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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr.

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Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

Mensch ist so närrisch, daß er sich an der ihm bewußten nichts fruchtenden
Gutthat vergnügt halte."

Im zweiundzwanzigsten Kapitel berührt er bei der Besprechung der Frage,
"ob und wie diejenige zu straffen, welche nach Strandung der Schiffe ver¬
langen," das Gebet um Strandgut. Er führt hier wie bei der Apologie
des Strandrechts zunächst die Einwände an, die gegen den Wunsch, daß
Schiffe stranden, erhoben werden und erhoben werden können: "Hier höre
ich schon dies Vorurtheil, wie kann einer daran zweiffeln? ist solch Hoffen und
Harren nicht wider alle göttlichen und natürlichen Rechte? als welche wollen,
daß wir einem Andern thun sollen, was wir wollen, das uns geschehe. Hat
nicht Herr Oiluüs, oder der gemeine Hauffe, bey welchem nicht so viel Be¬
scheidenheit, als bey verständigen oder gelehrten Leuten, genug an den Tag
gegeben, daß dies ein verdammliches ärgerliches Werk sehe, indem es solchen
Menschen den Nahm von schadenfroh hat beygeleget?

Spricht nicht der Nechtsgelahrte ?g.nos: "zg,8um gäversg.rü.aus tortuvgm
spsowre- Komillis liberi nociuö eivils nscjuö ng.wrg.1s e-se? d. i.: "Auf den
Fall und Unglück eines freyen Menschen sein Absehen zu haben, ist sowol
wider die natürliche als bürgerliche Gesetze". sinds nicht die Worte des
Hocherleuchteten Lensog.: Oravissiing. wtgiriig, 68t msäioi, 0M8 <zag.6rers
d. i.: "Es ist die grösseste Schande eines Ärzten, wenn er Arbeit sucht"; wenn
nemlich allezeit eines Andern Elend und Unfall vorher gehet. Hat nicht
vöingäss einen von Athmen gestraffet, der zu den Begräbnissen nöthige
Sachen Verkauffete, und darab einen guten Gewinn sich wünschete? Was
hats doch für einen andern Grund, daß nach dem Päpstlichen Rechten man an
niemand einen noch nicht erledigten Kirchendienst soll verleihen? Und gleich¬
wohl hab ich gehöret, daß, wie ich ^.o 1693 auf Nordern Ey Ware, und
meine Gefährten bey einem Glas Wein den Pastorn daselbst frageten, ob
auch neulicher Zeit Schiffe allda gestrandet, er denenselben geantwortet, sie
Hütten eine geraume Weile solch Glück nicht gehabt."

Er verurteilt den Pastor von Norderney nicht, es ist ihm sogar nicht
genug, daß Seneca den attischen Kaufmann gegen Demades dadurch verteidigt,
daß er auf eine Reihe von Ständen -- Krieger, Ärzte, Advokaten -- hinweist,
"die Vortheil aus eines andern Ungelegenheit haben," und darauf, daß gar
viele Wünsche des menschlichen Herzens sträflich sind, und "nicht alles, was
zu tadeln stehet, auch zu verdammen ist." Ihm erscheint der Wunsch, daß
Schiffe stranden, nicht nur nicht tadelnswert, sondern untadlig, "weiln wir
wohl können wünschen, daß uns gestrandete Güter zufliessen oder die Schiffe
auf unsere Küsten stranden; wie denn die Einwohner von Heiligerland, auch
anderer Jnsulen mehr, noch heut zu Tage in ihren Kirchen darumb Gott an-
ruffen, nämlich, wenn ja derselbe das Unglück über uns unbekannte Menschen,
welchen wir sonsten in unserm Herzen alles Gutes gönnen, verhänget hat, sie
uns vielmehr als anderen unseren Nachbaren mögen in die Hände gerathen,
daß wir ein Berglohn daran verdienen mögen. Und können wir deshalb so
wenig getadelt, als ein schadenfroh, ohne uns zu beschimpfen, genennet
werden." Der Verteidiger des Strandrechts und des Strandsegens schließt


Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste

Mensch ist so närrisch, daß er sich an der ihm bewußten nichts fruchtenden
Gutthat vergnügt halte."

Im zweiundzwanzigsten Kapitel berührt er bei der Besprechung der Frage,
„ob und wie diejenige zu straffen, welche nach Strandung der Schiffe ver¬
langen," das Gebet um Strandgut. Er führt hier wie bei der Apologie
des Strandrechts zunächst die Einwände an, die gegen den Wunsch, daß
Schiffe stranden, erhoben werden und erhoben werden können: „Hier höre
ich schon dies Vorurtheil, wie kann einer daran zweiffeln? ist solch Hoffen und
Harren nicht wider alle göttlichen und natürlichen Rechte? als welche wollen,
daß wir einem Andern thun sollen, was wir wollen, das uns geschehe. Hat
nicht Herr Oiluüs, oder der gemeine Hauffe, bey welchem nicht so viel Be¬
scheidenheit, als bey verständigen oder gelehrten Leuten, genug an den Tag
gegeben, daß dies ein verdammliches ärgerliches Werk sehe, indem es solchen
Menschen den Nahm von schadenfroh hat beygeleget?

Spricht nicht der Nechtsgelahrte ?g.nos: «zg,8um gäversg.rü.aus tortuvgm
spsowre- Komillis liberi nociuö eivils nscjuö ng.wrg.1s e-se? d. i.: »Auf den
Fall und Unglück eines freyen Menschen sein Absehen zu haben, ist sowol
wider die natürliche als bürgerliche Gesetze«. sinds nicht die Worte des
Hocherleuchteten Lensog.: Oravissiing. wtgiriig, 68t msäioi, 0M8 <zag.6rers
d. i.: »Es ist die grösseste Schande eines Ärzten, wenn er Arbeit sucht«; wenn
nemlich allezeit eines Andern Elend und Unfall vorher gehet. Hat nicht
vöingäss einen von Athmen gestraffet, der zu den Begräbnissen nöthige
Sachen Verkauffete, und darab einen guten Gewinn sich wünschete? Was
hats doch für einen andern Grund, daß nach dem Päpstlichen Rechten man an
niemand einen noch nicht erledigten Kirchendienst soll verleihen? Und gleich¬
wohl hab ich gehöret, daß, wie ich ^.o 1693 auf Nordern Ey Ware, und
meine Gefährten bey einem Glas Wein den Pastorn daselbst frageten, ob
auch neulicher Zeit Schiffe allda gestrandet, er denenselben geantwortet, sie
Hütten eine geraume Weile solch Glück nicht gehabt."

Er verurteilt den Pastor von Norderney nicht, es ist ihm sogar nicht
genug, daß Seneca den attischen Kaufmann gegen Demades dadurch verteidigt,
daß er auf eine Reihe von Ständen — Krieger, Ärzte, Advokaten — hinweist,
„die Vortheil aus eines andern Ungelegenheit haben," und darauf, daß gar
viele Wünsche des menschlichen Herzens sträflich sind, und „nicht alles, was
zu tadeln stehet, auch zu verdammen ist." Ihm erscheint der Wunsch, daß
Schiffe stranden, nicht nur nicht tadelnswert, sondern untadlig, „weiln wir
wohl können wünschen, daß uns gestrandete Güter zufliessen oder die Schiffe
auf unsere Küsten stranden; wie denn die Einwohner von Heiligerland, auch
anderer Jnsulen mehr, noch heut zu Tage in ihren Kirchen darumb Gott an-
ruffen, nämlich, wenn ja derselbe das Unglück über uns unbekannte Menschen,
welchen wir sonsten in unserm Herzen alles Gutes gönnen, verhänget hat, sie
uns vielmehr als anderen unseren Nachbaren mögen in die Hände gerathen,
daß wir ein Berglohn daran verdienen mögen. Und können wir deshalb so
wenig getadelt, als ein schadenfroh, ohne uns zu beschimpfen, genennet
werden." Der Verteidiger des Strandrechts und des Strandsegens schließt


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[0398] Die Sage vom Strandsegen und das Strandrecht an der deutschen Rüste Mensch ist so närrisch, daß er sich an der ihm bewußten nichts fruchtenden Gutthat vergnügt halte." Im zweiundzwanzigsten Kapitel berührt er bei der Besprechung der Frage, „ob und wie diejenige zu straffen, welche nach Strandung der Schiffe ver¬ langen," das Gebet um Strandgut. Er führt hier wie bei der Apologie des Strandrechts zunächst die Einwände an, die gegen den Wunsch, daß Schiffe stranden, erhoben werden und erhoben werden können: „Hier höre ich schon dies Vorurtheil, wie kann einer daran zweiffeln? ist solch Hoffen und Harren nicht wider alle göttlichen und natürlichen Rechte? als welche wollen, daß wir einem Andern thun sollen, was wir wollen, das uns geschehe. Hat nicht Herr Oiluüs, oder der gemeine Hauffe, bey welchem nicht so viel Be¬ scheidenheit, als bey verständigen oder gelehrten Leuten, genug an den Tag gegeben, daß dies ein verdammliches ärgerliches Werk sehe, indem es solchen Menschen den Nahm von schadenfroh hat beygeleget? Spricht nicht der Nechtsgelahrte ?g.nos: «zg,8um gäversg.rü.aus tortuvgm spsowre- Komillis liberi nociuö eivils nscjuö ng.wrg.1s e-se? d. i.: »Auf den Fall und Unglück eines freyen Menschen sein Absehen zu haben, ist sowol wider die natürliche als bürgerliche Gesetze«. sinds nicht die Worte des Hocherleuchteten Lensog.: Oravissiing. wtgiriig, 68t msäioi, 0M8 <zag.6rers d. i.: »Es ist die grösseste Schande eines Ärzten, wenn er Arbeit sucht«; wenn nemlich allezeit eines Andern Elend und Unfall vorher gehet. Hat nicht vöingäss einen von Athmen gestraffet, der zu den Begräbnissen nöthige Sachen Verkauffete, und darab einen guten Gewinn sich wünschete? Was hats doch für einen andern Grund, daß nach dem Päpstlichen Rechten man an niemand einen noch nicht erledigten Kirchendienst soll verleihen? Und gleich¬ wohl hab ich gehöret, daß, wie ich ^.o 1693 auf Nordern Ey Ware, und meine Gefährten bey einem Glas Wein den Pastorn daselbst frageten, ob auch neulicher Zeit Schiffe allda gestrandet, er denenselben geantwortet, sie Hütten eine geraume Weile solch Glück nicht gehabt." Er verurteilt den Pastor von Norderney nicht, es ist ihm sogar nicht genug, daß Seneca den attischen Kaufmann gegen Demades dadurch verteidigt, daß er auf eine Reihe von Ständen — Krieger, Ärzte, Advokaten — hinweist, „die Vortheil aus eines andern Ungelegenheit haben," und darauf, daß gar viele Wünsche des menschlichen Herzens sträflich sind, und „nicht alles, was zu tadeln stehet, auch zu verdammen ist." Ihm erscheint der Wunsch, daß Schiffe stranden, nicht nur nicht tadelnswert, sondern untadlig, „weiln wir wohl können wünschen, daß uns gestrandete Güter zufliessen oder die Schiffe auf unsere Küsten stranden; wie denn die Einwohner von Heiligerland, auch anderer Jnsulen mehr, noch heut zu Tage in ihren Kirchen darumb Gott an- ruffen, nämlich, wenn ja derselbe das Unglück über uns unbekannte Menschen, welchen wir sonsten in unserm Herzen alles Gutes gönnen, verhänget hat, sie uns vielmehr als anderen unseren Nachbaren mögen in die Hände gerathen, daß wir ein Berglohn daran verdienen mögen. Und können wir deshalb so wenig getadelt, als ein schadenfroh, ohne uns zu beschimpfen, genennet werden." Der Verteidiger des Strandrechts und des Strandsegens schließt

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_294416/398>, abgerufen am 23.07.2024.