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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Die Zukunft der juristischen Professuren

gewesen, so ist doch der Nechtsunterricht in den beiden Ländern von jeher
grundverschieden gewesen. Zwar wird auch an den französischen Universitäten
Römisches Recht und Geschichte des römischen und des deutschen Rechts ge¬
lehrt; aber der Hauptzweck des Universitätsunterrichts ist und war in Frank¬
reich, den "Rechtsschüler" in die Kenntnis des geltenden französischen Rechts
einzuführen. Zu diesem Zwecke werden ihm die Bestimmungen des Loäs
"ion einzeln erläutert, und er wird in die in der französischen Recht¬
sprechung herrschenden Anschauungen bis in die Einzelheiten eingeweiht. Die
geschichtliche Entwicklung der einzelnen Rechtseinrichtungen lernt der Rechts¬
schüler von Paris und Poitiers nur in "homöopathischen Dosen" kennen, die
Rechtsgeschichte erfährt nur dieselbe Behandlung, die in Deutschland die
Philosophie erfuhr um eine Zeit, wo der Grundsatz galt: MIosoMa sse
Äuoillg, tusolvKias. Der französische Rechtsschüler lernt wohl, welche Rechte
der Vater und der Mann an dem Vermögen des Kindes und der Frau
haben; aber wenig Gewicht wird darauf gelegt, ihm beizubringen, ob man in
den einzelnen Bestimmungen des voäs vivit eine Nachwirkung der römischen
Mria xotöstg,8 und der Dotalehe habe, oder ob sie zurückzuführen seien auf
die Mundschaft und die allgemeine Gütergemeinschaft des deutschen Rechts.
Der französische Nechtsschüler erfährt wohl, daß der OoSs vivit über die Be¬
gründung, die Veränderung und die Aufhebung von Rechten keinen Unterschied
kenne zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen; aber er erfährt wenig
oder gar nichts davon, daß dies im germanischen Rechtsverkehr einst ganz
anders gewesen sei, daß hier eine scharfe Scheidung zwischen Fahrnis und Grund¬
eigentum bestanden habe, und daß diese Scheidung in andern Ländern zu der
Einrichtung der Grundbücher geführt habe, die die wesentlichste Grundlage des
ganzen Kredits in Deutschland sind.

Das Mangelhafte eines solchen Unterrichts ist offenbar; denn "selbst der
großartigste Bau von Gesetzesrecht ist umrankt von Rechtssätzen in weicherer
Form," wie der berühmte Strasrechtslehrer Binding bemerkt, oder um hier
die Worte Kohlers zu gebrauchen: "Die Paragraphen des Gesetzbuchs sind
nur Ausdrucksmittel von Ideen, die in geschichtlichem Fluß sind und im
Gesetzbuch lediglich ihren zeitweiligen Ausfluß haben." Nun wird aber die
Herausfindung der "Rechtssätze in weicherer Form." der "Ideen" leichter dem
Juristen, dem die Kenntnis des Gesetzes in systematischen, immer das ganze
Rechtsgebiet im Auge behaltenden Vorträgen vorgeführt wird, unter stetem
Hinweise auf die geschichtliche Entwicklung der einzelnen Rechtseinrichtungen,
dem. der die Bestimmungen des Gesetzes nur als einzelne und nur so weit
erführe, als er sie demnächst einmal als Richter oder Anwalt praktisch an¬
zuwenden in der Lage ist. Denn bei der erwähnten Unterrichtsweise lernt
der Studierende nicht die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes auf allgemeine
Zündsätze zurückführen, hieraus leitende Konstruktionen schaffen und von der
Konstruktion aus das Ganze beherrschen; er wird vielmehr in eine Fülle von
^"zelheiten hineingeleitet, in ein stündiges Waldgestrüppe ohne Verbindung
""t der wissenschaftlichen Zentrale, und er ist der Gefahr ausgesetzt, dem
rundsatz zu folgen: Huoä non sse in non est in lnunäo. Die frau-


Die Zukunft der juristischen Professuren

gewesen, so ist doch der Nechtsunterricht in den beiden Ländern von jeher
grundverschieden gewesen. Zwar wird auch an den französischen Universitäten
Römisches Recht und Geschichte des römischen und des deutschen Rechts ge¬
lehrt; aber der Hauptzweck des Universitätsunterrichts ist und war in Frank¬
reich, den „Rechtsschüler" in die Kenntnis des geltenden französischen Rechts
einzuführen. Zu diesem Zwecke werden ihm die Bestimmungen des Loäs
«ion einzeln erläutert, und er wird in die in der französischen Recht¬
sprechung herrschenden Anschauungen bis in die Einzelheiten eingeweiht. Die
geschichtliche Entwicklung der einzelnen Rechtseinrichtungen lernt der Rechts¬
schüler von Paris und Poitiers nur in „homöopathischen Dosen" kennen, die
Rechtsgeschichte erfährt nur dieselbe Behandlung, die in Deutschland die
Philosophie erfuhr um eine Zeit, wo der Grundsatz galt: MIosoMa sse
Äuoillg, tusolvKias. Der französische Rechtsschüler lernt wohl, welche Rechte
der Vater und der Mann an dem Vermögen des Kindes und der Frau
haben; aber wenig Gewicht wird darauf gelegt, ihm beizubringen, ob man in
den einzelnen Bestimmungen des voäs vivit eine Nachwirkung der römischen
Mria xotöstg,8 und der Dotalehe habe, oder ob sie zurückzuführen seien auf
die Mundschaft und die allgemeine Gütergemeinschaft des deutschen Rechts.
Der französische Nechtsschüler erfährt wohl, daß der OoSs vivit über die Be¬
gründung, die Veränderung und die Aufhebung von Rechten keinen Unterschied
kenne zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen; aber er erfährt wenig
oder gar nichts davon, daß dies im germanischen Rechtsverkehr einst ganz
anders gewesen sei, daß hier eine scharfe Scheidung zwischen Fahrnis und Grund¬
eigentum bestanden habe, und daß diese Scheidung in andern Ländern zu der
Einrichtung der Grundbücher geführt habe, die die wesentlichste Grundlage des
ganzen Kredits in Deutschland sind.

Das Mangelhafte eines solchen Unterrichts ist offenbar; denn „selbst der
großartigste Bau von Gesetzesrecht ist umrankt von Rechtssätzen in weicherer
Form," wie der berühmte Strasrechtslehrer Binding bemerkt, oder um hier
die Worte Kohlers zu gebrauchen: „Die Paragraphen des Gesetzbuchs sind
nur Ausdrucksmittel von Ideen, die in geschichtlichem Fluß sind und im
Gesetzbuch lediglich ihren zeitweiligen Ausfluß haben." Nun wird aber die
Herausfindung der „Rechtssätze in weicherer Form." der „Ideen" leichter dem
Juristen, dem die Kenntnis des Gesetzes in systematischen, immer das ganze
Rechtsgebiet im Auge behaltenden Vorträgen vorgeführt wird, unter stetem
Hinweise auf die geschichtliche Entwicklung der einzelnen Rechtseinrichtungen,
dem. der die Bestimmungen des Gesetzes nur als einzelne und nur so weit
erführe, als er sie demnächst einmal als Richter oder Anwalt praktisch an¬
zuwenden in der Lage ist. Denn bei der erwähnten Unterrichtsweise lernt
der Studierende nicht die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes auf allgemeine
Zündsätze zurückführen, hieraus leitende Konstruktionen schaffen und von der
Konstruktion aus das Ganze beherrschen; er wird vielmehr in eine Fülle von
^«zelheiten hineingeleitet, in ein stündiges Waldgestrüppe ohne Verbindung
""t der wissenschaftlichen Zentrale, und er ist der Gefahr ausgesetzt, dem
rundsatz zu folgen: Huoä non sse in non est in lnunäo. Die frau-


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[0567] Die Zukunft der juristischen Professuren gewesen, so ist doch der Nechtsunterricht in den beiden Ländern von jeher grundverschieden gewesen. Zwar wird auch an den französischen Universitäten Römisches Recht und Geschichte des römischen und des deutschen Rechts ge¬ lehrt; aber der Hauptzweck des Universitätsunterrichts ist und war in Frank¬ reich, den „Rechtsschüler" in die Kenntnis des geltenden französischen Rechts einzuführen. Zu diesem Zwecke werden ihm die Bestimmungen des Loäs «ion einzeln erläutert, und er wird in die in der französischen Recht¬ sprechung herrschenden Anschauungen bis in die Einzelheiten eingeweiht. Die geschichtliche Entwicklung der einzelnen Rechtseinrichtungen lernt der Rechts¬ schüler von Paris und Poitiers nur in „homöopathischen Dosen" kennen, die Rechtsgeschichte erfährt nur dieselbe Behandlung, die in Deutschland die Philosophie erfuhr um eine Zeit, wo der Grundsatz galt: MIosoMa sse Äuoillg, tusolvKias. Der französische Rechtsschüler lernt wohl, welche Rechte der Vater und der Mann an dem Vermögen des Kindes und der Frau haben; aber wenig Gewicht wird darauf gelegt, ihm beizubringen, ob man in den einzelnen Bestimmungen des voäs vivit eine Nachwirkung der römischen Mria xotöstg,8 und der Dotalehe habe, oder ob sie zurückzuführen seien auf die Mundschaft und die allgemeine Gütergemeinschaft des deutschen Rechts. Der französische Nechtsschüler erfährt wohl, daß der OoSs vivit über die Be¬ gründung, die Veränderung und die Aufhebung von Rechten keinen Unterschied kenne zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen; aber er erfährt wenig oder gar nichts davon, daß dies im germanischen Rechtsverkehr einst ganz anders gewesen sei, daß hier eine scharfe Scheidung zwischen Fahrnis und Grund¬ eigentum bestanden habe, und daß diese Scheidung in andern Ländern zu der Einrichtung der Grundbücher geführt habe, die die wesentlichste Grundlage des ganzen Kredits in Deutschland sind. Das Mangelhafte eines solchen Unterrichts ist offenbar; denn „selbst der großartigste Bau von Gesetzesrecht ist umrankt von Rechtssätzen in weicherer Form," wie der berühmte Strasrechtslehrer Binding bemerkt, oder um hier die Worte Kohlers zu gebrauchen: „Die Paragraphen des Gesetzbuchs sind nur Ausdrucksmittel von Ideen, die in geschichtlichem Fluß sind und im Gesetzbuch lediglich ihren zeitweiligen Ausfluß haben." Nun wird aber die Herausfindung der „Rechtssätze in weicherer Form." der „Ideen" leichter dem Juristen, dem die Kenntnis des Gesetzes in systematischen, immer das ganze Rechtsgebiet im Auge behaltenden Vorträgen vorgeführt wird, unter stetem Hinweise auf die geschichtliche Entwicklung der einzelnen Rechtseinrichtungen, dem. der die Bestimmungen des Gesetzes nur als einzelne und nur so weit erführe, als er sie demnächst einmal als Richter oder Anwalt praktisch an¬ zuwenden in der Lage ist. Denn bei der erwähnten Unterrichtsweise lernt der Studierende nicht die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes auf allgemeine Zündsätze zurückführen, hieraus leitende Konstruktionen schaffen und von der Konstruktion aus das Ganze beherrschen; er wird vielmehr in eine Fülle von ^«zelheiten hineingeleitet, in ein stündiges Waldgestrüppe ohne Verbindung ""t der wissenschaftlichen Zentrale, und er ist der Gefahr ausgesetzt, dem rundsatz zu folgen: Huoä non sse in non est in lnunäo. Die frau-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/567>, abgerufen am 25.07.2024.