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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Der Arieg und das Völkerrecht

Verkauft, von der sie dann in den Besitz der Loinx-M", IrÄustMÄntio-z. in
Barcelona übergingen. Von einer Parteinahme gegen Japan aber kann schon
deshalb nicht die Rede sein, weil es ja den Japanern freisteht, auch bei uns
Schiffe zu kaufen."

Genau im Einklang mit dieser Erklärung sagt schon sechs Jahre früher
Ullmann in seinem Völkerrecht: "Bezüglich des Handels mit Waffen und
Munition hält man dagegen an den Konsequenzen der Verkehrsfreiheit mit
beiden Kriegsteilen fest; die neutralen Regierungen verbieten ihren Untertanen
diesen Handel nicht; sie beschränken sich höchstens darauf, ihre Untertanen
darauf aufmerksam zu machen, daß sie den Handel mit Kriegskonterbande
lediglich auf eigne Gefahr treiben können, indem sie sich in Füllen der
Zufuhr von verbotner Ware für den einen Kriegsteil den völkerrechtlich an¬
erkannten Gewaltmaßregeln des Gegners aussetzen, ohne gegen ihre eigne
Regierung den Anspruch auf Schutz oder Intervention erheben zu können. Die
Regierungen aber lehnen auch gegenüber dem verletzten Kriegsteil jede Ver¬
antwortung ab."

Das Bereich, auf dem Kriegführende neutralen Privaten Kriegskonter¬
bande wegnehmen können, ist außer dem Lande, das jene in ihrer Gewalt
haben (samt dem okkupierten Gebiete), die röZio ouIIiuZ des Erdballs. Auf
dein Lande gibt es rsZio nullius wohl nur noch in arktischen lind antarktischen
Gebieten und im Innern der Sahara, also in praktisch anßer Frage stehenden
Territorien. Der niemand gehörende Teil der Erdoberfläche ist das Meer
außerhalb der Grenze von drei Seemeilen vom Lande. Hier üben Krieg¬
führende noch immer ein für unsre Zivilisation befremdendes Recht über
neutrale Schiffe und neutrale Ladungen aus. In allen übrigen Dingen
ist ein Schiff ein Teil des Landes, dessen Flagge es trägt. Danach sollten
Mächte, mit denen dieses Land nicht Krieg führt, das auf neutralem Meer
schwimmende Schiff nicht antasten dürfen. Aber sie tun das doch, nnr die
Antastung durch Privatkaperei ist unter den Unterzeichnern der Pariser
Deklaration von 1856 beseitigt. Kriegsschiffe nehmen das von den Neutralen
geduldete Recht wahr, nicht nur Handelsschiffe unter feindlicher Flagge weg¬
zunehmen (allerdings unter Freilassung etwaiger neutraler Ladung), sondern
"und Handelsschiffe unter neutraler Flagge anzuhalten und sie auf Kriegs-
konterbande zu untersuchen. Im südafrikanischen Kriege ist das u. a. mit drei
dwtsclM (Hamburger) Dampfern geschehen. Als man nichts fand, hat man
die Schiffe wieder freigegeben und entschädigt. Dabei war noch der er¬
schwerende Umstand, daß die Dampfer nach einem neutralen Hafen bestimmt
waren, und da die Buren überhaupt keinen Hafen hatten, die Möglichkeit
ausgeschlossen war, daß der neutrale Hafen nur vorgeschützt sei, während die
wahre Bestimmung ein feindlicher sei. Damals ist in der deutschen Presse
Wohl verlangt worden, der Verkehr neutraler Schiffe zwischen neutralen
Häfen solle frei sein; es ist aber nicht gelungen, diesen Grundsatz zur Aner-
kennung zu bringen.

Besonders übel dabei ist, daß der Begriff der Kriegs konterbande
schwankend ist und in hohem Maße der Willkür der Kriegführenden über¬
essen bleibt. Dabei versagt auch die Geschichte. In alten Zeiten hat der


Der Arieg und das Völkerrecht

Verkauft, von der sie dann in den Besitz der Loinx-M», IrÄustMÄntio-z. in
Barcelona übergingen. Von einer Parteinahme gegen Japan aber kann schon
deshalb nicht die Rede sein, weil es ja den Japanern freisteht, auch bei uns
Schiffe zu kaufen."

Genau im Einklang mit dieser Erklärung sagt schon sechs Jahre früher
Ullmann in seinem Völkerrecht: „Bezüglich des Handels mit Waffen und
Munition hält man dagegen an den Konsequenzen der Verkehrsfreiheit mit
beiden Kriegsteilen fest; die neutralen Regierungen verbieten ihren Untertanen
diesen Handel nicht; sie beschränken sich höchstens darauf, ihre Untertanen
darauf aufmerksam zu machen, daß sie den Handel mit Kriegskonterbande
lediglich auf eigne Gefahr treiben können, indem sie sich in Füllen der
Zufuhr von verbotner Ware für den einen Kriegsteil den völkerrechtlich an¬
erkannten Gewaltmaßregeln des Gegners aussetzen, ohne gegen ihre eigne
Regierung den Anspruch auf Schutz oder Intervention erheben zu können. Die
Regierungen aber lehnen auch gegenüber dem verletzten Kriegsteil jede Ver¬
antwortung ab."

Das Bereich, auf dem Kriegführende neutralen Privaten Kriegskonter¬
bande wegnehmen können, ist außer dem Lande, das jene in ihrer Gewalt
haben (samt dem okkupierten Gebiete), die röZio ouIIiuZ des Erdballs. Auf
dein Lande gibt es rsZio nullius wohl nur noch in arktischen lind antarktischen
Gebieten und im Innern der Sahara, also in praktisch anßer Frage stehenden
Territorien. Der niemand gehörende Teil der Erdoberfläche ist das Meer
außerhalb der Grenze von drei Seemeilen vom Lande. Hier üben Krieg¬
führende noch immer ein für unsre Zivilisation befremdendes Recht über
neutrale Schiffe und neutrale Ladungen aus. In allen übrigen Dingen
ist ein Schiff ein Teil des Landes, dessen Flagge es trägt. Danach sollten
Mächte, mit denen dieses Land nicht Krieg führt, das auf neutralem Meer
schwimmende Schiff nicht antasten dürfen. Aber sie tun das doch, nnr die
Antastung durch Privatkaperei ist unter den Unterzeichnern der Pariser
Deklaration von 1856 beseitigt. Kriegsschiffe nehmen das von den Neutralen
geduldete Recht wahr, nicht nur Handelsschiffe unter feindlicher Flagge weg¬
zunehmen (allerdings unter Freilassung etwaiger neutraler Ladung), sondern
"und Handelsschiffe unter neutraler Flagge anzuhalten und sie auf Kriegs-
konterbande zu untersuchen. Im südafrikanischen Kriege ist das u. a. mit drei
dwtsclM (Hamburger) Dampfern geschehen. Als man nichts fand, hat man
die Schiffe wieder freigegeben und entschädigt. Dabei war noch der er¬
schwerende Umstand, daß die Dampfer nach einem neutralen Hafen bestimmt
waren, und da die Buren überhaupt keinen Hafen hatten, die Möglichkeit
ausgeschlossen war, daß der neutrale Hafen nur vorgeschützt sei, während die
wahre Bestimmung ein feindlicher sei. Damals ist in der deutschen Presse
Wohl verlangt worden, der Verkehr neutraler Schiffe zwischen neutralen
Häfen solle frei sein; es ist aber nicht gelungen, diesen Grundsatz zur Aner-
kennung zu bringen.

Besonders übel dabei ist, daß der Begriff der Kriegs konterbande
schwankend ist und in hohem Maße der Willkür der Kriegführenden über¬
essen bleibt. Dabei versagt auch die Geschichte. In alten Zeiten hat der


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[0439] Der Arieg und das Völkerrecht Verkauft, von der sie dann in den Besitz der Loinx-M», IrÄustMÄntio-z. in Barcelona übergingen. Von einer Parteinahme gegen Japan aber kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil es ja den Japanern freisteht, auch bei uns Schiffe zu kaufen." Genau im Einklang mit dieser Erklärung sagt schon sechs Jahre früher Ullmann in seinem Völkerrecht: „Bezüglich des Handels mit Waffen und Munition hält man dagegen an den Konsequenzen der Verkehrsfreiheit mit beiden Kriegsteilen fest; die neutralen Regierungen verbieten ihren Untertanen diesen Handel nicht; sie beschränken sich höchstens darauf, ihre Untertanen darauf aufmerksam zu machen, daß sie den Handel mit Kriegskonterbande lediglich auf eigne Gefahr treiben können, indem sie sich in Füllen der Zufuhr von verbotner Ware für den einen Kriegsteil den völkerrechtlich an¬ erkannten Gewaltmaßregeln des Gegners aussetzen, ohne gegen ihre eigne Regierung den Anspruch auf Schutz oder Intervention erheben zu können. Die Regierungen aber lehnen auch gegenüber dem verletzten Kriegsteil jede Ver¬ antwortung ab." Das Bereich, auf dem Kriegführende neutralen Privaten Kriegskonter¬ bande wegnehmen können, ist außer dem Lande, das jene in ihrer Gewalt haben (samt dem okkupierten Gebiete), die röZio ouIIiuZ des Erdballs. Auf dein Lande gibt es rsZio nullius wohl nur noch in arktischen lind antarktischen Gebieten und im Innern der Sahara, also in praktisch anßer Frage stehenden Territorien. Der niemand gehörende Teil der Erdoberfläche ist das Meer außerhalb der Grenze von drei Seemeilen vom Lande. Hier üben Krieg¬ führende noch immer ein für unsre Zivilisation befremdendes Recht über neutrale Schiffe und neutrale Ladungen aus. In allen übrigen Dingen ist ein Schiff ein Teil des Landes, dessen Flagge es trägt. Danach sollten Mächte, mit denen dieses Land nicht Krieg führt, das auf neutralem Meer schwimmende Schiff nicht antasten dürfen. Aber sie tun das doch, nnr die Antastung durch Privatkaperei ist unter den Unterzeichnern der Pariser Deklaration von 1856 beseitigt. Kriegsschiffe nehmen das von den Neutralen geduldete Recht wahr, nicht nur Handelsschiffe unter feindlicher Flagge weg¬ zunehmen (allerdings unter Freilassung etwaiger neutraler Ladung), sondern "und Handelsschiffe unter neutraler Flagge anzuhalten und sie auf Kriegs- konterbande zu untersuchen. Im südafrikanischen Kriege ist das u. a. mit drei dwtsclM (Hamburger) Dampfern geschehen. Als man nichts fand, hat man die Schiffe wieder freigegeben und entschädigt. Dabei war noch der er¬ schwerende Umstand, daß die Dampfer nach einem neutralen Hafen bestimmt waren, und da die Buren überhaupt keinen Hafen hatten, die Möglichkeit ausgeschlossen war, daß der neutrale Hafen nur vorgeschützt sei, während die wahre Bestimmung ein feindlicher sei. Damals ist in der deutschen Presse Wohl verlangt worden, der Verkehr neutraler Schiffe zwischen neutralen Häfen solle frei sein; es ist aber nicht gelungen, diesen Grundsatz zur Aner- kennung zu bringen. Besonders übel dabei ist, daß der Begriff der Kriegs konterbande schwankend ist und in hohem Maße der Willkür der Kriegführenden über¬ essen bleibt. Dabei versagt auch die Geschichte. In alten Zeiten hat der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/439>, abgerufen am 02.07.2024.