Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Wehrsteuer

die Befreiung davon für den Dienstfreien und dessen Familie im Vergleich mit
jenem einen großen wirtschaftlichen Vorteil hat. Von diesem Standpunkt aus
scheint also die Berechtigung der Wehrsteuer von vornherein klar zutage zu liegen.
Bei näherm Eingehn auf diesen Punkt finden wir aber folgende Bedenken. Um
einen Ausgleich zwischen den gegenseitigen Interessen zu schaffen, können zwei
Wege beschritten werden. Man kann dem Dienstpflichtigen und seiner Familie
den Schaden, der ihm als solcher erwächst, ersetzen, oder man kann dem Dienst¬
freien für den wirtschaftlichen Vorteil, den er jenem gegenüber hat, eine Ab¬
gabe auferlegen. Auch ist eine Kombination möglich in der Weise, daß der
Ertrag des Wehrgeldes ganz oder zum größten Teil zur Unterstützung der
Dienstpflichtigen und ihrer Familien verwandt wird. Denkt man nur an die
Unterstützung der Heerespflichtigen und ihrer Familien, also nnr an den Ersatz
des Schadens, den diese erleiden, so entstehn nur Ausgaben für den Staat.
Diese müssen dann nach allgemeinen Grundsätzen von der Gesamtheit der
Steuerzahler getragen werden. Hierauf beruhen die Ausgaben, die in Deutsch¬
land gewährt werden auf Grund der Neichsinvalidenfondsgesetzgebung, des
Neichsgesetzes vom 28. Februar 1888 über die Unterstützung von Familien in
den Dienst berufner Mannschaften bei der Mobilmachung, ferner die Ausgaben
nach dem Reichsgcsetz vom 10. Mai 1892 für die zu Fricdensübungen einbe¬
rufnen Mannschaften und die Veteranenbeihilfen nach dem Rcichsgesetz von
1895 usw.

Wenn man dagegen die Dienstfreien und ihre Familien wegen des wirt¬
schaftlichen Vorteils ihrer Lage gegenüber den Dienstpflichtigen fassen will,
so entsteht eine besondre Steuer (Wehrsteuer) in unserm Sinne. Der deutsche
Entwurf betrat diesen Weg.

Es fragt sich nun. ist die Steuer aus diesem Grunde gerechtfertigt?
Meines Erachtens nicht. Der wirtschaftliche Vorteil des Dienstfreien ist kein
absoluter, sondern nur ein fiktiver. Er ist nur im Vorteil im Vergleich mit
dem Dienstpflichtigen. An sich bleibt seine Lage dieselbe wie früher, sie wird
nur nicht schlechter, wie es die des andern wird. Dessen wirtschaftliche Benach¬
teiligung ist eine wirkliche, und eine Unterstützung ist durchaus am Platze. Sie
muß aber aus allgemeinen Mitteln erfolgen. Dann wird auch der Dienstfreie
mit getroffen, während der Dienstpflichtige und seine Familie, soweit sie wirt¬
schaftlich notleiden, ja schon aus allgemeinen Grundsätzen steuerfrei bleiben oder
entlastet werden. Es wird dann aber auch getroffen zum Beispiel der, der
nur Töchter hat, oder der, der gar keine Kinder hat, und es ist nicht abzu¬
sehen, weshalb diese vom Standpunkt ausgleichender wirtschaftlicher Gerechtig¬
keit von der Wehrsteuer freibleiben sollen.

Die Besteuerung des doch nur fiktiven wirtschaftlichen Vorteils der nicht
Dienstpflichtigen und ihrer Familien hat auch folgende Bedenken. Sie trifft
eine große Zahl derer, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes
nur das steuerfreie Existenzininimum haben. Damit liegt aber eine Durch¬
brechung des Einkommensteuerpriuzips vor. Und auch soweit Persönlichkeiten
mit Mittlerin Einkommen betroffen werden, kann man ähnliche Gründe gegen
die Zuschlagsbcsteuerung geltend machen.


Die Wehrsteuer

die Befreiung davon für den Dienstfreien und dessen Familie im Vergleich mit
jenem einen großen wirtschaftlichen Vorteil hat. Von diesem Standpunkt aus
scheint also die Berechtigung der Wehrsteuer von vornherein klar zutage zu liegen.
Bei näherm Eingehn auf diesen Punkt finden wir aber folgende Bedenken. Um
einen Ausgleich zwischen den gegenseitigen Interessen zu schaffen, können zwei
Wege beschritten werden. Man kann dem Dienstpflichtigen und seiner Familie
den Schaden, der ihm als solcher erwächst, ersetzen, oder man kann dem Dienst¬
freien für den wirtschaftlichen Vorteil, den er jenem gegenüber hat, eine Ab¬
gabe auferlegen. Auch ist eine Kombination möglich in der Weise, daß der
Ertrag des Wehrgeldes ganz oder zum größten Teil zur Unterstützung der
Dienstpflichtigen und ihrer Familien verwandt wird. Denkt man nur an die
Unterstützung der Heerespflichtigen und ihrer Familien, also nnr an den Ersatz
des Schadens, den diese erleiden, so entstehn nur Ausgaben für den Staat.
Diese müssen dann nach allgemeinen Grundsätzen von der Gesamtheit der
Steuerzahler getragen werden. Hierauf beruhen die Ausgaben, die in Deutsch¬
land gewährt werden auf Grund der Neichsinvalidenfondsgesetzgebung, des
Neichsgesetzes vom 28. Februar 1888 über die Unterstützung von Familien in
den Dienst berufner Mannschaften bei der Mobilmachung, ferner die Ausgaben
nach dem Reichsgcsetz vom 10. Mai 1892 für die zu Fricdensübungen einbe¬
rufnen Mannschaften und die Veteranenbeihilfen nach dem Rcichsgesetz von
1895 usw.

Wenn man dagegen die Dienstfreien und ihre Familien wegen des wirt¬
schaftlichen Vorteils ihrer Lage gegenüber den Dienstpflichtigen fassen will,
so entsteht eine besondre Steuer (Wehrsteuer) in unserm Sinne. Der deutsche
Entwurf betrat diesen Weg.

Es fragt sich nun. ist die Steuer aus diesem Grunde gerechtfertigt?
Meines Erachtens nicht. Der wirtschaftliche Vorteil des Dienstfreien ist kein
absoluter, sondern nur ein fiktiver. Er ist nur im Vorteil im Vergleich mit
dem Dienstpflichtigen. An sich bleibt seine Lage dieselbe wie früher, sie wird
nur nicht schlechter, wie es die des andern wird. Dessen wirtschaftliche Benach¬
teiligung ist eine wirkliche, und eine Unterstützung ist durchaus am Platze. Sie
muß aber aus allgemeinen Mitteln erfolgen. Dann wird auch der Dienstfreie
mit getroffen, während der Dienstpflichtige und seine Familie, soweit sie wirt¬
schaftlich notleiden, ja schon aus allgemeinen Grundsätzen steuerfrei bleiben oder
entlastet werden. Es wird dann aber auch getroffen zum Beispiel der, der
nur Töchter hat, oder der, der gar keine Kinder hat, und es ist nicht abzu¬
sehen, weshalb diese vom Standpunkt ausgleichender wirtschaftlicher Gerechtig¬
keit von der Wehrsteuer freibleiben sollen.

Die Besteuerung des doch nur fiktiven wirtschaftlichen Vorteils der nicht
Dienstpflichtigen und ihrer Familien hat auch folgende Bedenken. Sie trifft
eine große Zahl derer, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes
nur das steuerfreie Existenzininimum haben. Damit liegt aber eine Durch¬
brechung des Einkommensteuerpriuzips vor. Und auch soweit Persönlichkeiten
mit Mittlerin Einkommen betroffen werden, kann man ähnliche Gründe gegen
die Zuschlagsbcsteuerung geltend machen.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0737" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/294356"/>
          <fw type="header" place="top"> Die Wehrsteuer</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_3275" prev="#ID_3274"> die Befreiung davon für den Dienstfreien und dessen Familie im Vergleich mit<lb/>
jenem einen großen wirtschaftlichen Vorteil hat. Von diesem Standpunkt aus<lb/>
scheint also die Berechtigung der Wehrsteuer von vornherein klar zutage zu liegen.<lb/>
Bei näherm Eingehn auf diesen Punkt finden wir aber folgende Bedenken. Um<lb/>
einen Ausgleich zwischen den gegenseitigen Interessen zu schaffen, können zwei<lb/>
Wege beschritten werden. Man kann dem Dienstpflichtigen und seiner Familie<lb/>
den Schaden, der ihm als solcher erwächst, ersetzen, oder man kann dem Dienst¬<lb/>
freien für den wirtschaftlichen Vorteil, den er jenem gegenüber hat, eine Ab¬<lb/>
gabe auferlegen. Auch ist eine Kombination möglich in der Weise, daß der<lb/>
Ertrag des Wehrgeldes ganz oder zum größten Teil zur Unterstützung der<lb/>
Dienstpflichtigen und ihrer Familien verwandt wird. Denkt man nur an die<lb/>
Unterstützung der Heerespflichtigen und ihrer Familien, also nnr an den Ersatz<lb/>
des Schadens, den diese erleiden, so entstehn nur Ausgaben für den Staat.<lb/>
Diese müssen dann nach allgemeinen Grundsätzen von der Gesamtheit der<lb/>
Steuerzahler getragen werden. Hierauf beruhen die Ausgaben, die in Deutsch¬<lb/>
land gewährt werden auf Grund der Neichsinvalidenfondsgesetzgebung, des<lb/>
Neichsgesetzes vom 28. Februar 1888 über die Unterstützung von Familien in<lb/>
den Dienst berufner Mannschaften bei der Mobilmachung, ferner die Ausgaben<lb/>
nach dem Reichsgcsetz vom 10. Mai 1892 für die zu Fricdensübungen einbe¬<lb/>
rufnen Mannschaften und die Veteranenbeihilfen nach dem Rcichsgesetz von<lb/>
1895 usw.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3276"> Wenn man dagegen die Dienstfreien und ihre Familien wegen des wirt¬<lb/>
schaftlichen Vorteils ihrer Lage gegenüber den Dienstpflichtigen fassen will,<lb/>
so entsteht eine besondre Steuer (Wehrsteuer) in unserm Sinne. Der deutsche<lb/>
Entwurf betrat diesen Weg.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3277"> Es fragt sich nun. ist die Steuer aus diesem Grunde gerechtfertigt?<lb/>
Meines Erachtens nicht. Der wirtschaftliche Vorteil des Dienstfreien ist kein<lb/>
absoluter, sondern nur ein fiktiver. Er ist nur im Vorteil im Vergleich mit<lb/>
dem Dienstpflichtigen. An sich bleibt seine Lage dieselbe wie früher, sie wird<lb/>
nur nicht schlechter, wie es die des andern wird. Dessen wirtschaftliche Benach¬<lb/>
teiligung ist eine wirkliche, und eine Unterstützung ist durchaus am Platze. Sie<lb/>
muß aber aus allgemeinen Mitteln erfolgen. Dann wird auch der Dienstfreie<lb/>
mit getroffen, während der Dienstpflichtige und seine Familie, soweit sie wirt¬<lb/>
schaftlich notleiden, ja schon aus allgemeinen Grundsätzen steuerfrei bleiben oder<lb/>
entlastet werden. Es wird dann aber auch getroffen zum Beispiel der, der<lb/>
nur Töchter hat, oder der, der gar keine Kinder hat, und es ist nicht abzu¬<lb/>
sehen, weshalb diese vom Standpunkt ausgleichender wirtschaftlicher Gerechtig¬<lb/>
keit von der Wehrsteuer freibleiben sollen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_3278"> Die Besteuerung des doch nur fiktiven wirtschaftlichen Vorteils der nicht<lb/>
Dienstpflichtigen und ihrer Familien hat auch folgende Bedenken. Sie trifft<lb/>
eine große Zahl derer, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes<lb/>
nur das steuerfreie Existenzininimum haben. Damit liegt aber eine Durch¬<lb/>
brechung des Einkommensteuerpriuzips vor. Und auch soweit Persönlichkeiten<lb/>
mit Mittlerin Einkommen betroffen werden, kann man ähnliche Gründe gegen<lb/>
die Zuschlagsbcsteuerung geltend machen.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0737] Die Wehrsteuer die Befreiung davon für den Dienstfreien und dessen Familie im Vergleich mit jenem einen großen wirtschaftlichen Vorteil hat. Von diesem Standpunkt aus scheint also die Berechtigung der Wehrsteuer von vornherein klar zutage zu liegen. Bei näherm Eingehn auf diesen Punkt finden wir aber folgende Bedenken. Um einen Ausgleich zwischen den gegenseitigen Interessen zu schaffen, können zwei Wege beschritten werden. Man kann dem Dienstpflichtigen und seiner Familie den Schaden, der ihm als solcher erwächst, ersetzen, oder man kann dem Dienst¬ freien für den wirtschaftlichen Vorteil, den er jenem gegenüber hat, eine Ab¬ gabe auferlegen. Auch ist eine Kombination möglich in der Weise, daß der Ertrag des Wehrgeldes ganz oder zum größten Teil zur Unterstützung der Dienstpflichtigen und ihrer Familien verwandt wird. Denkt man nur an die Unterstützung der Heerespflichtigen und ihrer Familien, also nnr an den Ersatz des Schadens, den diese erleiden, so entstehn nur Ausgaben für den Staat. Diese müssen dann nach allgemeinen Grundsätzen von der Gesamtheit der Steuerzahler getragen werden. Hierauf beruhen die Ausgaben, die in Deutsch¬ land gewährt werden auf Grund der Neichsinvalidenfondsgesetzgebung, des Neichsgesetzes vom 28. Februar 1888 über die Unterstützung von Familien in den Dienst berufner Mannschaften bei der Mobilmachung, ferner die Ausgaben nach dem Reichsgcsetz vom 10. Mai 1892 für die zu Fricdensübungen einbe¬ rufnen Mannschaften und die Veteranenbeihilfen nach dem Rcichsgesetz von 1895 usw. Wenn man dagegen die Dienstfreien und ihre Familien wegen des wirt¬ schaftlichen Vorteils ihrer Lage gegenüber den Dienstpflichtigen fassen will, so entsteht eine besondre Steuer (Wehrsteuer) in unserm Sinne. Der deutsche Entwurf betrat diesen Weg. Es fragt sich nun. ist die Steuer aus diesem Grunde gerechtfertigt? Meines Erachtens nicht. Der wirtschaftliche Vorteil des Dienstfreien ist kein absoluter, sondern nur ein fiktiver. Er ist nur im Vorteil im Vergleich mit dem Dienstpflichtigen. An sich bleibt seine Lage dieselbe wie früher, sie wird nur nicht schlechter, wie es die des andern wird. Dessen wirtschaftliche Benach¬ teiligung ist eine wirkliche, und eine Unterstützung ist durchaus am Platze. Sie muß aber aus allgemeinen Mitteln erfolgen. Dann wird auch der Dienstfreie mit getroffen, während der Dienstpflichtige und seine Familie, soweit sie wirt¬ schaftlich notleiden, ja schon aus allgemeinen Grundsätzen steuerfrei bleiben oder entlastet werden. Es wird dann aber auch getroffen zum Beispiel der, der nur Töchter hat, oder der, der gar keine Kinder hat, und es ist nicht abzu¬ sehen, weshalb diese vom Standpunkt ausgleichender wirtschaftlicher Gerechtig¬ keit von der Wehrsteuer freibleiben sollen. Die Besteuerung des doch nur fiktiven wirtschaftlichen Vorteils der nicht Dienstpflichtigen und ihrer Familien hat auch folgende Bedenken. Sie trifft eine große Zahl derer, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes nur das steuerfreie Existenzininimum haben. Damit liegt aber eine Durch¬ brechung des Einkommensteuerpriuzips vor. Und auch soweit Persönlichkeiten mit Mittlerin Einkommen betroffen werden, kann man ähnliche Gründe gegen die Zuschlagsbcsteuerung geltend machen.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/737
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/737>, abgerufen am 25.07.2024.