Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.Die ZVehrsteuer Der Standpunkt ausgleichender Gerechtigkeit fordert also wohl eine Unter¬ Endlich kommt noch ein dritter Standpunkt für die Beurteilung der Wehr¬ Ähnliche Grundgedanken haben zweifellos auch die Schweizer beherrscht, In Österreich war ein ähnlicher Gedankengang maßgebend, wenn auch So einleuchtend die Gründe des französischen Wehrsteuergesetzes erscheinen, S, auch Schott in Elster, Staatswirtschaftliche Studien, 4. Band, 4. Heft, 1892, S. 41.
Die ZVehrsteuer Der Standpunkt ausgleichender Gerechtigkeit fordert also wohl eine Unter¬ Endlich kommt noch ein dritter Standpunkt für die Beurteilung der Wehr¬ Ähnliche Grundgedanken haben zweifellos auch die Schweizer beherrscht, In Österreich war ein ähnlicher Gedankengang maßgebend, wenn auch So einleuchtend die Gründe des französischen Wehrsteuergesetzes erscheinen, S, auch Schott in Elster, Staatswirtschaftliche Studien, 4. Band, 4. Heft, 1892, S. 41.
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Die ZVehrsteuer
Der Standpunkt ausgleichender Gerechtigkeit fordert also wohl eine Unter¬
stützung der Dienstpflichtigen und ihrer Familien, aber nicht eine Besteuerung
der Dienstfreien,
Endlich kommt noch ein dritter Standpunkt für die Beurteilung der Wehr¬
steuer in Betracht, dessen wissenschaftlicher Vertreter hauptsächlich G. Cohn ist, und
er scheint mir für die Begründung einer Berechtigung der Wehrsteuer von allen
der stichhaltigste zu sein. Er ist auch uach den Parlamentsverhandlungen in
Frankreich bei der Einführung der dortigen Wehrsteuer der ausschlaggebende
gewesen. Der Referent der Kommission dort rechtfertigte die Steuer mit den
Worten:'") „Jeder muß nach Maßgabe seiner Kräfte und Mittel zur Verteidigung
des Landes beitragen. Wer aus irgend welchen Gründen verhindert ist, persönlich
dabei mitzuwirken, kann eine Ungerechtigkeit oder einen Mißbrauch unmöglich
darin sehen, daß ihm die Verpflichtung auferlegt wird, eine mäßige, seiner
Leistungsfähigkeit angepaßte Steuer zu entrichten. Die Einführung der wxs
inilitair« ist eine Frage der Billigkeit und Sittlichkeit. Kann ein junger Mann
nicht mit seiner Person für den Dienst seines Landes eintreten, so soll er
dafür mit seiner Tasche, seinem Gelde zum nationalen Schutze beitragen."
Dann fährt der Referent aber, um Mißdeutungen zu verhüten, fort: „Zweifellos
ist das kein Äquivalent für den persönlichen Dienst — das wäre zuviel ge¬
sagt —, aber im Rahmen des Möglichen doch immerhin ein Ersatz der per¬
sönlichen Leistung durch eine Geldleistuug."
Ähnliche Grundgedanken haben zweifellos auch die Schweizer beherrscht,
die ihre Wehrsteuer sogar direkt mit „Militärpflichtersatz" bezeichnen.
In Österreich war ein ähnlicher Gedankengang maßgebend, wenn auch
vermischt mit dem Gedanken, daß die Steuer des Dienstfreien nicht nur für
den Staat ein Ersatz für den Ausfall des persönlichen Dienstes sein soll,
sondern zugleich ein Opfer für den wirtschaftlichen Vorteil, den der Dienstfreie
vor dem Pflichtigen voraus hat. Diesen kombinierten Standpunkt vertritt
wissenschaftlich im wesentlichen Ad. Wagner (Schönbergs Handbuch).
So einleuchtend die Gründe des französischen Wehrsteuergesetzes erscheinen,
so ist doch auch gegen diese Konstruktion der Sache manches einzuwenden.
Die Nichtleistung des Militärdienstes durch die Untauglichen und der Ausge¬
musterten liegt nicht in deren freiem Willen. Der Staat verzichtet vielmehr
auf ihre Dienste, weil er ihrer aus irgend welchen Gründen nicht bedarf, vor
allem, weil sie zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Pflicht nicht imstande
sind. Folgt daraus ein Recht, sie zu ganz anders gearteten und aus ganz
andern Gründen bemessenen Leistungen, wie es Steuern sind, heranzuziehen?
Wie ist es deun mit denen, die den direkten Steuern nicht unterliegen, weil
sie die nicht zahlen können? Wäre es nicht gerechtfertigt, von diesen an
Stelle der Leistungen zum Ausgleiche persönliche Dienste für das Staatswesen
zu verlangen? Nun sucht man sich damit zu helfen, daß man sagt, der Geld¬
ersatz sei überhaupt keine Steuer. Für den Kopfsatz mag das zutreffen, aber
der Zuschlag nach der Leistungsfähigkeit ist zweifellos eine Steuer.
S, auch Schott in Elster, Staatswirtschaftliche Studien, 4. Band, 4. Heft, 1892, S. 41.
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