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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Erinnerungen aus der preußischen Archivverwaltung

früher ein Archivar behandelt hatte. Der Archivar schrieb nun eine übermäßig
scharfe Kritik des neuen Werkes und kündigte einem Kollegen, der den An¬
gegriffnen zu verteidigen wagte, die Freundschaft.

Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß die häufigen Versetzungen
jüngerer Beamten die wissenschaftliche Tätigkeit erschwerten. Berechtigt war
die Versetzung, wenn sie zugleich Beförderung zu einer höhern Stelle bedeutete;
berechtigt war sie ferner, wenn ein Beamter durch sein dienstliches oder außer¬
dienstliches Verhalten Anlaß zu Unzufriedenheit gegeben hatte und von einem
Ortswechsel noch Besserung zu erwarten war. In diesem Sinne hatte die
Verwaltung von jeher das Versetzungsrecht geübt. Unter Sybel aber kamen
Versetzungen auch vor, die nur einem Archiv auf Kosten des andern eine neue
Arbeitskraft zuführten; die Stelle selbst wurde von einem Ort nach dem andern
verlegt, damit das Direktorium nicht eine neue zu schaffen brauchte. So hatte
kein Archiv einen festen Etat. Bisweilen wurde auch eine Versetzung nur in
der Absicht verfügt, einen andern Beamten in die betreffende Stelle zu bringen.
Eine Maßregel dieser Art trieb im Jahre 1886 den davon Betroffnen zum
Selbstmord.

Besonders empfindlich war die Versetzung für einen Beamten, der vorher
auf Andringen seines Vorstands und mit Erlaubnis des Direktoriums eine
größere Publikation in Angriff genommen hatte. Das Material für eine
solche aus schlecht geordneten und mangelhaft verzeichneten Beständen heraus¬
zusuchen, vermag in der Regel nur der Verfasser selbst, da nur er mit dem
Stoff genügend vertraut ist. Muß er sich auf die Hilfe andrer verlassen, so
kann er nicht die Verantwortung dafür übernehmen, daß sein Werk das ge¬
stellte Thema wirklich erschöpfend behandle. Wurde nun ein Archivar durch
Versetzung in dieser Tätigkeit gestört, so mußte er entweder die Arbeit ganz
aufgeben oder sich einen Urlaub von vier bis sechs Wochen erbitten, um die
Forschungen möglichst rasch zu einem gewissen Abschluß zu bringen. Regel¬
mäßige Ferien gibt es nämlich bei den Staatsarchiven nicht. Es kam auch
wohl vor, daß ein Vorstand aus bestimmten Gründen nicht wünschte, seinen
frühern Untergebnen als Benutzer wieder auf dem Archiv zu sehen. So schreibt
in einem uns vorliegenden Brief ein Staatsarchivar an den Kollegen: "In
Erwiderung Ihres gefälligen Schreibens beeile ich mich Ihnen zu versichern,
daß ich sehr gern alle Ihre Wünsche im schriftlichen Verkehr zu erledigen und
zu unterstützen bereit bin; sollte Ihre persönliche Anwesenheit hier schon nach
so kurzer Zeit im Interesse Ihrer Arbeit dringend erforderlich sein, so möchte
ich Ihrer eignen Erwägung anheimgeben, ob nicht nach Lage der Umstände
Ihre Anwesenheit hier auf möglichst kurze Zeit zu beschränken wäre."

Der Empfänger dieses Briefes unterließ selbstverständlich den geplante"
Besuch. Mußten dann die einschlügigen Fragen schriftlich erörtert werden, so
waren Mißverständnisse und Irrungen nicht zu vermeiden.

Die wissenschaftlichen Privatarbeiten durften nicht während der Dienst-
stunden, sondern nur in dienstfreier Zeit ausgeführt werden. Nach der In¬
struktion von 1867 sollte die Anzahl der wöchentlichen Dienststunden dreißig
betragen. Im Jahre 1883 verfügte das Direktorium, daß die Vorstünde be-


Erinnerungen aus der preußischen Archivverwaltung

früher ein Archivar behandelt hatte. Der Archivar schrieb nun eine übermäßig
scharfe Kritik des neuen Werkes und kündigte einem Kollegen, der den An¬
gegriffnen zu verteidigen wagte, die Freundschaft.

Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß die häufigen Versetzungen
jüngerer Beamten die wissenschaftliche Tätigkeit erschwerten. Berechtigt war
die Versetzung, wenn sie zugleich Beförderung zu einer höhern Stelle bedeutete;
berechtigt war sie ferner, wenn ein Beamter durch sein dienstliches oder außer¬
dienstliches Verhalten Anlaß zu Unzufriedenheit gegeben hatte und von einem
Ortswechsel noch Besserung zu erwarten war. In diesem Sinne hatte die
Verwaltung von jeher das Versetzungsrecht geübt. Unter Sybel aber kamen
Versetzungen auch vor, die nur einem Archiv auf Kosten des andern eine neue
Arbeitskraft zuführten; die Stelle selbst wurde von einem Ort nach dem andern
verlegt, damit das Direktorium nicht eine neue zu schaffen brauchte. So hatte
kein Archiv einen festen Etat. Bisweilen wurde auch eine Versetzung nur in
der Absicht verfügt, einen andern Beamten in die betreffende Stelle zu bringen.
Eine Maßregel dieser Art trieb im Jahre 1886 den davon Betroffnen zum
Selbstmord.

Besonders empfindlich war die Versetzung für einen Beamten, der vorher
auf Andringen seines Vorstands und mit Erlaubnis des Direktoriums eine
größere Publikation in Angriff genommen hatte. Das Material für eine
solche aus schlecht geordneten und mangelhaft verzeichneten Beständen heraus¬
zusuchen, vermag in der Regel nur der Verfasser selbst, da nur er mit dem
Stoff genügend vertraut ist. Muß er sich auf die Hilfe andrer verlassen, so
kann er nicht die Verantwortung dafür übernehmen, daß sein Werk das ge¬
stellte Thema wirklich erschöpfend behandle. Wurde nun ein Archivar durch
Versetzung in dieser Tätigkeit gestört, so mußte er entweder die Arbeit ganz
aufgeben oder sich einen Urlaub von vier bis sechs Wochen erbitten, um die
Forschungen möglichst rasch zu einem gewissen Abschluß zu bringen. Regel¬
mäßige Ferien gibt es nämlich bei den Staatsarchiven nicht. Es kam auch
wohl vor, daß ein Vorstand aus bestimmten Gründen nicht wünschte, seinen
frühern Untergebnen als Benutzer wieder auf dem Archiv zu sehen. So schreibt
in einem uns vorliegenden Brief ein Staatsarchivar an den Kollegen: „In
Erwiderung Ihres gefälligen Schreibens beeile ich mich Ihnen zu versichern,
daß ich sehr gern alle Ihre Wünsche im schriftlichen Verkehr zu erledigen und
zu unterstützen bereit bin; sollte Ihre persönliche Anwesenheit hier schon nach
so kurzer Zeit im Interesse Ihrer Arbeit dringend erforderlich sein, so möchte
ich Ihrer eignen Erwägung anheimgeben, ob nicht nach Lage der Umstände
Ihre Anwesenheit hier auf möglichst kurze Zeit zu beschränken wäre."

Der Empfänger dieses Briefes unterließ selbstverständlich den geplante»
Besuch. Mußten dann die einschlügigen Fragen schriftlich erörtert werden, so
waren Mißverständnisse und Irrungen nicht zu vermeiden.

Die wissenschaftlichen Privatarbeiten durften nicht während der Dienst-
stunden, sondern nur in dienstfreier Zeit ausgeführt werden. Nach der In¬
struktion von 1867 sollte die Anzahl der wöchentlichen Dienststunden dreißig
betragen. Im Jahre 1883 verfügte das Direktorium, daß die Vorstünde be-


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[0456] Erinnerungen aus der preußischen Archivverwaltung früher ein Archivar behandelt hatte. Der Archivar schrieb nun eine übermäßig scharfe Kritik des neuen Werkes und kündigte einem Kollegen, der den An¬ gegriffnen zu verteidigen wagte, die Freundschaft. Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß die häufigen Versetzungen jüngerer Beamten die wissenschaftliche Tätigkeit erschwerten. Berechtigt war die Versetzung, wenn sie zugleich Beförderung zu einer höhern Stelle bedeutete; berechtigt war sie ferner, wenn ein Beamter durch sein dienstliches oder außer¬ dienstliches Verhalten Anlaß zu Unzufriedenheit gegeben hatte und von einem Ortswechsel noch Besserung zu erwarten war. In diesem Sinne hatte die Verwaltung von jeher das Versetzungsrecht geübt. Unter Sybel aber kamen Versetzungen auch vor, die nur einem Archiv auf Kosten des andern eine neue Arbeitskraft zuführten; die Stelle selbst wurde von einem Ort nach dem andern verlegt, damit das Direktorium nicht eine neue zu schaffen brauchte. So hatte kein Archiv einen festen Etat. Bisweilen wurde auch eine Versetzung nur in der Absicht verfügt, einen andern Beamten in die betreffende Stelle zu bringen. Eine Maßregel dieser Art trieb im Jahre 1886 den davon Betroffnen zum Selbstmord. Besonders empfindlich war die Versetzung für einen Beamten, der vorher auf Andringen seines Vorstands und mit Erlaubnis des Direktoriums eine größere Publikation in Angriff genommen hatte. Das Material für eine solche aus schlecht geordneten und mangelhaft verzeichneten Beständen heraus¬ zusuchen, vermag in der Regel nur der Verfasser selbst, da nur er mit dem Stoff genügend vertraut ist. Muß er sich auf die Hilfe andrer verlassen, so kann er nicht die Verantwortung dafür übernehmen, daß sein Werk das ge¬ stellte Thema wirklich erschöpfend behandle. Wurde nun ein Archivar durch Versetzung in dieser Tätigkeit gestört, so mußte er entweder die Arbeit ganz aufgeben oder sich einen Urlaub von vier bis sechs Wochen erbitten, um die Forschungen möglichst rasch zu einem gewissen Abschluß zu bringen. Regel¬ mäßige Ferien gibt es nämlich bei den Staatsarchiven nicht. Es kam auch wohl vor, daß ein Vorstand aus bestimmten Gründen nicht wünschte, seinen frühern Untergebnen als Benutzer wieder auf dem Archiv zu sehen. So schreibt in einem uns vorliegenden Brief ein Staatsarchivar an den Kollegen: „In Erwiderung Ihres gefälligen Schreibens beeile ich mich Ihnen zu versichern, daß ich sehr gern alle Ihre Wünsche im schriftlichen Verkehr zu erledigen und zu unterstützen bereit bin; sollte Ihre persönliche Anwesenheit hier schon nach so kurzer Zeit im Interesse Ihrer Arbeit dringend erforderlich sein, so möchte ich Ihrer eignen Erwägung anheimgeben, ob nicht nach Lage der Umstände Ihre Anwesenheit hier auf möglichst kurze Zeit zu beschränken wäre." Der Empfänger dieses Briefes unterließ selbstverständlich den geplante» Besuch. Mußten dann die einschlügigen Fragen schriftlich erörtert werden, so waren Mißverständnisse und Irrungen nicht zu vermeiden. Die wissenschaftlichen Privatarbeiten durften nicht während der Dienst- stunden, sondern nur in dienstfreier Zeit ausgeführt werden. Nach der In¬ struktion von 1867 sollte die Anzahl der wöchentlichen Dienststunden dreißig betragen. Im Jahre 1883 verfügte das Direktorium, daß die Vorstünde be-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/456>, abgerufen am 26.06.2024.