellschaften angesonnen wird, ist seit dem<lb/>
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das bestimmt, daß jeder Vertrag so auszulegen ist,<lb/>
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es verlangen, ganz ausgeschlossen<lb/>
und war übrigens auch vorher schon dadurch praktisch völlig unmöglich, daß die konstante Recht¬<lb/>
sprechung der obersten Gerichtshöfe die Geltendmachung der Verwirkungsklauseln immer von<lb/>
einem Verschulden des Versicherten abhängig machte. Dies gilt auch den Ausführungen des¬<lb/>
selben Verfassers in den Grenzboten 1899, I, S. 529 ff.</note><lb/>
          <note xml:id="FID_81" place="foot"> Grenzboten 1903, III, S. 641.</note><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0635] Die private Feuerversicherung meist alle Register aufzog, um die formal oft viel ungünstigere Rechtslage durch den Hinweis auf den „wirtschaftlich schwachen" Versicherten, seine geschäft¬ liche Unkenntnis und sein Unglück und andrerseits auf die Geriebenheit und die Ausbeutungslust der reichen Gesellschaft günstiger zu gestalten. Darum hinterlassen fast alle Vcrsicherungsprozesse, mögen sie mit Sieg oder Niederlage des Versicherte» enden, einen für die Gesellschaft so ungünstigen, shylockmüßigen Eindruck bei den Beteiligten, der sich oft genug auch den Richtern mitteilt und sich in ihrem Urteil widerspiegelt. So geht auch aus den Gerichtshöfen fast nie eine heilsame Aufklärung über das Versicherungswesen ins Publikum, und diesem selbst ist die Materie viel zu trocken und langweilig, als daß es sich anders als bei ganz unmittelbarem Anlaß damit beschäftigte. Allerdings, ver¬ sichert ist hente so ziemlich jeder, der Arme wie der Reiche; aber, seien wir doch ehrlich, wie viele von den Millionen Versicherungsverträgen, die alljähr¬ lich in Deutschland abgeschlossen werden, werden von dem Versicherten des Durchlesens für wert befunden? Hat der verehrte Leser seine Feuer-, seine Unfall-, seine Lebensversicherungspolice wirklich einmal durchstudiert? In der Regel wird die Police nur hervorgeholt, wenn der Versicherungs¬ fall eingetreten ist und sie zur Begründung von Ansprüchen dienen soll, von denen man plötzlich mit Schrecken gewahr wird, daß sie nur unter bestimmten Bedingungen geltend gemacht werden können, Bedingungen, die für den ge¬ ordneten Betrieb des Versicherungsgeschäfts unumgänglich notwendig sind, und die auch der Versicherte meist so lange für durchaus angemessen oder wenigstens für gleichgiltig hält, bis — er gegen sie verstoßen hat. Dann sieht er sie Plötzlich im schlimmsten Lichte und beginnt gegen die Gesellschaft zu zetern, von deren Kulanz er dann erwartet, was er der eignen Ordnungsliebe nicht zutrauen zu dürfen glaubte. Nun ist gar kein Zweifel, daß alle guten Gesell¬ schaften diese Kulanz im weitesten Maße üben*); aber auch darin gewisse Grenzen festzuhalten ist für sie geradezu Lebensinteresse. Zum Spaß sind die Versicherungsbedingnngen ja doch nicht geschaffen, sondern sie haben, wie in den Grenzboten**) schon früher treffend gesagt worden ist, den doch auch für den Versicherten höchst wichtigen Zweck, „die Erfüllbarkeit der aus der Ver¬ sicherung sich ergebenden Verpflichtungen des Versicherers zu gewähren, dem Versicherungsunternehmen auf die Dauer die Leistungsfähigkeit zu verbürgen." An dieser Zweckbestimmung der Versicherungsbedingungen findet alle Kulanz der Versicherungsgesellschaften notgedrungen ihre Grenze. Eine gute Gesell¬ schaft — und die großen deutschen Feuerversicherungsgesellschaften wie Mägde- *) Eine Auslegung der Versicherungsbedingungen, wie sie vom Rechtsanwalt Josef in seinem Aufsatze über „Die unbilligen Versicherungsbedingungen der Feuerversicherungsgesell¬ schaften" (Grenzboten 1898, III, S. 337ff.) den Gesellschaften angesonnen wird, ist seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das bestimmt, daß jeder Vertrag so auszulegen ist, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es verlangen, ganz ausgeschlossen und war übrigens auch vorher schon dadurch praktisch völlig unmöglich, daß die konstante Recht¬ sprechung der obersten Gerichtshöfe die Geltendmachung der Verwirkungsklauseln immer von einem Verschulden des Versicherten abhängig machte. Dies gilt auch den Ausführungen des¬ selben Verfassers in den Grenzboten 1899, I, S. 529 ff. Grenzboten 1903, III, S. 641.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/635
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/635>, abgerufen am 23.07.2024.