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Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr.

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Der Krieg und das Völkerrecht

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Klarer kann nichts sein. Dementsprechend hat sich auch Deutschland im
spanisch-amerikanischen Kriege verhalten. Die Hamburg-Amerikalinie verknuste
damals zwei als Hilfskreuzer gebaute Schnelldampfer, "Normcmnia" und
"Columbia," der norddeutsche Lloyd desgleichen die "Havel" an eine eng¬
lische Firma, von der die Schiffe an die spanische Regierung weiter gingen.
Nichtsdestoweniger wurde die deutsche Negierung im Reichstag im Dezember
1900 heftig angegriffen, weil sie im südafrikanischen Kriege England bevorzuge.
Ein Hamburger Dampfer hatte englische Truppen von Walfischbai nach Kap¬
stadt gebracht. Das konnte als zweifelhaft angesehen werden, und deshalb
verbot die deutsche Negierung fernerhin ähnliches. Sodann hatte" deutsche
Waffenfabriken deu Engländern Lieferungen gemacht, die sie natürlich auch
den Buren nicht versagt haben würden, wenn ein Transport nach Transvaal
möglich gewesen wäre. Obwohl das völkerrechtlich zulässig war, so richtete
der Reichskanzler doch an die Fabriken das Ersuchen, mit Rücksicht auf die
Lage der Dinge in Südafrika die Lieferung einzustellen. Er war damit weiter
gegangen, als nötig war. In der Reichstagssitzung vom 16. April 1904 er¬
klärte er denn auch: "Was die Kruppschen Wasfenverkäufe während des süd¬
afrikanischen Kriegs angeht, so haben wir eben die strenge Auffassung, die ich
damals anfangs zur Geltung brachte, nicht aufrecht erhalten können, weil von
andern Staaten (richtiger hätte der Kanzler sagen müssen: aus andern Ländern)
weiter Wasfenverkäufe vorgenommen wurden."

Die Rechtslage ist also vollständig klar. Als entgegenstehend könnte
man nur anführen, daß Österreich-Ungarn 1854, 1870 und 1877 seinen
Untertanen ausdrücklich verbot, "auf Schiffen unter österreichischer Flagge
Truppen der Kriegführenden zu transportieren oder deu letztern Gegenstände
zuzuführen," die als Konterbande anzusehen seien usw. Eine solche Lieferung
auf fremden Schiffen oder über die Landgrenze war nicht verboten. Endlich
hat aber dasselbe Österreich-Ungarn geduldet, daß seine Untertanen den Eng¬
ländern für ihren südafrikanischen Krieg viele Tausende von Pferden lieferten,
die cmsgesprochne Kriegskonterbande sind.

Die weitere Erklärung des Reichskanzlers in der erwähnten Neichstags-
sitzung traf demnach genau das Richtige: "Der Herr Abgeordnete Bebel hat
dann von dem Verkauf deutscher Schiffe an ausländische Firmen gesprochen.
Meine Herren, nach der bisherigen Praxis sind derartige Verkäufe inländischer
Schiffe an.ausländische Firmen zulässig. Mindestens ist die Frage, ob sie
unstatthaft seien, eine sehr zweifelhafte." Der Kanzler beruft sich dann auf deu
"Vorwärts" und fährt fort: "Dementsprechend sind auch während des spanisch¬
amerikanischen Kriegs die Schnelldampfer "Normnnnia" und "Columbia" von
der Hamburg - Amerikalinie um die englische Schiffsagentenfirma H. E. Moß


Der Krieg und das Völkerrecht

iwutral Ltsrto is not hornet to rsstrain or punisli its sui^'Sols, vvlro soolc to
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tions on eilf er-iäo in exosss ok ello rsoogni^sa praotioo ok neutral Ztatos.

Klarer kann nichts sein. Dementsprechend hat sich auch Deutschland im
spanisch-amerikanischen Kriege verhalten. Die Hamburg-Amerikalinie verknuste
damals zwei als Hilfskreuzer gebaute Schnelldampfer, „Normcmnia" und
„Columbia," der norddeutsche Lloyd desgleichen die „Havel" an eine eng¬
lische Firma, von der die Schiffe an die spanische Regierung weiter gingen.
Nichtsdestoweniger wurde die deutsche Negierung im Reichstag im Dezember
1900 heftig angegriffen, weil sie im südafrikanischen Kriege England bevorzuge.
Ein Hamburger Dampfer hatte englische Truppen von Walfischbai nach Kap¬
stadt gebracht. Das konnte als zweifelhaft angesehen werden, und deshalb
verbot die deutsche Negierung fernerhin ähnliches. Sodann hatte» deutsche
Waffenfabriken deu Engländern Lieferungen gemacht, die sie natürlich auch
den Buren nicht versagt haben würden, wenn ein Transport nach Transvaal
möglich gewesen wäre. Obwohl das völkerrechtlich zulässig war, so richtete
der Reichskanzler doch an die Fabriken das Ersuchen, mit Rücksicht auf die
Lage der Dinge in Südafrika die Lieferung einzustellen. Er war damit weiter
gegangen, als nötig war. In der Reichstagssitzung vom 16. April 1904 er¬
klärte er denn auch: „Was die Kruppschen Wasfenverkäufe während des süd¬
afrikanischen Kriegs angeht, so haben wir eben die strenge Auffassung, die ich
damals anfangs zur Geltung brachte, nicht aufrecht erhalten können, weil von
andern Staaten (richtiger hätte der Kanzler sagen müssen: aus andern Ländern)
weiter Wasfenverkäufe vorgenommen wurden."

Die Rechtslage ist also vollständig klar. Als entgegenstehend könnte
man nur anführen, daß Österreich-Ungarn 1854, 1870 und 1877 seinen
Untertanen ausdrücklich verbot, „auf Schiffen unter österreichischer Flagge
Truppen der Kriegführenden zu transportieren oder deu letztern Gegenstände
zuzuführen," die als Konterbande anzusehen seien usw. Eine solche Lieferung
auf fremden Schiffen oder über die Landgrenze war nicht verboten. Endlich
hat aber dasselbe Österreich-Ungarn geduldet, daß seine Untertanen den Eng¬
ländern für ihren südafrikanischen Krieg viele Tausende von Pferden lieferten,
die cmsgesprochne Kriegskonterbande sind.

Die weitere Erklärung des Reichskanzlers in der erwähnten Neichstags-
sitzung traf demnach genau das Richtige: „Der Herr Abgeordnete Bebel hat
dann von dem Verkauf deutscher Schiffe an ausländische Firmen gesprochen.
Meine Herren, nach der bisherigen Praxis sind derartige Verkäufe inländischer
Schiffe an.ausländische Firmen zulässig. Mindestens ist die Frage, ob sie
unstatthaft seien, eine sehr zweifelhafte." Der Kanzler beruft sich dann auf deu
„Vorwärts" und fährt fort: „Dementsprechend sind auch während des spanisch¬
amerikanischen Kriegs die Schnelldampfer »Normnnnia« und »Columbia« von
der Hamburg - Amerikalinie um die englische Schiffsagentenfirma H. E. Moß


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[0438] Der Krieg und das Völkerrecht iwutral Ltsrto is not hornet to rsstrain or punisli its sui^'Sols, vvlro soolc to og,rr^ suoll ssooä aoro88 eilf shah to a bklligorout, ello only xoug.1dy lor so clowA boinA tiuz sol-iurcj ana oonäcimnÄtion ok tuo Moni8 ik intsrosptoä tuo onom^ äurinZ tlloir transport .... 'Ibs vxistsnos ok var inüivts suklioiontl^ onorous buräous on usutml ooiuiuoroo, g.na Hör U^ost^'s Ko- voruiuoill ima no iutontiou ok g-äclinx to thom eng irnxo8itiou ok rostrio- tions on eilf er-iäo in exosss ok ello rsoogni^sa praotioo ok neutral Ztatos. Klarer kann nichts sein. Dementsprechend hat sich auch Deutschland im spanisch-amerikanischen Kriege verhalten. Die Hamburg-Amerikalinie verknuste damals zwei als Hilfskreuzer gebaute Schnelldampfer, „Normcmnia" und „Columbia," der norddeutsche Lloyd desgleichen die „Havel" an eine eng¬ lische Firma, von der die Schiffe an die spanische Regierung weiter gingen. Nichtsdestoweniger wurde die deutsche Negierung im Reichstag im Dezember 1900 heftig angegriffen, weil sie im südafrikanischen Kriege England bevorzuge. Ein Hamburger Dampfer hatte englische Truppen von Walfischbai nach Kap¬ stadt gebracht. Das konnte als zweifelhaft angesehen werden, und deshalb verbot die deutsche Negierung fernerhin ähnliches. Sodann hatte» deutsche Waffenfabriken deu Engländern Lieferungen gemacht, die sie natürlich auch den Buren nicht versagt haben würden, wenn ein Transport nach Transvaal möglich gewesen wäre. Obwohl das völkerrechtlich zulässig war, so richtete der Reichskanzler doch an die Fabriken das Ersuchen, mit Rücksicht auf die Lage der Dinge in Südafrika die Lieferung einzustellen. Er war damit weiter gegangen, als nötig war. In der Reichstagssitzung vom 16. April 1904 er¬ klärte er denn auch: „Was die Kruppschen Wasfenverkäufe während des süd¬ afrikanischen Kriegs angeht, so haben wir eben die strenge Auffassung, die ich damals anfangs zur Geltung brachte, nicht aufrecht erhalten können, weil von andern Staaten (richtiger hätte der Kanzler sagen müssen: aus andern Ländern) weiter Wasfenverkäufe vorgenommen wurden." Die Rechtslage ist also vollständig klar. Als entgegenstehend könnte man nur anführen, daß Österreich-Ungarn 1854, 1870 und 1877 seinen Untertanen ausdrücklich verbot, „auf Schiffen unter österreichischer Flagge Truppen der Kriegführenden zu transportieren oder deu letztern Gegenstände zuzuführen," die als Konterbande anzusehen seien usw. Eine solche Lieferung auf fremden Schiffen oder über die Landgrenze war nicht verboten. Endlich hat aber dasselbe Österreich-Ungarn geduldet, daß seine Untertanen den Eng¬ ländern für ihren südafrikanischen Krieg viele Tausende von Pferden lieferten, die cmsgesprochne Kriegskonterbande sind. Die weitere Erklärung des Reichskanzlers in der erwähnten Neichstags- sitzung traf demnach genau das Richtige: „Der Herr Abgeordnete Bebel hat dann von dem Verkauf deutscher Schiffe an ausländische Firmen gesprochen. Meine Herren, nach der bisherigen Praxis sind derartige Verkäufe inländischer Schiffe an.ausländische Firmen zulässig. Mindestens ist die Frage, ob sie unstatthaft seien, eine sehr zweifelhafte." Der Kanzler beruft sich dann auf deu „Vorwärts" und fährt fort: „Dementsprechend sind auch während des spanisch¬ amerikanischen Kriegs die Schnelldampfer »Normnnnia« und »Columbia« von der Hamburg - Amerikalinie um die englische Schiffsagentenfirma H. E. Moß

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 63, 1904, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341879_293618/438>, abgerufen am 02.10.2024.