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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Aüste

sorge eine gebührende Erkenntniß zu fodern, und, bis dahin selbiges alles
abgestattet, ermeldte gestrandete Güter zu behalten; im Fall aber niemand
innerhalb gewisser Zeit sie vindiziren sollte, die Güter sich zuzueignen." Im
ersten Kapitel führt er "die aus den Göttlichen, Natürlichen und vieler Völker
Rechten wieder das Strandrecht angeführte Einwürfe" an. Er beginnt mit
dem Spruche "Einem Betrübten Hertzcn mache nicht mehr leydes" (Jesus Sirach
Kap. 4, V. 3) und beschließt die Fülle der Verurteilungen und Verbote, wo¬
mit die Menschheit das Strandrecht seit Jahrtausenden bekämpft hat, mit
Senecas Worten: lAnotc" ncmtraM navsm, Hug, rsvsua,or, se äamus se
instruiirms: äisssäit ills vix sg-dis volo salutis austors, se numciug.ro. amxlius
in eousxsowra uostruro. rsvsr8urus clsbitorss nobis vsos äsIsAat, xrsog.turcius
ut nu xro Sö M-MAro. rstsrsut; intsrim nos Mvat stsrilis bsusüoii eouseisutia.
Er weiß Bescheid in den Bibelsprüchen, Gesetzen und Vertrügen, die das
Strandrecht verurteilen, aber er sieht in dem ostfriesischen Strandbrauche eine
Form des Strandrechts, die keinem Angriff erreichbar ist. und lehnt die in
einem Teile der von ihm angeführten Gesetze erhobne Forderung, daß das
Strandgut unverkürzt zurückgegeben werden solle, mit den Worten ab: "Soll
es unvergeringert werden ausgefolget, wo bleibt denn der Landesherr mit
seiner Ergetzlichkeit, oder dessen Bediente mit ihrer Erkenntniß für gehabte
Mühe oder Sorge und dadurch geleistete Dienste?" Er verhehlt uns nicht,
daß der ostfriesische Geschichtschreiber Ubbo Ennius den Gewinn aus Strandgut
als luerum oirmium turxissiiuuin bezeichnet, daß die Friesen selbst, von der
Fly bis zur Weser, am 1. Februar 1422 bestimmt haben, vom Strandgut
sollten nach altem Brauche zwei Drittel den Eigentümern zurückgegeben
werden, ein Drittel den Bergern bleiben, daß sie am 31. Oktober 1563 gegen
Strandrüuber den Tod durch Feuer oder Strang als Strafe festgesetzt haben,
findet aber, daß diese Bestimmungen längst aufgegeben und durch neue poli¬
tische Formen aufgehoben seien. Er weiß das Strandrecht seiner Heimat
gegen all die Satzungen, die er angeführt hat, sicher, gegen Karls des Fünften
Peinliche Halsgerichtsordnung sogar dreifach sicher, insofern sich die Be¬
stimmung dieses Gesetzbuchs gegen den Anspruch der Strandherren auf das
gestrandete Schiff und seine Besatzung richte, sich überhaupt unzulänglich er¬
wiesen habe, da Kaiser Karl zehn Jahre nach der Publikation der Hals¬
gerichtsordnung Bremen ein Privileg gegen das Strandrecht verliehen habe,
endlich diesem Privileg eine Klausel angefügt sei, die die Strandgerechtigkeit
der Fürsten zu Ostfriesland respektiere. Er entrüstet sich über das Grund¬
ruhrrecht, Aufsitzen und Flottwerden sei nicht Stranden, und sucht den Anteil
der Fürsten als Entgelt für die Sicherung des Strandes gegen Seeräuber zu
rechtfertigen, das Drittel der Berger als Nahrung der im Strandvolk nicht
immer regen Bereitwilligkeit, sich den Gefahren des Rettens und Bergens zu
unterziehn. Triumphierend stellt er fest, daß die ostfriesische Strandgerechtig¬
keit durch eine Bestimmung des Westfälischen Friedens, die die bis dahin
geltenden Rechte, Privilegien und Zölle garantiere, gegen Gewalt geschützt
sei. Seneca ist ihm ein "Mlosoxbus oatusärarius, ein schulfüchsischer oder
gelehrter Phantast." Die stsrills bsusüsü oonseisutig, verlacht er: Kein


Grenzboten III 1904 S2
Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Aüste

sorge eine gebührende Erkenntniß zu fodern, und, bis dahin selbiges alles
abgestattet, ermeldte gestrandete Güter zu behalten; im Fall aber niemand
innerhalb gewisser Zeit sie vindiziren sollte, die Güter sich zuzueignen." Im
ersten Kapitel führt er „die aus den Göttlichen, Natürlichen und vieler Völker
Rechten wieder das Strandrecht angeführte Einwürfe" an. Er beginnt mit
dem Spruche „Einem Betrübten Hertzcn mache nicht mehr leydes" (Jesus Sirach
Kap. 4, V. 3) und beschließt die Fülle der Verurteilungen und Verbote, wo¬
mit die Menschheit das Strandrecht seit Jahrtausenden bekämpft hat, mit
Senecas Worten: lAnotc» ncmtraM navsm, Hug, rsvsua,or, se äamus se
instruiirms: äisssäit ills vix sg-dis volo salutis austors, se numciug.ro. amxlius
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Er weiß Bescheid in den Bibelsprüchen, Gesetzen und Vertrügen, die das
Strandrecht verurteilen, aber er sieht in dem ostfriesischen Strandbrauche eine
Form des Strandrechts, die keinem Angriff erreichbar ist. und lehnt die in
einem Teile der von ihm angeführten Gesetze erhobne Forderung, daß das
Strandgut unverkürzt zurückgegeben werden solle, mit den Worten ab: „Soll
es unvergeringert werden ausgefolget, wo bleibt denn der Landesherr mit
seiner Ergetzlichkeit, oder dessen Bediente mit ihrer Erkenntniß für gehabte
Mühe oder Sorge und dadurch geleistete Dienste?" Er verhehlt uns nicht,
daß der ostfriesische Geschichtschreiber Ubbo Ennius den Gewinn aus Strandgut
als luerum oirmium turxissiiuuin bezeichnet, daß die Friesen selbst, von der
Fly bis zur Weser, am 1. Februar 1422 bestimmt haben, vom Strandgut
sollten nach altem Brauche zwei Drittel den Eigentümern zurückgegeben
werden, ein Drittel den Bergern bleiben, daß sie am 31. Oktober 1563 gegen
Strandrüuber den Tod durch Feuer oder Strang als Strafe festgesetzt haben,
findet aber, daß diese Bestimmungen längst aufgegeben und durch neue poli¬
tische Formen aufgehoben seien. Er weiß das Strandrecht seiner Heimat
gegen all die Satzungen, die er angeführt hat, sicher, gegen Karls des Fünften
Peinliche Halsgerichtsordnung sogar dreifach sicher, insofern sich die Be¬
stimmung dieses Gesetzbuchs gegen den Anspruch der Strandherren auf das
gestrandete Schiff und seine Besatzung richte, sich überhaupt unzulänglich er¬
wiesen habe, da Kaiser Karl zehn Jahre nach der Publikation der Hals¬
gerichtsordnung Bremen ein Privileg gegen das Strandrecht verliehen habe,
endlich diesem Privileg eine Klausel angefügt sei, die die Strandgerechtigkeit
der Fürsten zu Ostfriesland respektiere. Er entrüstet sich über das Grund¬
ruhrrecht, Aufsitzen und Flottwerden sei nicht Stranden, und sucht den Anteil
der Fürsten als Entgelt für die Sicherung des Strandes gegen Seeräuber zu
rechtfertigen, das Drittel der Berger als Nahrung der im Strandvolk nicht
immer regen Bereitwilligkeit, sich den Gefahren des Rettens und Bergens zu
unterziehn. Triumphierend stellt er fest, daß die ostfriesische Strandgerechtig¬
keit durch eine Bestimmung des Westfälischen Friedens, die die bis dahin
geltenden Rechte, Privilegien und Zölle garantiere, gegen Gewalt geschützt
sei. Seneca ist ihm ein „Mlosoxbus oatusärarius, ein schulfüchsischer oder
gelehrter Phantast." Die stsrills bsusüsü oonseisutig, verlacht er: Kein


Grenzboten III 1904 S2
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/397>, abgerufen am 23.07.2024.