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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

Lübeck: "Findet jemand schiffbrüchig Gut am Strande oder in der See an
das Schiff treibend, und solch Gut ausfischet, das soll er überantworten der
nächsten Obrigkeit, es sey in einer Stadt, oder auf dem Lande, oder den
Alterleuten des Kaufhandels; von solchem aufgefischtem oder gefundenen Gute,
soll man geben demjenigen, welcher die Arbeit gethan, das zwanzigste Theil;
Hotel er aber das Gut in der See von einem Reff, so gehöret ihm das
dritte Theil dafür." Die aus den alten Statuten gezognen Gesetze Bremens
über die Schiffahrt enthalten ebenfalls die Bestimmung: "Szo we schipbrakenn
gute vynt yp den Vorende de schall daruf hebbenn den twintigesten decl de it
salee up deine reve pur der See de scholenn hebben den trübten decl."

De ibd holet uppe den Neve ofte in der She, diese Situation konnte bei
den meisten Bergnügen am Strande der ostfriesischen Inseln als gegeben
legten. So schmal diese Basis war, sie genügte doch, maßlos wuchernde
Willkür zu stützen. Denn eigennützige Überschreitungen der Strandrechtssätze
wurden in den Augen der Insulaner auch durch die Selbstlosigkeit entschuldigt,
die sie bei der Rettung gefährdeter Schiffsmannschaften bewährten. Seltsam
mischte sich in dem Verhalten der Jnselfriesen naiver, unersättlicher Egoismus
und kühle, aber tätige und leistungsfähige Nächstenliebe.

Zu einer Gefahr für die Schiffahrt wurde das ostfriesische Strandrecht
erst dadurch, daß es auch dem Landesherrn ein Drittel des Strandgutes
zusprach. Die Negierung aber sah sich durch das Strandrecht der Sorge für
die armen Strandbewohner überhoben und teilte mit ihnen Gewinn und
Schuld. Fürst Christian Eberhard setzte durch zwei Reskripte an die Esensschen
und Ostfriesischen Beamten 6. ä. Aurich, den 29. Dezember 1692 und
24. März 1693 fest, daß bei Strandungen den Reedern und Schiffern zwei
dritte Teile "von denen geretteten Seyler, Anker, Towwerk, und was sonsten
im Schiffe nicht nagelvest ist," samt einem dritten Teile von der Ladung
"sogleich, ohne anderwertigen Entgelt" zukommen solle. Von den übrigen
zwei Dritteln der Ladung und dem Reste der Gerätschaft des gestrandeten
Schiffes solle die eine Hälfte dem Fürsten zukommen, die andre samt dem
Wrack "denen gesammten Eingesessenen derjenigen Insul, woran es stranden,
und durch welche es geborgen und gerettet wird." Dieses Drittel solle dem
Herkommen gemäß unter die Beamten und die Insulaner verteilt werden,
"jedoch daß die Unterthanen das Wrack des Schiffes jedesmal alleine be¬
hielten." Gegen Schiffe aus Ländern, wo das Strandrecht härter gehand¬
habt wurde, ordneten die Erlasse die Retorsion an. Bei Strandungen solcher
Schiffe wurden die Anteile der Reeber und der Schiffer an Schiff und Ladung
dem Fürsten allein "g.xxroprüret." Das ist die Form des Strandrcchts, die
Feltmcmn in seinem Aufsatz vom Strand-Recht zu verteidigen unternimmt.

Auf die Frage "Was das Strand-Recht sei, und worin es bestehe?"
antwortet er, "daß das Strand-Recht sei ein kraft hoher Landes-Obrigkeit
habendes oder von derselben verstattetes sonderbar Recht, oder rechtliche Macht,
die gestrandete Schiffe und Güter anzugreiffen, und selbige in gute Verwahr¬
sam zu bringen; mithin für die seinige oder seine Unterthanen, gestalten Um¬
ständen nach, ein billiges Berglohn, für sich aber wegen gehabter guten Vor-


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste

Lübeck: „Findet jemand schiffbrüchig Gut am Strande oder in der See an
das Schiff treibend, und solch Gut ausfischet, das soll er überantworten der
nächsten Obrigkeit, es sey in einer Stadt, oder auf dem Lande, oder den
Alterleuten des Kaufhandels; von solchem aufgefischtem oder gefundenen Gute,
soll man geben demjenigen, welcher die Arbeit gethan, das zwanzigste Theil;
Hotel er aber das Gut in der See von einem Reff, so gehöret ihm das
dritte Theil dafür." Die aus den alten Statuten gezognen Gesetze Bremens
über die Schiffahrt enthalten ebenfalls die Bestimmung: „Szo we schipbrakenn
gute vynt yp den Vorende de schall daruf hebbenn den twintigesten decl de it
salee up deine reve pur der See de scholenn hebben den trübten decl."

De ibd holet uppe den Neve ofte in der She, diese Situation konnte bei
den meisten Bergnügen am Strande der ostfriesischen Inseln als gegeben
legten. So schmal diese Basis war, sie genügte doch, maßlos wuchernde
Willkür zu stützen. Denn eigennützige Überschreitungen der Strandrechtssätze
wurden in den Augen der Insulaner auch durch die Selbstlosigkeit entschuldigt,
die sie bei der Rettung gefährdeter Schiffsmannschaften bewährten. Seltsam
mischte sich in dem Verhalten der Jnselfriesen naiver, unersättlicher Egoismus
und kühle, aber tätige und leistungsfähige Nächstenliebe.

Zu einer Gefahr für die Schiffahrt wurde das ostfriesische Strandrecht
erst dadurch, daß es auch dem Landesherrn ein Drittel des Strandgutes
zusprach. Die Negierung aber sah sich durch das Strandrecht der Sorge für
die armen Strandbewohner überhoben und teilte mit ihnen Gewinn und
Schuld. Fürst Christian Eberhard setzte durch zwei Reskripte an die Esensschen
und Ostfriesischen Beamten 6. ä. Aurich, den 29. Dezember 1692 und
24. März 1693 fest, daß bei Strandungen den Reedern und Schiffern zwei
dritte Teile „von denen geretteten Seyler, Anker, Towwerk, und was sonsten
im Schiffe nicht nagelvest ist," samt einem dritten Teile von der Ladung
„sogleich, ohne anderwertigen Entgelt" zukommen solle. Von den übrigen
zwei Dritteln der Ladung und dem Reste der Gerätschaft des gestrandeten
Schiffes solle die eine Hälfte dem Fürsten zukommen, die andre samt dem
Wrack „denen gesammten Eingesessenen derjenigen Insul, woran es stranden,
und durch welche es geborgen und gerettet wird." Dieses Drittel solle dem
Herkommen gemäß unter die Beamten und die Insulaner verteilt werden,
„jedoch daß die Unterthanen das Wrack des Schiffes jedesmal alleine be¬
hielten." Gegen Schiffe aus Ländern, wo das Strandrecht härter gehand¬
habt wurde, ordneten die Erlasse die Retorsion an. Bei Strandungen solcher
Schiffe wurden die Anteile der Reeber und der Schiffer an Schiff und Ladung
dem Fürsten allein „g.xxroprüret." Das ist die Form des Strandrcchts, die
Feltmcmn in seinem Aufsatz vom Strand-Recht zu verteidigen unternimmt.

Auf die Frage „Was das Strand-Recht sei, und worin es bestehe?"
antwortet er, „daß das Strand-Recht sei ein kraft hoher Landes-Obrigkeit
habendes oder von derselben verstattetes sonderbar Recht, oder rechtliche Macht,
die gestrandete Schiffe und Güter anzugreiffen, und selbige in gute Verwahr¬
sam zu bringen; mithin für die seinige oder seine Unterthanen, gestalten Um¬
ständen nach, ein billiges Berglohn, für sich aber wegen gehabter guten Vor-


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[0396] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Küste Lübeck: „Findet jemand schiffbrüchig Gut am Strande oder in der See an das Schiff treibend, und solch Gut ausfischet, das soll er überantworten der nächsten Obrigkeit, es sey in einer Stadt, oder auf dem Lande, oder den Alterleuten des Kaufhandels; von solchem aufgefischtem oder gefundenen Gute, soll man geben demjenigen, welcher die Arbeit gethan, das zwanzigste Theil; Hotel er aber das Gut in der See von einem Reff, so gehöret ihm das dritte Theil dafür." Die aus den alten Statuten gezognen Gesetze Bremens über die Schiffahrt enthalten ebenfalls die Bestimmung: „Szo we schipbrakenn gute vynt yp den Vorende de schall daruf hebbenn den twintigesten decl de it salee up deine reve pur der See de scholenn hebben den trübten decl." De ibd holet uppe den Neve ofte in der She, diese Situation konnte bei den meisten Bergnügen am Strande der ostfriesischen Inseln als gegeben legten. So schmal diese Basis war, sie genügte doch, maßlos wuchernde Willkür zu stützen. Denn eigennützige Überschreitungen der Strandrechtssätze wurden in den Augen der Insulaner auch durch die Selbstlosigkeit entschuldigt, die sie bei der Rettung gefährdeter Schiffsmannschaften bewährten. Seltsam mischte sich in dem Verhalten der Jnselfriesen naiver, unersättlicher Egoismus und kühle, aber tätige und leistungsfähige Nächstenliebe. Zu einer Gefahr für die Schiffahrt wurde das ostfriesische Strandrecht erst dadurch, daß es auch dem Landesherrn ein Drittel des Strandgutes zusprach. Die Negierung aber sah sich durch das Strandrecht der Sorge für die armen Strandbewohner überhoben und teilte mit ihnen Gewinn und Schuld. Fürst Christian Eberhard setzte durch zwei Reskripte an die Esensschen und Ostfriesischen Beamten 6. ä. Aurich, den 29. Dezember 1692 und 24. März 1693 fest, daß bei Strandungen den Reedern und Schiffern zwei dritte Teile „von denen geretteten Seyler, Anker, Towwerk, und was sonsten im Schiffe nicht nagelvest ist," samt einem dritten Teile von der Ladung „sogleich, ohne anderwertigen Entgelt" zukommen solle. Von den übrigen zwei Dritteln der Ladung und dem Reste der Gerätschaft des gestrandeten Schiffes solle die eine Hälfte dem Fürsten zukommen, die andre samt dem Wrack „denen gesammten Eingesessenen derjenigen Insul, woran es stranden, und durch welche es geborgen und gerettet wird." Dieses Drittel solle dem Herkommen gemäß unter die Beamten und die Insulaner verteilt werden, „jedoch daß die Unterthanen das Wrack des Schiffes jedesmal alleine be¬ hielten." Gegen Schiffe aus Ländern, wo das Strandrecht härter gehand¬ habt wurde, ordneten die Erlasse die Retorsion an. Bei Strandungen solcher Schiffe wurden die Anteile der Reeber und der Schiffer an Schiff und Ladung dem Fürsten allein „g.xxroprüret." Das ist die Form des Strandrcchts, die Feltmcmn in seinem Aufsatz vom Strand-Recht zu verteidigen unternimmt. Auf die Frage „Was das Strand-Recht sei, und worin es bestehe?" antwortet er, „daß das Strand-Recht sei ein kraft hoher Landes-Obrigkeit habendes oder von derselben verstattetes sonderbar Recht, oder rechtliche Macht, die gestrandete Schiffe und Güter anzugreiffen, und selbige in gute Verwahr¬ sam zu bringen; mithin für die seinige oder seine Unterthanen, gestalten Um¬ ständen nach, ein billiges Berglohn, für sich aber wegen gehabter guten Vor-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/396>, abgerufen am 23.07.2024.